gUGs und gGmbHs aufgepasst: Eintragungspflicht ins Transparenzregister bis 30.06.2022

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23. Mai 2022

Während gemeinnützige Unternehmergesellschaften (gUGs) und gGmbHs bislang keine Eintragung ins Transparenzregister vornehmen mussten, wenn die Angaben im Handelsregister vollständig und aktuell waren, hat sich dies zwischenzeitlich geändert. Sie müssen nun spätestens bis zum 30.06.2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister eintragen lassen, da die sogenannte Fiktionswirkung des Handelsregisters weggefallen ist.

Wer ist bei gUG und gGmbH wirtschaftlich Berechtigter?

Nach dem derzeitigen Rechtsstand (Mai 2022) zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Im Fall von gUGs und gGmbHs sind das in der Regel die Gesellschafter, die als natürliche Personen zu mehr als 25 Prozent an der gUG bzw. gGmbH beteiligt sind.

Wird hingegen eine gUG bzw. gGmbH über eine Zwischengesellschaft (z.B.: Holding) gehalten, kommt es für die Zurechnung der Beteiligung darauf an, ob die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf die Zwischengesellschaft hat. Dies wird angenommen bei einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent oder bei mehr als 50 Prozent Stimmrechten. Ist dies nicht der Fall, ist die natürliche Person keine wirtschaftlich Berechtigte und damit nicht einzutragen.

Hat die gUG oder gGmbH keine wirtschaftlich berechtigte Person, gelten sämtliche Geschäftsführer/-innen als fiktive wirtschaftlich Berechtigte und sind im Transparenzregister einzutragen.

In der Praxis kann es mitunter schwierig sein, den/die korrekten wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, gerade wenn über mehrere Seitenlinien Beteiligungen vorliegen oder faktische Kontrolle über mehrere Gesellschaften ausgeübt wird. Der Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung ist im Transparenzregister aber unbedingt zutreffend anzugeben, da andernfalls hohe Bußgelder drohen.

Was sollen Geschäftsführer/-innen von gUGs und gGmbHs hinsichtlich des Transparenzregisters tun?

Geschäftsführer/-innen von gUGs und gGmbHs sollten unbedingt spätestens bis zum 30.06.2022 die Eintragung im Transparenzregister vornehmen und die wirtschaftlich Berechtigten korrekt angeben. Ferner ist bei jeder Änderung der Eintrag zu aktualisieren. Gefahren lauern besonders dann, wenn es sich um Änderungen handelt, die nicht im Handelsregister eintragen sind, z.B. wenn sich die faktischen Kontrollverhältnisse ändern oder über andere Gesellschaften Einfluss auf die gUG bzw. gGmbH genommen werden könnte. Von daher sollte die Eintragung im Transparenzregister regelmäßig überprüft werden.

Was gilt für gAGs und Stiftungen?

Die Frist für die Eintragung ins Transparenzregister für gAGs ist bereits am 01.04.2022 abgelaufen. Für Stiftungen gab es keine Übergangsfrist; diese waren mangels Eintragung im Handelsregister schon früher eintragungspflichtig im Transparenzregister. Folglich sollten die Verantwortlichen, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich prüfen (lassen), welche Angaben im Transparenzregister vorzunehmen sind, und die Eintragung unverzüglich vornehmen. Da Stiftungen keine Gesellschafter und Mitglieder haben, gelten bei Stiftungen die Vorstandsmitglieder sowie Begünstigte der Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte. Das Stiftungsregister, das mit der Stiftungsreform eingeführt werden soll, wird ird die Stiftungen von der Eintragungspflicht im Transparenzregister nicht befreien.

Was gilt für Vereine?

Vereine sind grundsätzlich ebenfalls eintragungspflichtig. Allerdings werden für Vereine nur die Angaben der Vorstandsmitglieder aus dem Vereinsregister ins Transparenzregister übernommen. Dabei wird unterstellt, dass die Vereinsmitglieder ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das Wohnsitzland der Vorstandsmitglieder Deutschland ist. Sind die Angaben im Vereinsregister aktuell und die Annahmen zu Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland korrekt, müssen die Vereine nichts unternehmen. Eine Handlungspflicht ergibt sich, wenn diese Annahmen nicht korrekt sind oder – was bei Vereinen sehr selten sein dürfte – natürliche Personen eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den Verein ausüben, die die 25-Prozent-Schwelle überschreitet. Dies kann bei vor allem Vereine betreffen, die von Unternehmen, z.B. zur Unterstützung von Betriebsangehörigen gegründet wurden. Aber auch weitere Vereine, die nur drei Vereinsmitglieder haben, sind eintragungspflichtig.

Wie kann DREYENBERG unterstützen?

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG haben Erfahrung in der Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten, speziell bei gemeinnützigen Organisationen. Sie können die Eintragung im Transparenzregister für gemeinnützige Organisationen rechtssicher zu einem Pauschalpreis vornehmen und auf Wunsch auch regelmäßig auf Aktualität überprüfen. Darüber hinaus begleiten die Berater von DREYENBERG gemeinnützige Organisationen gerne in sämtlichen Compliance-Angelegenheiten.


Steuerrecht
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Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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