Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist für den Vertrag zwischen dem Verleiher, also dem Zeitarbeitsunternehmen, und dem Entleiher, also dem Einsatzbetrieb, die Schriftform erforderlich. Die Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfordert die eigenhändige Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Vertragsparteien und ist eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dies soll nach dem Beschluss des Bundestages ab Ende Juni nicht mehr gelten.
Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Bürokratie beschlossen, dass die Textform die Schriftform im AÜG ersetzen soll. Damit ist in Zukunft auch der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages z.B. per E-Mail möglich.
Die Bürokratieentlastung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) kommt somit unter anderem auch den Zeitarbeitsunternehmen zugute, denn jährlich werden Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Millionenbereich abgeschlossen.
Die Änderung des Erfordernisses der Schriftform in die Textform soll insbesondere die bürokratischen Hindernisse sowie zeitlichen Verzögerungen beim Abschluss von Verträgen beheben, die durch das Erfordernis der Schriftform entstehen.
Für das wirksame Zustandekommen von Arbeitsverträgen war schon seit jeher nach dem BGB keine Schriftform erforderlich. Mündlicher Vertragsschluss ist möglich. Lediglich das Nachweisgesetz verlangt derzeit noch Schriftform für den Arbeitsvertrag. Dessen Nichtbeachtung führt dabei allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages, sondern kann – nach unserer Erfahrung in seltenen Fällen – zu einem Bußgeld führen, und im Arbeitsgerichtsprozess bewirkt es eine Beweislastumkehr.
Aber auch diese formelle Anforderung soll nun wegfallen. Wie beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird auch hier die Textform ausreichend sein.
Das BEG IV sieht aber keine Änderungen hinsichtlich der Schriftform bei der Befristung oder Kündigung von Arbeitsverträgen vor. Für diese wird die Schriftform weiterhin zwingend sein.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).