Keine Schriftform mehr erforderlich für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

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02. April 2024

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist für den Vertrag zwischen dem Verleiher, also dem Zeitarbeitsunternehmen, und dem Entleiher, also dem Einsatzbetrieb, die Schriftform erforderlich. Die Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfordert die eigenhändige Unterzeichnung eines Vertrages durch beide Vertragsparteien und ist eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dies soll nach dem Beschluss des Bundestages ab Ende Juni nicht mehr gelten. 

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Bürokratie beschlossen, dass die Textform die Schriftform im AÜG ersetzen soll. Damit ist in Zukunft auch der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages z.B. per E-Mail möglich.

Die Bürokratieentlastung durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) kommt somit unter anderem auch den Zeitarbeitsunternehmen zugute, denn jährlich werden Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Millionenbereich abgeschlossen.

Die Änderung des Erfordernisses der Schriftform in die Textform soll insbesondere die bürokratischen Hindernisse sowie zeitlichen Verzögerungen beim Abschluss von Verträgen beheben, die durch das Erfordernis der Schriftform entstehen.

Auch gar kein Schriftformerfordernis beim Abschluss von Arbeitsverträgen mehr

Für das wirksame Zustandekommen von Arbeitsverträgen war schon seit jeher nach dem BGB keine Schriftform erforderlich. Mündlicher Vertragsschluss ist möglich. Lediglich das Nachweisgesetz verlangt derzeit noch Schriftform für den Arbeitsvertrag. Dessen Nichtbeachtung führt dabei allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages, sondern kann – nach unserer Erfahrung in seltenen Fällen – zu einem Bußgeld führen, und im Arbeitsgerichtsprozess bewirkt es eine Beweislastumkehr.

Aber auch diese formelle Anforderung soll nun wegfallen. Wie beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird auch hier die Textform ausreichend sein.

Kein Absehen von anderen Schriftformerfordernissen im Arbeitsrecht

Das BEG IV sieht aber keine Änderungen hinsichtlich der Schriftform bei der Befristung oder Kündigung von Arbeitsverträgen vor. Für diese wird die Schriftform weiterhin zwingend sein.


© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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