Keine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre bei Staking und Lending

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10. Oktober 2022

Im Juni 2021 sorgte der Entwurf des BMF-Schreibens zu Kryptowährungen für Aufruhr.

  • Zum einen würde er im Falle einer endgültigen Verabschiedung für Rechtssicherheit sorgen. So sollte klargestellt werden, dass Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind. Es ist nicht überraschend, dass die Finanzverwaltung diese Auffassung vertritt, denn würde sie sich der gegenteiligen Auffassung von diversen Steuerrechtlern anschließen, dass Kryptowährungen keine Wirtschaftsgüter sind, wäre eine Besteuerung nicht möglich.
  • Zum anderen sorgte die Auffassung im BMF-Schreiben, dass sich für Lending, Cold Staking oder auch beim Betreiben einer Masternode die Haltefrist auf zehn Jahre verlängern solle, für erhebliche Aufregung. Diese Rechtsansicht wäre aufgrund der damit verbundenen zehnjährigen Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne für viele Kryptoinvestoren äußerst nachteilhaft.

Änderung des Entwurfs

Wie zunächst mehrere Medien berichteten, sollte an dieser Stelle das BMF-Schreiben entschärft werden. Das Finanzministerium soll die Haltefristverlängerung auf zehn Jahre für Kryptowährungen, mit denen Gewinne aus Staking und Lending erzielt wurden, gestrichen haben.

Mit dem finalen Schreiben vom 10.05.2022 (Gz IV C 1 - S 2256/19/10003 :001) ist dies inzwischen geschehen. Als Wirtschaftsgut werden Kryptowährungen von der Finanzverwaltung angesehen.  

Noch keine absolute Sicherheit

Eine derartige Veränderung gegenüber dem Entwurf ist für Kryptoinvestoren äußert vorteilhaft, da sie die Steuerlast erheblich reduziert. Dies würde sich voraussichtlich auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte auswirken, bei denen die Finanzverwaltung teilweise von der verlängerten Haltefrist ausgegangen ist und folglich höhere Steuern festgesetzt hat – sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Finanzämter das BMF-Schreiben konsequent anwenden werden – was sie tun müssten. Allerdings müssen die nachteiligen Aspekte aus dem Schreiben nicht von Steuerpflichtigen akzeptiert werden, denn das letzte Wort haben die Gerichte, und nicht sämtliche Aspekte des finalen BMF-Schreibens sind überzeugend.

Betroffenen ist unabhängig von dem BMF-Schreiben zu empfehlen, sich individuell beraten zu lassen, ob ein Vorgehen gegen die Steuerbescheide erfolgversprechend ist, um die Steuerlast aus dem Handel von Kryptowährungen zu reduzieren oder gar auf Null zu drücken. So ist derzeit weiterhin strittig, ob ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, ob Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind, wie die Haltefrist berechnet wird und gegebenenfalls wann der Handel mit Kryptowährungen in die Gewerblichkeit umschlägt.

DREYENBERG berät zu Kryptowährungen

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