Mehrfachmitgliedschaft in einer Anbauvereinigung (CSC)

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10. März 2025

Seit des Inkrafttretens des „Cannabisgesetzes“ (KCanG) am 01. April 2024 stellen sich immer wieder Fragen im Rahmen dessen Umsetzung. So auch bei der Gründung der so genannten Anbauvereinigungen. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 30.01.2025 - 3 W 2/25) stellt mehr Rechtsklarheit dar - wenn auch nur in einer bestimmten Konstellation: 

Zweigverein beantragt Eintragung im Vereinsregister

Ein nichtwirtschaftlicher Verein, welcher als Zweigverein eines Gesamtvereins fungiert, hatte die Eintragung in das Vereinsregister beantragt. Dieser Zweigverein sollte dann als Anbauvereinigung betrieben werden.

Mehrere Gründungsmitglieder des gegründeten Zweigvereins waren aber zum Antragszeitpunkt bereits Mitglieder einer anderen Anbauvereinigung. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass dieser Umstand eine Hinderung für die Eintragung des neuen Vereins nach dem neuen KCanG darstellte und lehnte mit dieser Begründung die Eintragung ab. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, über welche nun vom OLG Düsseldorf entschieden wurde.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies zur erneuten Prüfung zurück. Es begründete seine Entscheidung vor allem auf drei wesentliche Punkte.

1.      Zeitpunkt der Anwendbarkeit des KCanG:
Nach der gesetzlichen Definition ist eine Anbauvereinigung erst als solche anzusehen, nachdem eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist. Dies bedeutet, dass die Regelungen bezüglich Mehrfachmitgliedschaften erst ab diesem Zeitpunkt gelten.

2.      Satzungsauslegung zugunsten der Gründung
Die Richter betonten, dass die Satzungsbestimmungen eines Vereins nach objektiven Gesichtspunkten ausgelegt werden müssen. In diesem Fall war nicht erkennbar, dass das Verbot der Mehrfachmitgliedschaften auch auf den Gründungsakt des Vereins angewendet werden sollte.

3.      Keine Gefährdung der gesetzlichen Abgaberegelungen
Das OLG merkte an, dass das Hauptziel des Verbots von Mehrfachmitgliedschaften die Kontrolle der Abgabemengen von Cannabis ist. Da der Verein noch nicht operativ als Anbauvereinigung tätig war, bestand für das Gericht kein Risiko für die Umgehung der gesetzlichen Mengenbegrenzungen.

Was bedeutet das für künftige Vereine?

Das Gericht stellt fest, dass die Gründung eines nichtwirtschaftlichen Vereins zum Betrieb einer Anbauvereinigung zulässig ist, auch wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften bzgl. der Mehrfachmitgliedschaften aus dem KCanG noch nicht eingehalten werden. Zwar stellt die Mehrfachmitgliedschaft einen Hinderungsgrund für die Anerkennung als Anbaugenehmigung dar, nicht jedoch für die Gründung bzw. Eintragung des Vereins. Es können also nach dem KCanG unzulässige Regelungen vorliegen, soweit sie nach dem Vereinsrecht zulässig sind. Ob die Anbauvereinigung in einem zweiten Schritt die Genehmigung bzw. Zulassung als Anbauvereinigung erhält bzw. nicht erhält, spielt keine Rolle für das Registergericht. Über den Zulassungsantrag entscheiden nämlich nicht die Gerichte, sondern die nach Landesrecht zuständigen Zulassungsbehörden. 

Einschätzung und Erfahrung von DREYENBERG

Aus unserer Sicht ist die Entscheidung richtig. Dass diese Rechtsfrage überhaupt streitig wurde, müsste aufgrund der - aus unserer Sicht - eindeutigen Aufteilung der Zuständigkeit überraschen. Aus unserer Sicht war diese Entscheidung absehbar. Wir haben in einigen Fällen die Erfahrung gemacht, dass die Registergericht mit Verweis auf das KCanG Eintragungen abzulehnen beabsichtigten. Bislang konnten wir jedoch in sämtlichen Fällen (Stand: 10.03.2025) die Registergericht überzeugen, dass die Regelungen des KCanG sich nicht auf das Vereinsrecht durchschlagen und ein Eintragungshindernis darstellen - ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedurfte. Es ist jedoch schön, dass nun mit der Entscheidung vom OLG Düsseldorf mehr Rechtsklarheit hergestellt wurde.


Einstieg
© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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