Reform des § 15 AStG: Neue Regeln für ausländische Familienstiftungen

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25. August 2026

Ausländische Familienstiftungen, zu denen auch US-Trusts zählen können, spielen seit Jahren eine wichtige Rolle bei internationalen Strukturierungen und in der Vermögensnachfolge. Für Begünstigte mit Wohnsitz in Deutschland können sie jedoch erhebliche steuerliche Risiken bergen. Zum einen bestehen regelmäßig bußgeldbewehrte Anzeigepflichten. Zum anderen droht die sogenannte Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Die Vorschrift führt dazu, dass Einkünfte einer ausländischen Stiftung den in Deutschland steuerpflichtigen Stiftern oder Begünstigten zugerechnet werden.

Daraus ergibt sich häufig das Problem des sogenannten „Dry Income“: Steuerpflichtige müssen Steuern auf Einkünfte zahlen, die ihnen tatsächlich nicht zugeflossen sind. Darüber hinaus bestehen erhebliche praktische Hürden bei der zutreffenden Ermittlung der Einkünfte.

§ 15 AStG führt daher seit Langem zu Konflikten und praktischen Problemen im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Reformvorschlag zur Überarbeitung des § 15 AStG veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist es insbesondere, die in der Praxis kritisierten Belastungswirkungen der Zurechnungsbesteuerung abzumildern.

Wesentliche Reformansätze

Annäherung an die Hinzurechnungsbesteuerung

Ein zentrales Anliegen des Entwurfs besteht darin, dass eine Zurechnung der Stiftungseinkünfte künftig nur noch erfolgen soll, wenn die Stiftung in ihrem Ansässigkeitsstaat einer effektiven Besteuerung von weniger als 15% unterliegt. Die Regelung würde damit an das Niedrigsteuerkonzept der Hinzurechnungsbesteuerung anknüpfen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Der Entwurf sieht zugleich eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs vor. Bislang wird bei der Definition der Familienstiftung auf den Stifter und dessen Angehörige abgestellt.

Nach den Reformplänen sollen künftig zusätzlich nahestehende Personen berücksichtigt werden. Ein Verwandtschaftsverhältnis wäre dafür nicht zwingend erforderlich. Dies könnte den Prüfungsaufwand erhöhen und zusätzliche Rechtsunsicherheiten für Steuerpflichtige schaffen.

Zudem sollen künftig auch mittelbar Berechtigte in den Anwendungsbereich einbezogen werden.

Die bisherige Sonderregelung für sogenannte Unternehmerstiftungen soll ebenfalls ersatzlos entfallen. Damit könnten künftig auch unternehmerisch geprägte ausländische Stiftungen uneingeschränkt der Zurechnungsbesteuerung unterliegen.

Neugestaltung des Entlastungsbeweises

Umfassend überarbeitet werden soll auch die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 6 AStG. Danach soll die Zurechnungsbesteuerung nicht greifen, wenn nachgewiesen wird, dass die Stiftung nicht Teil einer sogenannten künstlichen Gestaltung ist. Dieser Begriff ist aus dem allgemeinen Missbrauchsverbot im Steuerrecht bekannt, jedoch nicht gesetzlich definiert.

Auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht soll es künftig ebenso wenig ankommen wie auf die Ansässigkeit der Stiftung. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der die bisherige Ausgestaltung wegen möglicher Verstöße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit kritisch bewertet und deshalb eine einschränkende Auslegung gefordert hat.

Fazit

Der Entwurf unternimmt einen wichtigen Schritt zur Neuordnung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die ausdrückliche Ausweitung der Entlastungsmöglichkeit auf Drittstaatensachverhalte.

Gleichzeitig schafft der Entwurf durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die potenziell deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs neue Rechtsunsicherheiten. Die geplanten Änderungen bringen daher neben möglichen Entlastungen auch erhebliche praktische Herausforderungen mit sich.

Es bleibt abzuwarten, ob der Reformvorschlag tatsächlich umgesetzt wird.

Sollten Sie Begünstigter eines US-Trusts oder einer sonstigen ausländischen Familienstiftung sein, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind Experten in der Nachfolgeberatung und dem internationalen Steuerrecht und beraten Sie gerne zu allen Fragen der Besteuerung in Deutschland.

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Steuerrecht | Internationales Steuerrecht

Autor

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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