Eine Erbschaft oder Schenkung ist häufig weit mehr als eine Vermögensübertragung. Sie berührt familiäre Vorstellungen, unternehmerische Verantwortung und die langfristige finanzielle Absicherung. Zugleich können erhebliche Steuerfolgen entstehen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt, wann und in welcher Höhe Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung übergeht, in Deutschland besteuert wird.
Das ErbStG erfasst insbesondere Erwerbe von Todes wegen – etwa durch Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteil – sowie Schenkungen unter Lebenden. Maßgeblich sind hierfür vor allem § 1, § 3 und § 7 ErbStG. Die Steuer entsteht grundsätzlich bei einer Schenkung mit der Ausführung der Zuwendung und bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers.
Ausgangspunkt der Besteuerung ist die Bereicherung des Erwerbers. Vereinfacht gesagt wird nicht pauschal das übertragene Vermögen besteuert, sondern der Wert, der nach Abzug von abzugsfähigen Verbindlichkeiten, Lasten und gegebenenfalls Steuerbefreiungen tatsächlich beim Erben oder Beschenkten verbleibt. Die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes; § 12 ErbStG verweist hierauf.
Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht grundsätzlich, wenn der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder des Todesfalls als Inländer gilt. Dann kann das gesamte weltweit übertragene Vermögen der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen.
Als Inländer gelten insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch deutsche Staatsangehörige nach einem Wegzug noch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als Inländer behandelt werden. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kommt es im Wesentlichen auf Sitz oder Geschäftsleitung im Inland an.
Liegt bei keinem Beteiligten eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, kann dennoch eine beschränkte Steuerpflicht entstehen – beispielsweise bei in Deutschland belegenem Grundbesitz. Gerade bei internationalen Familien, Auslandsimmobilien oder Wegzugsfällen ist daher eine frühzeitige Prüfung unverzichtbar.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach zwei Faktoren:
Die Steuersätze nach § 19 ErbStG sind gestaffelt und reichen – abhängig von Steuerklasse und Erwerbshöhe – von 7 % bis 50 %.
Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. In die Steuerklasse III fallen grundsätzlich alle übrigen Erwerber, beispielsweise nicht verwandte Personen. Die Zuordnung ist entscheidend, weil sie sowohl die Freibeträge als auch den Steuersatz beeinflusst.
Das Gesetz gewährt persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG. Sie können die steuerliche Belastung erheblich reduzieren. Besonders relevant sind unter anderem folgende Freibeträge:
Bei Schenkungen kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden. Mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren werden jedoch zusammengerechnet. Eine langfristige und vorausschauende Übertragungsplanung ist deshalb häufig wesentlich effektiver als eine einmalige Übertragung größeren Vermögens.
Neben den persönlichen Freibeträgen und den allgemeinen Steuerbefreiungen sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weitere Begünstigungen für bestimmte Vermögensarten vor.
Eine besonders weitreichende Befreiung kann für das sogenannte Familienheim gelten. Erwirbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die bisher vom Erblasser selbst genutzte Wohnimmobilie von Todes wegen und nutzt er diese unverzüglich weiterhin selbst zu Wohnzwecken, kann der Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei bleiben. Für Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder ist ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich; sie ist jedoch grundsätzlich auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Immobilie für einen Zeitraum von zehn Jahren selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums kann – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – zu einer rückwirkenden Besteuerung führen.
Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Bewertungsabschlag von 10 % nach § 13d ErbStG in Betracht kommen. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet ist und zum begünstigten Grundvermögen gehört.
Auch für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie qualifizierte GmbH-Anteile bestehen mit den Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG besondere Steuerbefreiungen. Je nach Zusammensetzung des Vermögens, Anteil an Verwaltungsvermögen und Einhaltung der Behaltens- sowie Lohnsummenregelungen können grundsätzlich 85 % oder auf Antrag sogar 100 % des begünstigten Vermögens steuerfrei bleiben.
Welche Befreiung oder Begünstigung im konkreten Fall greift, hängt stets von der individuellen Struktur des Vermögens und der geplanten Übertragung ab. Eine rechtzeitige Prüfung ist daher entscheidend, um vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
Ohne steuerliche Gestaltung kann eine Vermögensübertragung zu einer vermeidbar hohen Steuerbelastung führen. Dies gilt besonders bei Immobilienvermögen, Unternehmensanteilen, umfangreichen Wertpapierdepots oder Übertragungen an Personen außerhalb der engsten Familie.
Eine sorgfältige Planung kann insbesondere dabei helfen,
Anzeigepflichten und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt fristgerecht zu erfüllen.
Der Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Die Anzeige des Erwerbs ist in § 30 ErbStG geregelt; das Finanzamt entscheidet anschließend, ob und in welchem Umfang eine Steuererklärung einzureichen ist.
Ob eine Übertragung besser zu Lebzeiten oder erst im Erbfall erfolgen sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Schenkung kann die Nutzung von Freibeträgen über mehrere Zehnjahreszeiträume ermöglichen. Sie setzt jedoch voraus, dass die wirtschaftliche Absicherung und die Kontrolle des Schenkers ausreichend berücksichtigt werden. Bei einer Übertragung im Erbfall stehen dagegen häufig andere Ziele im Vordergrund, etwa die Beibehaltung vollständiger Verfügungsfreiheit bis zum Tod.
Entscheidend ist stets eine Gestaltung, die zu Ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation passt.
DREYENBERG ist auf die Unternehmens- und Vermögensnachfolge spezialisiert und berät Sie bei Fragen rund um das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung einer tragfähigen Übertragungsstrategie. Wir analysieren Ihre Vermögensstruktur, prüfen steuerliche Freibeträge und Befreiungsvorschriften, entwickeln passende Gestaltungsoptionen und begleiten Sie bei der Kommunikation mit Finanzamt, Notariat und weiteren Beteiligten.
Wir beraten auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, z.B. zu US-Trusts und liechtensteinischen Familienstiftungen.
Unser Ziel ist eine rechtssichere, wirtschaftlich sinnvolle und auf Ihre familiären Vorstellungen abgestimmte Vermögensnachfolge. Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine frühzeitige Beratung entscheidende Vorteile schaffen.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).