Wie der Kanzleimitinhaber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Bartosz Dzionsko bereits in einem Interview gegenüber der Frankfurter Neuen Presse im Jahr 2019 (Link zum Artikel) mitteilte, ist das Betreiben einer Shisha-Bar kaum legal möglich, sofern – wie in der Praxis zu beobachten – unterschiedliche Tabaksorten gemischt und dann an Kunden herausgegeben oder Shisha-Köpfe verkauft werden.
Der Gesetzgeber hat die Verkaufseinheit für Wasserpfeifentabak, also Shisha-Tabak, in § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung nun insoweit angepasst, dass nunmehr ausschließlich Verpackungen mit einer Menge von bis zu 25 Gramm verkauft werden dürfen.
Während bislang Einheiten von 100, 150, 200 und 1.000 Gramm beliebt waren, sorgt die Gesetzesänderung nun für deren Aus. Dies ist bedauerlich, denn der Gesetzgeber hätte eine Änderung vornehmen können, die das Mischen von versteuertem Tabak – wie es in Shisha-Bars üblich ist – legalisiert hätte. Aufgrund der Gesetzesänderung wird der Markt eingeschränkt und deutlich höhere Preise dürften die Folge sein. Zudem behebt es das Problem der Shisha-Bars nicht: Das Mischen bleibt weiterhin zumindest eine Grauzone mit strafrechtlichem Risiko. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch höhere Steuereinnahmen, denn die Tabaksteuer wird nach dem Verkaufspreis berechnet. Shisha-Bars, die – wohlgemerkt bereits versteuerte – Großverpackungen gekauft und dann in kleineren Mengen, aber zu höheren Preisen, an ihre Kunden verkauft haben, haben in Höhe der Differenz der Tabaksteuer in der Regel Steuerhinterziehung begangen. Bei einem laufenden Betrieb über Monate hinweg kann in solchen Fällen eine beträchtliche Menge zusammenkommen.
Fraglich ist, ob die Einschränkung auf 25-Gramm-Verpackungen rechtmäßig ist. Die Einschränkung ist in Form einer Verordnung vorgenommen worden. Diese wiederum beruht auf § 16 des Tabaksteuergesetzes. § 16 des Tabaksteuergesetzes erlaubt es dem Bundesministerium für Finanzen, durch Rechtsverordnung „zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufsverpackungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen“. Ob das die Einschränkung auf genau eine Packungsgröße umfasst, darf zumindest bezweifelt werden. Dies stellt ein absolutes Verbot mit Ausnahme der 25-Gramm-Verpackungen dar. Dabei müssen derartige Einschränkungen grundsätzlich gut begründet werden und verhältnismäßig sein. Ob dies hier der Fall ist, ist ebenfalls zweifelhaft. Ferner besagt bereits der Wortlaut des Gesetzes, dass Kleinverkaufsverpackungen „auf bestimmte Mengen“ begrenzt werden können. Man kann durchaus dem Wortlaut entnehmen, dass es mehr als nur eine Verpackungsgröße geben soll oder besser: geben muss. Es bleibt abzuwarten, ob Betroffene gegen die Gesetzesänderung vorgehen und wie die Gerichte entscheiden werden.
Das Mischen des Tabaks erfüllt nach herrschender Auffassung unter den Juristen den Begriff des „Herstellens“ im Sinne des Tabaksteuergesetzes, sodass eine neue Steuerschuld entsteht. Wird diese nicht angemeldet und die Tabaksteuer abgeführt, liegt eine Steuerhinterziehung nahe. Gemäß unserer Erfahrung wird diese tatsächlich vom Zoll strafrechtlich verfolgt. Shisha-Bar-Betreiber sollten daher die neuen 25-Gramm-Kleinstverpackungen verkaufen, aber nicht selbst Shisha-Köpfe mischen – auch wenn dies einen weiteren Beitrag zur Servicewüste darstellt.
Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG beraten große und mittlere Tabakhersteller sowie Zwischenverkäufer. Ferner verteidigen die Rechtsanwälte von DREYENBERG auch in Fällen des Vorwurfs von Steuerhinterziehung, Bannbruch und Schmuggel.
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