Bei Wegzug aus Deutschland unterliegen natürliche Personen nicht nur der Wegzugsbesteuerung, sondern bei Wegzug in ein sog. Niedrigsteuerland unter bestimmten Voraussetzungen auch zehn Jahre nach dem Wegzug der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach dem Außensteuergesetz (AStG). Hierdurch soll verhindert werden, dass natürliche Personen ausschließlich aus steuerlichen Gründen in Staaten mit niedriger Besteuerung ziehen.
Voraussetzung für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist zunächst, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat und so die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Darüber hinaus muss die Person
Die Regelung ist nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss während der Fünf-Jahres-Frist, nicht aber während der Zehn-Jahres-Frist bestanden haben.
Eine niedrige Besteuerung im Sinne des AStG liegt (vereinfacht) vor, wenn das Steuerniveau bei unbeschränkter Steuerpflicht zu mehr als einem Drittel geringer ist als in Deutschland. Dementsprechend findet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht keine Anwendung, wenn der Betreffende nachweisen kann, dass seine tatsächliche Steuerbelastung im Ausland mindestens zwei Drittel der Steuerbelastung, der die Einkünfte in Deutschland unterliegen würden, beträgt.
Eine niedrige Besteuerung im Sinne des AStG ist auch dann gegeben, wenn die Steuerbelastung aufgrund einer „Vorzugsbesteuerung“ gegenüber der allgemeinen Besteuerung in dem betreffenden Staat erheblich gemindert ist. Dies ist nicht der Fall, wenn bestimmte Einkünfte für alle dort ansässigen Personen steuerbegünstigt sind.
In Deutschland müssen auch nach dem Wegzug noch wesentliche wirtschaftliche Interessen verbleiben (vgl. oben). Das ist wiederum der Fall, wenn
Im AStG ist eine Freigrenze in Höhe von EUR 16.500 beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte vorgesehen. Wenn diese nicht überschritten wird, findet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht keine Anwendung. Bei auch nur geringfügiger Überschreitung sind hingegen sämtliche beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im Inland zu versteuern.
Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Jahr des Wegzugs und für die darauffolgenden zehn Jahre die inländischen Einkünfte sowie alle Einkünfte, die nicht ausländische sind, in Deutschland zu versteuern sind. Dies umfasst insbesondere auch Zinsen.
Die Einkünfte unterliegen dabei nicht der abgeltenden Wirkung des Quellensteuerabzugs, sondern sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Aufgrund des Eingreifens des Progressionsvorbehalts kommt es damit regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Allerdings darf die erweiterte beschränkte Steuerpflicht maximal zu einer Steuerlast führen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland bestünde.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wirkt sich insbesondere immer dann aus, wenn der Steuerpflichtige nicht durch ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen geschützt ist, welches das deutsche Besteuerungsrecht ggf. einschränkt. Beispiele für Niedrigsteuergebiete im Sinne des AStG, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind Panama, Hong Kong oder die Vereinigten Arabischen Emirate.
Jedoch auch bei dem Wegzug in andere Niedrigsteuerländer sollten die steuerlichen Konsequenzen genau geprüft werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 festgestellt, dass es sich bei der bis April 2025 in Großbritannien geltenden „Remittance Basis“-Besteuerung um eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des AStG handelt. Vergleichbare Steuerregime, zu denen der BFH bislang allerdings noch nicht geurteilt hat, finden sich auch in Irland, Malta oder Zypern.
Sie beabsichtigen ins Ausland zu ziehen? Sprechen Sie uns an! Unsere Expertinnen und Experten für das internationale Steuerrecht beraten Sie gerne.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).