Ein Unternehmen betrieb zwischen 2013 und 2016 in einem Lokal in einer nordbadischen Stadt Spielautomaten, die auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet waren. Die Steuerfahndung hat Unstimmigkeiten hinsichtlich der anfallenden Vergnügungssteuern des Unternehmens festgestellt. Daraufhin forderte die Stadt nachträglich zusätzliche Steuern von rund 68.000 Euro vom Unternehmen ein. Das Unternehmen hat dagegen Widerspruch eingelegt und um Aufschub der Zahlung gebeten, was die Stadt ihrerseits abgelehnt hat.
Nach deutschem Gesetz, insbesondere nach § 79b StGB, hat ein Gericht die Möglichkeit, die Verjährungsfrist einmal zu verlängern, wenn sich der Verurteilte in einem Land aufhält, aus dem eine Auslieferung nicht möglich ist. Das ist typischerweise der Fall, wenn der Steuerhinterzieher nach Dubai oder ein anderes Land flüchtet. Dubai ist ein Staat, das kein Auslieferungsabkommen mit Deutschland getroffen hat. Nun hat das Gericht entschieden, dass es erforderlich ist, die Vollstreckung der Haftstrafe fortzusetzen, da es sich um besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung (§ 370 III AO) handelt. Das Landgericht Lübeck hat entschieden, dass auch nach einer längeren Zeit ein Bedürfnis zur Vollstreckung der Strafe besteht.
Die Stadt legte erfolgreich Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen müssen. Solche Zweifel wurden im vorliegendem Fall nicht festgestellt. Das Verwaltungsgerichtshof hat zudem angenommen, dass die zehnjährige Festsetzungsfrist für die Steuer gelten müsse, die zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sein konnte. Bei der Prüfung der vorliegenden Unterlagen und der Argumente der Beteiligten konnte jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen die Vergnügungssteuern für die Jahre 2013 bis 2016 hinterzogen hat.
Ja, das Gericht kann trotzdem eine Steuerhinterziehung annehmen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sofern es davon überzeugt ist, dass sie tatsächlich begangen wurde. Eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO tritt ein, wenn jemand unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus, also die Annahme, dass der Täter die Tatbegehung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall wurden durch die Steuerfahndung bestimmte Daten aus den Auslesestreifen der Geldspielgeräte ermittelt, aus denen hervorging, dass die Daten zum Teil widersprüchlich und manipuliert worden waren. Jedenfalls stimmten die gemeldeten Umsätze mit den tatsächlichen Umsätzen nicht überein.
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