Virtuelle Mitgliederversammlungen für Vereine dauerhaft ohne Satzungsregelung!

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01. August 2022

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber zeitlich begrenzt die Möglichkeit geschaffen, dass Vereine auch ohne Satzungsregelung virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen können. Nach dem Willen des Bundesrats soll diese Möglichkeit nun dauerhaft im Gesetz verankert werden. 

Virtuelle Mitgliederversammlungen ohne Satzungsregelung

Der Bundesrat hat ein Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, mit dem der § 32 BGB um einen neuen Absatz 1a ergänzt werden soll: "Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können." Diese im Wesentlichen aus der Übergangsregelung aufgrund der Corona-Pandemie bekannte Formulierung soll nun dauerhaft den Vorstandsmitgliedern virtuelle Mitgliederversammlungen ermöglichen. Ob es zu der geplanten Gesetzesänderung kommen wird, ist unklar.

Empfehlung: Satzungsänderung

Auch wenn es zur geplanten Gesetzesänderung kommen sollte, hat die bisherige Praxis gezeigt, dass virtuelle Mitgliederversammlungen nicht ohne Weiteres rechtsicher durchgeführt werden können. Es ist daher empfehlenswert, die Vereinssatzung für virtuelle Mitgliederversammlungen "fit" zu machen und darin detaillierte Regelungen zum Ablauf der Mitgliederversammlung und zu den Beschlussmodalitäten vorzunehmen. Auch sollte die Möglichkeit der Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse durch die Vereinsmitglieder eingeschränkt werden. Ferner sieht das Gesetzesvorhaben nicht die Übernahme der Möglichkeit von erleichterten Beschlüssen im Umlaufverfahren, wie es auch die Corona-Pandemie-Übergangsregelung ermöglichte, vor. Insoweit sollte die Satzungsanpassung auch genutzt werden, um die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abweichend von § 32 Abs. 2 BGB unter Erleichterungen zu schaffen.

Wie kann DREYENBERG unterstützen?

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG haben jahrelange Erfahrung in der Beratung und Vertretung von gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen. Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre virtuelle Mitgliederversammlung rechtsicher durchführen und unterstützen Sie gerne bei der gegebenenfalls erforderlichen Aktualisierung Ihrer Satzung. Sollten Sie bereits eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt haben und sollte es zu vereinsinternen Streit gekommen sein, prüfen wir für Sie, ob die Mitgliederversammlung rechtmäßig erfolgte und die Beschlüsse nichtig sind. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Korrespondenz mit Ihren Vereinsmitgliedern. Sollte der Fall bereits vor Gericht liegen, vertreten wir Sie auf Wunsch selbstverständlich auch vor Gericht.


Steuerrecht
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Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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