Onlineveranstaltungen haben sich in nahezu allen Bereichen etabliert – von Sport über Kunst bis hin zur Bildung. Die Angebotsformen sind vielfältig und reichen von Live-Übertragungen über vorproduzierte Inhalte bis hin zu hybriden Formaten. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser digitalen Veranstaltungsformate Stellung genommen und Kriterien zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen formuliert.
Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, ob es sich um eine Live-Veranstaltung oder um vorproduzierte Inhalte handelt. Vorproduzierte Inhalte gelten als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG. Diese Leistungen werden automatisiert über das Internet bereitgestellt, sodass die Teilnehmenden sie individuell und zeitunabhängig abrufen können. Umsatzsteuerlich sind sie grundsätzlich steuerpflichtig. Steuerbefreiungen oder eine ermäßigte Besteuerung kommen in der Regel nicht in Betracht.
Demgegenüber sind Live-Übertragungen, die parallel oder anstelle einer Präsenzveranstaltung stattfinden, als sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG einzuordnen. Damit ist für sie im Gegensatz zu vorproduzierten Inhalten die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG anwendbar, wenn die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift begünstigten Einrichtung erbracht werden. Wenn die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nr. 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht werden, kommt für den Verkauf der digitalen Eintrittsberechtigung die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Betracht.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Teilnehmenden nach einer Live-Veranstaltung zusätzlich eine Aufzeichnung zur Verfügung gestellt wird. Das BMF führt aus, dass es in diesen Fällen auf die Sicht eines Durchschnittskunden ankomme. Gehe der Verbraucher von einer einheitlichen Leistung aus, liege eine solche auch vor. Sei der Verbraucher der Meinung, dass es sich um mehrere Leistungen handle, scheide eine einheitliche steuerliche Behandlung aus.
Von Letzterem sei dann auszugehen, wenn der Kunde für das Abrufen der Aufzeichnung ein gesondertes Entgelt oder einen Aufpreis zahlen müsse. Das BMF wertet die Bereitstellung des Live-Streams in einem solchen Fall nicht als untrennbar mit der Aufzeichnung verbunden. Für den Empfänger behielten beide Leistungen ihren eigenständigen Charakter. Für die Live-Veranstaltung komme dann weiterhin eine Steuerbefreiung und Ermäßigung in Betracht, während dies für die Aufzeichnung nicht gelte.
Im Bereich von Musikveranstaltungen wie Orchesteraufführungen oder Konzerten kann es vorkommen, dass nicht der Veranstalter selbst, sondern ein externer Dienstleister die digitale Übertragung übernimmt. In diesem Fall muss geprüft werden, ob eine sogenannte Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 oder Abs. 11 a UStG vorliegt. Das ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer in die Erbringung der Leistung eingeschaltet wird und im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt oder wenn die Plattformtechnologie in die Leistungserbringung eingebunden ist.
Wenn das Onlineangebot tatsächlich im Wege einer Dienstleistungskommission erbracht wird, gelten für den beauftragten Dienstleister dieselben Kriterien wie für den eigentlichen Veranstalter. Es wird für jeden einzelnen Beteiligten geprüft, ob die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen oder Vergünstigungen vorliegen.
Die im aktuellen BMF-Schreiben dargestellten Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Leistungen, die bis einschließlich 31.12.2025 erbracht werden, gilt jedoch eine Übergangsregelung. Solange sich Anbieter weiterhin auf die bisherige Verwaltungsauffassung berufen, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Für Anbieter von Onlineveranstaltungen, insbesondere im gemeinnützigen oder bildungsbezogenen Bereich, ergeben sich durch die Neuregelung wesentliche Veränderungen. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungsformate, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, etwa die Kombination aus Live-Stream und Aufzeichnung. In solchen Fällen ist eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich, das bestehende Veranstaltungsangebot zeitnah zu analysieren und erforderlichenfalls anzupassen. Eine vertraglich klare Trennung der Leistungsbestandteile kann dabei helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden und mögliche Vergünstigungen gezielt in Anspruch zu nehmen.
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