Wie der Spiegel vor Kurzem berichtete, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Wege eines Sammelauskunftsersuchens Nutzer- und Tradingdaten von der Plattform bitcoin.de erlangen können. Die Finanzverwaltung NRW hat sich bereits mit dem Ankauf von sogenannten Steuer-CDs einen Namen gemacht und ist unter Steueroptimierern, die keinen großen Wert auf legale Steueroptimierungen legen, berüchtigt. Die Daten werden derzeit von den Finanzämtern ausgewertet. Die Finanzverwaltung NRW hat die Daten auch mit anderen Bundesländern geteilt, wie das bereits bei den Steuer-CDs aus der Schweiz der Fall war. Ein Abgleich mit den Steuererklärungen der Betroffenen soll zeigen, ob die Gewinne aus Kryptogeschäften korrekt angegeben und damit besteuert worden sind.
Durch das BMF-Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen aus dem Jahr 2022 konnte das Bundesministerium für Finanzen für mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen sorgen. Kursgewinne und der Umtausch in andere Coins sind grundsätzlich steuerpflichtig. Zu unterscheiden ist zunächst, ob ein gewerblicher Handel mit Kryptowährung oder private Veräußerungsgeschäfte vorliegen. Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist der der Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerfrei, wenn die Haltefrist von einem Jahr erreicht worden ist. Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen – gewerbliche sowie sog. private Veräußerungsgeschäfte – müssen dem Finanzamt gegenüber in der Steuererklärung mitgeteilt werden. Wer diese Gewinne nicht angibt, kann sich der Steuerhinterziehung strafbar machen.
Betroffene können ihre Gewinne noch nachträglich gegenüber den Finanzbehörden im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige offenlegen und dadurch Straffreiheit erlangen.
Eine Selbstanzeige wirkt aber nur strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig erfolgt. Ist die Tat bereits entdeckt, scheidet eine wirksame Selbstanzeige aus. Nach dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Beschluss vom 30.10.2015 – 2 Ss 63/15) führt bereits die allgemeine Berichterstattung über den Erwerb von Banken-CDs mit steuerrelevanten Daten dazu, dass ein Steuerpflichtiger mit der Entdeckung seiner Tat rechnen muss, jedenfalls wenn das betreffende Bankinstitut namentlich in den Medienberichten genannt wurde. Diese Rechtsprechung dürfte auf den Fall bitcoin.de übertragbar sein. Allerdings ist die Entscheidung in der Rechtsliteratur auf heftige Kritik gestoßen und auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt in dieser Frage noch nicht vor.
Eine Selbstanzeige ist außerdem nur wirksam, wenn sie vollständig ist. Mittels der Selbstanzeige muss es der Finanzbehörde möglich sein, die korrekte Steuerlast ohne weitere Nachfragen festzusetzen. Eine strafbefreiende Teilselbstanzeige gibt es nicht mehr. Im schlimmsten Fall überreicht der Betroffene also mit einer unwirksamen Selbstanzeige dem Finanzamt alle Beweise für die Steuerhinterziehung auf dem Silbertablett.
Diese Unwägbarkeiten führen dazu, dass eine Selbstanzeige immer auch mit Risiken verbunden ist und in jedem Fall von einem Rechtsanwalt für Steuerrecht erstellt werden sollte. Alle Personen die nicht ohnehin schon eine Steuererklärung oder Selbstanzeige abgegeben haben, geraten spätestens jetzt in den Fokus der Steuerfahndung. Betroffene müssen sich deswegen schnell entscheiden, ob sie eine Selbstanzeige abgeben wollen, da spätestens mit dem Abgleich der Tradingdaten durch das Finanzamt mit der eigenen Steuerakte die Tat als entdeckt gilt. Ob die Abgabe einer Selbstanzeige im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht, bedarf daher einer individuellen Beratung, um die Handlungsoptionen zu besprechen und die Risiken einzuschätzen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige. Wir können auf jahrelange berufliche Erfahrung in der steuerlichen Behandlung von Kryptowährung und eine lange Reihe erfolgreicher strafbefreiender Selbstanzeigen zurückblicken. Wir wissen, wie belastend eine solche Prozedur für die Betroffenen sein kann und erstellen die Selbstanzeige diskret, gründlich und zügig in jederzeit enger Abstimmung mit dem Mandanten, um das Verfahren möglichst schnell abzuschließen. Sollte sich der Mandant nach der Beratung gegen eine Selbstanzeige entscheiden, werden selbstverständlich keinerlei Informationen von uns an die Finanzbehörden übermittelt – wir unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).