Wer den Finanzbehörden gegenüber pflichtwidrig keine, unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch weniger Steuern zahlt, als er eigentlich müsste, begeht grundsätzlich eine Steuerhinterziehung. Solange die Finanzbehörden noch kein Steuerstrafverfahren eingeleitet haben, besteht aber die Chance, über eine Selbstanzeige vollständige Straffreiheit zu erlangen.
Bei der Selbstanzeige legt der Steuerpflichtige selbst alle Steuerstraftaten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde offen, die er innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre begangen hat. Mittels der Selbstanzeige muss es der Finanzbehörde möglich sein, die korrekte Steuerlast ohne weitere Nachfragen festzusetzen. Hierzu ist die Einreichung aller Steuerunterlagen notwendig, die die Behörde zur Prüfung der Steuerlast benötigt. Nur eine wirksame und somit vollständige Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung.
Nach Abgabe der Selbstanzeige wird die Finanzbehörde in aller Regel ein Steuerstrafverfahren einleiten. Innerhalb des Steuerstrafverfahrens prüft die Finanzbehörde die Wirkung der Selbstanzeige. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Selbstanzeige wirksam ist, stellt sie das eingeleitete Steuerstrafverfahren wieder ein. Zudem wird das Finanzamt auf Grundlage der Selbstanzeige die betroffenen Steuerbescheide ändern oder erstmals erlassen. Um Straffreiheit zu erlangen, müssen die festgesetzten Steuern, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Strafzuschläge nachentrichtet werden. Hierzu wird die Finanzbehörde eine Frist von üblicherweise bis zu sechs Monaten setzen. Sofern Liquiditätsschwierigkeiten bestehen, kann nach der Auffassung der Finanzverwaltung eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige nur, wenn die Aufdeckung bislang unerkannter Steuerquellen im Wesentlichen auf die Initiative des Steuerpflichtigen zurückgeht, die in der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zum Ausdruck kommt. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber eine Reihe von Sperrgründen festgelegt, bei denen Straffreiheit trotz ordnungsgemäßer Selbstanzeige nicht eintreten soll. So tritt Straffreiheit dann nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt ist. Die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die Tat entdeckt ist, kann im Einzelfall kompliziert sein. Straffreiheit kann auch nicht eintreten, wenn der erlangte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt oder wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt. Allerdings ist auch in diesen Fällen möglich, über eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, wobei dann Strafzuschläge zu entrichten sind.
Diese Unwägbarkeiten führen dazu, dass eine Selbstanzeige immer auch mit Risiken verbunden ist und in jedem Fall von einem Rechtsanwalt für Steuerrecht erstellt werden sollte. Wer eine unwirksame Selbstanzeige einreicht, liefert der Finanzbehörde selbst alle Beweise für die Steuerhinterziehung auf dem Silbertablett. Aber selbst eine „verunglückte“ Selbstanzeige ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes strafmindernd zu berücksichtigen. In Grenzfällen, in denen nicht klar ist, ob die Tat bereits entdeckt ist oder nicht, sind daher die individuellen Risiken gegeneinander abzuwägen.
Ferner stellt in der Praxis meist das Vollständigkeitsgebot ein Problem dar. Nur eine vollständige Selbstanzeige ist wirksam. Vollständig ist sie, wenn sie die Steuerstraftaten der mindestens zehn bzw. 15 zurückliegenden Jahre enthält. Allerdings ist bei der Berechnung der Fristen zu beachten, dass die strafrechtlichen Fristen anderen Berechnungsvorschriften als die steuerrechtlichen Fristen unterliegen. Zudem ist vieles in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, sodass von einer Einreichung einer Selbstanzeige ohne Zuhilfenahme eines Experten abzuraten ist.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige. Wir können auf jahrelange berufliche Erfahrung im Steuerstrafrecht und eine lange Reihe erfolgreicher Selbstanzeigen zurückblicken. Wir wissen, wie belastend eine solche Prozedur für die Betroffenen sein kann, und erstellen die Selbstanzeige diskret, gründlich und zügig in jederzeit enger Abstimmung mit dem Mandanten, um das Verfahren möglichst schnell abzuschließen.
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