Ein Fehler beim Inkrafttreten des neuen Tabaksteuergesetzes hat in der Tabakbranche für erhebliche Unruhe gesorgt. Die Steuer sollte eigentlich ab 2027 schrittweise steigen. Nach dem zunächst veröffentlichten Gesetzeswortlaut trat die Neuregelung jedoch bereits am 21. Oktober 2026 in Kraft. Damit stand kurzfristig im Raum, ob bereits die Steuersätze gelten, die eigentlich erst ab 2030 vorgesehen waren. Aber auch andere Gesetze sind in der letzten Zeit handwerklich schlecht gewesen und es sind erstaunliche Fehler passiert.
Bei vollständiger Weitergabe einer solchen Steuerbelastung hätten sich Zigaretten deutlich verteuern können. Ob und in welchem Umfang sich dies im Verkaufspreis niederschlägt, hängt allerdings stets auch von den Preisentscheidungen der Hersteller und des Handels ab. Für 2030 rechnete die Bundesregierung ursprünglich mit einem durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von rund 11,36 Euro für eine Packung mit 20 Zigaretten.
Auslöser war eine auf den ersten Blick übliche Inkrafttretensregelung: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Das Gesetz wurde am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; nach seinem Wortlaut trat es damit am folgenden Tag in Kraft.
Das Problem liegt im Zusammenspiel dieser Regelung mit den neuen Steuertarifen. Das Gesetz enthält einen Grundtarif sowie zeitlich befristete Regelungen für die Jahre 2027 bis 2029. Diese Sonderregelungen sollten die Steuer schrittweise anheben. Da sie erst zum 1. Januar 2027 einsetzen, konnte der Eindruck entstehen, dass für die Zeit vom 21. Oktober bis zum Jahresende 2026 bereits der höhere Auffangtarif gilt – also faktisch der Satz, der für 2030 vorgesehen ist.
Ob diese Auslegung letztlich zwingend ist, lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres beantworten. Gerade bei offenkundigen redaktionellen Fehlern stellt sich die Frage, ob eine Berichtigung genügt oder ob es einer erneuten förmlichen Gesetzesänderung bedarf. Es spricht schon einiges dafür, dass das Gesetz wirksam ist und die Aufforderung von einigen Politikern, es schlicht nicht anzuwenden, recht nah an der Anstiftung zur Steuerhinterziehung sein könnte.
Die Tabakbranche kritisierte die Situation zu Recht als praktisch kaum handhabbar. Bei einer sofortigen Anwendung der höheren Tarife hätten Hersteller und Importeure unter anderem neue Steuerzeichen benötigt. Ohne diese wäre die Produktion und Auslieferung steuerpflichtiger Waren erheblich erschwert worden.
Das Bundesfinanzministerium räumte einen technischen Fehler beim Inkrafttreten ein. Auch die Generalzolldirektion behandelte die Regelung als offensichtliche Unrichtigkeit und stellte klar, dass bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin die bisherigen Steuersätze gelten sollen.
Damit war die praktische Verwaltungslinie zwar deutlich. Das grundsätzliche Problem bleibt dennoch: Eine behördliche Erklärung ersetzt keinen Gesetzeswortlaut. Rechtssicherheit entsteht erst dann, wenn die Abweichung zwischen dem veröffentlichten Gesetz und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers rechtlich wirksam beseitigt ist.
Gesetzgebung ist komplex. Gerade bei umfangreichen Änderungsgesetzen können kleine Formulierungsfehler erhebliche praktische Folgen haben. Das betrifft nicht nur Unternehmen und Behörden, sondern auch Bürgerinnen und Bürger sowie deren Berater.
Ein Beispiel ist die seit Dezember 2024 geltende Regelung zur elektronischen Kommunikation mit Finanzbehörden. § 87a Abs. 1 Satz 2 AO schließt die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach aus, soweit ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht.
In der Praxis bedeutet dies: Eine Übermittlung vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach des Finanzamts ist regelmäßig nicht formwirksam. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen für viele Vorgänge auf ELSTER ausweichen.
Das mag technisch nachvollziehbar sein, passt aber nur begrenzt zu den Abläufen anwaltlicher Korrespondenz. ELSTER ist in erster Linie für steuerliche Erklärungen und Verwaltungsverfahren konzipiert, nicht als vollwertiger Ersatz für den anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr.
In der Praxis können Kanzleien für Steuerrecht in der Regel nicht ausreichend "sicher" über ELSTER mit der Finanzverwaltung kommunizieren. Da aber überwiegend zeitgleich mit der Gesetzesänderung auch Faxgeräte abgeschafft wurden, hat das zur Folge, dass Kanzleien für Steuerrecht wieder per Post und Kurier mit der Finanzverwaltung kommunizieren müssen. Es ist unerträglich, dass so die elektronische Kommunikation faktisch rückgängig gemacht wurde und papierlose Kanzleien wieder zum Papier gezwungen werden.
Das Bundesfinanzministerium hat bereits kurz nach der Panne zugesagt, den Fehler zu beseitigen. Nun, zwei Jahre später ist noch immer keine Anpassung erfolgt. Ein Schelm, wer Böses denkt und unterstellt, dass damit Kanzleien eben doch zum ELSTER-Einsatz gezwungen werden sollen, obwohl ELSTER schlicht dafür nicht konzipiert ist.
Auch das Konsumcannabisgesetz enthält Regelungen, deren Zusammenspiel Auslegungsfragen aufwirft. Nach § 9 Abs. 1 KCanG ist volljährigen Personen der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt. § 1 Nr. 12 KCanG definiert privaten Eigenanbau als Eigenanbau im Bereich der Wohnung.
Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass hierzu auch zu privaten Wohnzwecken genutzte Räume und dazugehörige Gärten zählen können. Nicht eindeutig ist jedoch, wie ein lediglich gelegentlich genutztes Wochenendhaus zu behandeln ist. Entscheidend dürfte sein, ob dort zugleich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 Abs. 1 KCanG besteht.
Die Frage ist keineswegs nur theoretisch. Wer Cannabis in einem Garten oder Wochenendhaus anbaut, sollte sich nicht allein darauf verlassen, dass das Grundstück der eigenen Freizeitgestaltung dient. Der Gesetzeswortlaut verlangt mehr als nur die tatsächliche Nutzung eines Ortes.
Fazit: Präzision ist keine Nebensache
Aber auch weitere Fehler im Bereich des KCanG bei Anbauvereinigung sind gravierend. Das Gesetz widerspricht sich an diversen Stellen aus unserer Sicht. Dies macht die Gesetzesanwendung für Zulassungsbehörden schwierig und führt zu vermeidbarem Streit. So musste schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urt. v. 27.07.2026, Az. 9 K 7631/24) einen - aus unserer Sicht - unnötigen Streit entscheiden, wie weit die Eingriffsrechte der Zulassungsbehörde gehen und ob eine Vergütung an Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung zulässig sind.
Gesetzgeberische Ungenauigkeiten, wie die oben Dargestellten, sind nicht bloß redaktionelle Schönheitsfehler. Sie können Produktionsabläufe gefährden, formwirksame Kommunikation erschweren und Bürger in rechtliche Unsicherheit bringen. Dabei dürfen solche Fehler nicht verwechselt werden mit notwendiger Rechtsauslegung und Rechtsentwicklung, die durch Rechtsanwälte und Gerichte erfolgt. Dies ist notwendig und unvermeidbar, weil Gesetze immer recht grob sind und an neue Umstände angepasst werden müssen. Allerdings sind solche Fehler, wie die gezeigten, schlicht unnötig, vermeidbar und würden den Rechtsanwendern viel Ärger und Kosten ersparen sowie auch Gerichte entlasten.
Besonders problematisch wird es, wenn der erkennbare politische Wille und der veröffentlichte Gesetzeswortlaut auseinanderfallen. Für die Rechtsanwendung zählt grundsätzlich, was wirksam geregelt wurde – nicht allein, was eigentlich beabsichtigt war.
Insofern bleibt zu hoffen, dass in Zukunft Gesetze handwerklich besser gestaltet werden und die obigen Fehler unverzüglich beseitigt werden.
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