Internationale Mobilität ist für Unternehmer heute keine Ausnahme mehr. Viele gründen in Deutschland, arbeiten zeitweise aus dem Ausland, verlagern ihren Lebensmittelpunkt oder führen ihr Unternehmen digital von wechselnden Standorten aus. Besonders bei jungen Unternehmerinnen und Unternehmern, Start-up-Gründern, Investoren und Content Creators fallen Wohnort, Arbeitsort, Ort der Geschäftsleitung und Standort des Vermögens zunehmend auseinander.
Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die häufig zu spät gestellt wird: Wann bin ich in Deutschland einkommensteuerpflichtig – und wann nicht mehr? Die Antwort hängt nicht allein davon ab, wo das Unternehmen registriert ist, wo sich das Konto befindet oder ob eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt ist. Entscheidend sind vor allem der steuerliche Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt.
Für Unternehmer und Content Creators kann diese Einordnung erhebliche Folgen haben. Sie entscheidet insbesondere darüber, ob Deutschland das gesamte Einkommen oder nur bestimmte inländische Einkünfte besteuern darf. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ausländischen Gesellschaftsstrukturen oder einem geplanten Wegzug kommen häufig weitere Fragen hinzu, etwa zur Wegzugsbesteuerung, zur sog. Entstrickung, zur Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder zur Geschäftsleitung aus dem Ausland.
Natürliche Personen sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 EStG). Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erfasst grundsätzlich sämtliche Einkünfte. Dazu können etwa Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, aus Beteiligungen, Kapitalanlagen oder Immobilien im Ausland gehören. Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen kann das deutsche Besteuerungsrecht im Einzelfall allerdings beschränken. Mehr erfahren Sie in unserem Beitrag über Doppelbesteuerung.
Ein steuerlicher Wohnsitz setzt nach § 8 AO voraus, dass eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es kommt daher nicht allein auf die melderechtliche Anmeldung an. Wer eine Wohnung oder ein dauerhaft verfügbares Zimmer in Deutschland tatsächlich vorhält und nutzen kann, kann weiterhin einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben – auch bei einem Lebensmittelpunkt oder einer weiteren Wohnung im Ausland.
Gerade bei Unternehmern, die zwischen mehreren Staaten pendeln, ist das häufig ein entscheidender Punkt. Eine weiterhin verfügbare Wohnung in Deutschland, regelmäßige Aufenthalte, eine im Inland lebende Familie oder eine fortbestehende persönliche und wirtschaftliche Einbindung können dafür sprechen, dass der deutsche Steuerzugriff nicht ohne Weiteres endet. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist dabei ein Indiz, ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
Auch ohne Wohnung in Deutschland kann eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entstehen. Nach § 9 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt. Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland gilt dabei grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben regelmäßig außer Betracht. Für Aufenthalte ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken gilt eine gesetzliche Ausnahme, sofern sie nicht länger als ein Jahr dauern.
Die oft genannte 183-Tage-Regel ist deshalb keine allgemeine Freigrenze für die deutsche Einkommensteuerpflicht. Sie kann in bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen oder bei der Besteuerung von Arbeitseinkünften eine Rolle spielen. Für die Frage des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen und das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse an.
Wer beispielsweise für mehrere Monate aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, von hier aus arbeitet oder sich über einen längeren Zeitraum im Inland aufhält, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig prüfen. Das gilt besonders dann, wenn die Aufenthalte mit einer Wohnung, familiären Bindungen oder der Leitung eines Unternehmens in Deutschland zusammentreffen.
Wer weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist nicht automatisch vollständig aus dem deutschen Steuerzugriff heraus. Eine beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht, wenn inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt werden (§ 1 Abs. 4 EStG).
Typische Fälle können etwa Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie, aus einer inländischen Betriebsstätte oder aus bestimmten Tätigkeiten im Inland sein. Auch bei Beteiligungen an deutschen Gesellschaften, Geschäftsführertätigkeiten oder einer fortbestehenden unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland sollte sorgfältig geprüft werden, welche Einkünfte Deutschland nach nationalem Recht und nach einem gegebenenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf.
Der Unterschied zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist wesentlich: Bei der beschränkten Steuerpflicht geht es grundsätzlich nicht um das gesamte Welteinkommen, sondern um gesetzlich bestimmte Einkünfte mit einem ausreichenden Inlandsbezug. Welche persönlichen Abzüge, Freibeträge und Veranlagungsoptionen im Einzelfall zur Verfügung stehen, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.
In der Praxis kommt es vor, dass sowohl Deutschland als auch der Zuzugsstaat eine Person nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht als steuerlich ansässig behandeln. Das ist etwa denkbar, wenn eine Wohnung in Deutschland beibehalten wird, während zugleich im Ausland ein neuer Lebensmittelpunkt entsteht.
Besteht zwischen Deutschland und dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen, können dessen Ansässigkeitsregelungen darüber entscheiden, welchem Staat die Person für Abkommenszwecke zuzuordnen ist. Maßgeblich können dabei unter anderem die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit sein. Die Ansässigkeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann insbesondere bei einem geplanten Wegzug auch für die Wegzugsbesteuerung relevant sein.
Ein Wegzug beendet die deutsche Steuerpflicht nicht in jedem Fall vollständig. Deutsche Staatsangehörige, die in ein niedrig besteuertes Gebiet ziehen und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben, können unter den Voraussetzungen des § 2 AStG für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Die Regelung betrifft insbesondere Personen, die nach ihrem Wegzug weiterhin erhebliche wirtschaftliche Verbindungen nach Deutschland unterhalten. Mehr zu Voraussetzungen, Niedrigbesteuerung und den betroffenen Einkünften finden Sie auf unserer Seite zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Bei international mobilen Unternehmern lässt sich die Frage der deutschen Einkommensteuerpflicht selten anhand eines einzelnen Merkmals beantworten. Entscheidend sind insbesondere die konkrete Wohn- und Aufenthaltssituation, familiäre Bindungen, die unternehmerische Struktur, die Art der Einkünfte, das Zielland und ein gegebenenfalls anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen.
Wer einen Wegzug, eine zeitweise Tätigkeit aus dem Ausland oder eine internationale Unternehmensstruktur plant, sollte die steuerliche Ansässigkeit und mögliche deutsche Besteuerungsrechte vorab prüfen. Das betrifft nicht nur die laufende Einkommensteuer, sondern bei GmbH- und anderen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen häufig auch die Wegzugsbesteuerung.
DREYENBERG ist spezialisiert auf das internationales Steuerrecht. Sprechen Sie uns an!
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).