Erzielt eine in Deutschland steuerpflichtige natürliche Person oder Gesellschaft Einkünfte aus einem anderen Staat, kann es zur Doppelbesteuerung mit deutscher Einkommens- oder Körperschaftsteuer und ausländischer Quellensteuer kommen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 90 anderen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein bilaterales Abkommen zwischen zwei Staaten, das verhindern soll, dass Personen oder Unternehmen für dieselben Einkünfte oder Vermögenswerte in beiden Staaten Steuern zahlen müssen und damit einer doppelten Steuerbelastung unterliegen. Das DBA regelt, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten hat und wie die Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden und zur Schlichtung von Steuerstreitigkeiten.
Die von Deutschland abgeschlossenen DBA basieren i.d.R. auf den Musterabkommen der OECD. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA folgen damit i.d.R. den gleichen Prinzipien wie die DBA anderer Länder. Im Detail kann es jedoch Abweichungen geben, da das Bundesfinanzministerium eine eigene Verhandlungsgrundlage für den Abschluss von DBA hat.
Als völkerrechtlicher Vertrag hat das DBA Vorrang vor den deutschen Steuergesetzen. Das DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht somit einschränken. Steuerpflichtige bleiben jedoch verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben und ausländische Einkünfte zu erklären. Diese werden jedoch in Deutschland aufgrund des DBA ggf. nicht besteuert.
Besteht kein DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, kann eine Doppelbesteuerung nur durch deutsche Steuergesetze vermieden werden (z.B. §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG).
Ein DBA legt fest, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten hat und wie Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Hierzu kann das DBA das Besteuerungsrecht eines Staates gänzlich ausschließen. Häufig wird jedoch beiden Staaten ein Besteuerungsrecht zugesprochen. In diesen Fällen hat der sog. Ansässigkeitsstaat, also der Staat in dem der Steuerpflichtige wohnt oder das Unternehmen steuerlich ansässig ist, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es gibt zwei gängige Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, die Sog. Anrechnungsmethode und die sog. Freistellungsmethode:
Nach der Anrechnungsmethode wird die ausländische Quellensteuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung in Deutschland ist i.d.R., dass die ausländische Steuer der deutschen Steuer entspricht und vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Anrechnungsverfahren kann also nachteilig sein, wenn die ausländische Steuer niedriger als die deutsche Steuer ist.
Im Fall der Freistellungsmethode nimmt der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte vollständig von der Bemessungsgrundlage der Besteuerung aus. Bei der Freistellungsmethode ist allerdings zu beachten, dass sich der Ansässigkeitsstaat regelmäßig vorbehält, die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Damit können sich die ausländischen Einkünfte – selbst wenn sie von der Besteuerung ausgenommen werden – mittelbar über den Steuersatz auf die Steuerlast im Ansässigkeitsstaat auswirken.
Auch enthalten viele DBA-Regelungen zu einem Besteuerungsvorbehalt bzw. Rückfallklauseln (sog. Switch-over oder Subject-to-tax Regelung), wonach eine Freistellung dann nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte im Quellenstaat nicht besteuert wurden. Solche Vorschriften sollen verhindern, dass Einkünfte weder im Quellenstaat noch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert werden und somit sog. weiße Einkünfte entstehen. Die Freistellungsmethode ist also insbesondere dann vorteilhaft, wenn die Einkünfte im Quellenstaat niedrig besteuert werden.
Das internationale Steuerrecht und die steuerliche Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte ist oft sehr komplex und erfordert viel Erfahrung und besonderes Know-how im internationalen Steuerrecht. DREYENBERG berät Sie gerne bei der
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).