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Erzielt eine in Deutschland steuerpflichtige natürliche Person oder Gesellschaft Einkünfte aus einem anderen Staat, kann es zur Doppelbesteuerung mit deutscher Einkommens- oder Körperschaftsteuer und ausländischer Quellensteuer kommen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • Steuerpflichtigen, die in einem Staat wohnen, aber in einem anderen Staat arbeiten (sog. Grenzpendler),
  • Steuerpflichtigen, die Dividenden oder Zinsen aus einem anderen Staat erhalten,
  • Steuerpflichtigen, die Mieteinnahmen aus einer in einem anderen Staat belegenen Immobilie erzielen oder
  • Unternehmen, die in einem Staat ansässig sind, jedoch in einem anderen Staat eine Betriebsstätte oder eine ständige Vertretung unterhalten.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 90 anderen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein bilaterales Abkommen zwischen zwei Staaten, das verhindern soll, dass Personen oder Unternehmen für dieselben Einkünfte oder Vermögenswerte in beiden Staaten Steuern zahlen müssen und damit einer doppelten Steuerbelastung unterliegen. Das DBA regelt, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten hat und wie die Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Darüber hinaus enthält es Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden und zur Schlichtung von Steuerstreitigkeiten.

Die von Deutschland abgeschlossenen DBA basieren i.d.R. auf den Musterabkommen der OECD. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA folgen damit i.d.R. den gleichen Prinzipien wie die DBA anderer Länder. Im Detail kann es jedoch Abweichungen geben, da das Bundesfinanzministerium eine eigene Verhandlungsgrundlage für den Abschluss von DBA hat.

Als völkerrechtlicher Vertrag hat das DBA Vorrang vor den deutschen Steuergesetzen. Das DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht somit einschränken. Steuerpflichtige bleiben jedoch verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben und ausländische Einkünfte zu erklären. Diese werden jedoch in Deutschland aufgrund des DBA ggf. nicht besteuert.

Besteht kein DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, kann eine Doppelbesteuerung nur durch deutsche Steuergesetze vermieden werden (z.B. §§ 34c, 34d EStG, § 26 KStG).

Wie wird Doppelbesteuerung vermieden?

Ein DBA legt fest, welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten hat und wie Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Hierzu kann das DBA das Besteuerungsrecht eines Staates gänzlich ausschließen. Häufig wird jedoch beiden Staaten ein Besteuerungsrecht zugesprochen. In diesen Fällen hat der sog. Ansässigkeitsstaat, also der Staat in dem der Steuerpflichtige wohnt oder das Unternehmen steuerlich ansässig ist, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es gibt zwei gängige Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, die Sog. Anrechnungsmethode und die sog. Freistellungsmethode:

Wie funktioniert die Anrechnungsmethode?

Nach der Anrechnungsmethode wird die ausländische Quellensteuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung in Deutschland ist i.d.R., dass die ausländische Steuer der deutschen Steuer entspricht und vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Anrechnungsverfahren kann also nachteilig sein, wenn die ausländische Steuer niedriger als die deutsche Steuer ist.

Wie funktioniert die Freistellungsmethode?

Im Fall der Freistellungsmethode nimmt der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte vollständig von der Bemessungsgrundlage der Besteuerung aus. Bei der Freistellungsmethode ist allerdings zu beachten, dass sich der Ansässigkeitsstaat regelmäßig vorbehält, die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Damit können sich die ausländischen Einkünfte – selbst wenn sie von der Besteuerung ausgenommen werden – mittelbar über den Steuersatz auf die Steuerlast im Ansässigkeitsstaat auswirken.

Auch enthalten viele DBA-Regelungen zu einem Besteuerungsvorbehalt bzw. Rückfallklauseln (sog. Switch-over oder Subject-to-tax Regelung), wonach eine Freistellung dann nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte im Quellenstaat nicht besteuert wurden. Solche Vorschriften sollen verhindern, dass Einkünfte weder im Quellenstaat noch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert werden und somit sog. weiße Einkünfte entstehen. Die Freistellungsmethode ist also insbesondere dann vorteilhaft, wenn die Einkünfte im Quellenstaat niedrig besteuert werden.

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  • Besteuerung eines Gesellschafters einer LLC nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA

 

Internationales Steuerrecht
Übersicht

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