Kein Steuerklassenprivileg für die liechtensteinische Familientiftung

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16. März 2026

Die Übertragung von Vermögen auf eine privatnützige Stiftung (Familienstiftung) im Rahmen der Stiftungserrichtung ist in Deutschland regelmäßig erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht greift auch dann, wenn in Deutschland ansässige Personen Vermögen auf eine ausländische – z.B. liechtensteinische Stiftung übertragen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass die günstigere Besteuerung einer deutschen Stiftung (sog. Steuerklassenprivileg) im Vergleich zur Besteuerung bei Übertragung auf eine liechtensteinische Stiftung keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt und somit grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar ist.

Das Steuerklassenprivileg

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen stellt grundsätzlich eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtige Zuwendung dar. Abhängig davon, an wen die Zuwendung erfolgt, greifen unterschiedliche Steuerklassen, was sich entscheidend auf die Höhe der Steuer auswirkt. So stehen je nach Steuerklasse unterschiedliche Freibeträge zur Verfügung und es greifen unterschiedliche Steuersätze.

Bei der Errichtung einer Familienstiftung mit Inlandsbezug gilt nach § 15 Abs. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für den Vermögensübergang die Steuerklasse, die bei unmittelbarer Zuwendung des Stifters an den von ihm am weitesten entfernten Berechtigten anwendbar wäre (sog. Steuerklassenprivileg). Ohne das Steuerklassenprivileg unterfiele die Übertragung an die Stiftung als „übriger Erwerber“ stets der ungünstigsten Steuerklasse III. Hier gelten nur ein minimaler Freibetrag von EUR 20.000 und Steuersätze bis 50%. Der für die Anwendung des Steuerklassenprivilegs erforderliche Inlandsbezug ist gegeben, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet wurde.

Beispiel:

Eine Stifterin hat eine Stiftung errichtet, deren Begünstigte ihre Kinder, aber auch Nichten und Neffen sowie Schwiegerkinder sind. 

Im Verhältnis zu ihren Kindern gilt für die Stifterin Steuerklasse I. Betreffend ihre Nichten und Neffen sowie Schwiegerkinder greift hingegen Steuerklasse II. 

Für die Vermögensausstattung der Stiftung gilt nun die Steuerklasse des von der Stifterin am weitesten entfernten Berechtigten. Das wären in diesem Beispiel sowohl die Nichten und Neffen als auch die Schwiegerkinder der Stifterin mit Steuerklasse II.

Der Fall: Steuerklassenprivileg auch für liechtensteinische Stiftungen?

Der Entscheidung des EuGH vom 13. November 2025 (Rs. C-142/24) lag folgender Fall zugrunde:

Geklagt hatte eine rechtsfähige Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein, die von einer in Deutschland lebenden Stifterin gegründete worden war. Begünstigte der Stiftung waren die Stifterin selbst sowie ihre Abkömmlinge. Die Klägerin begehrte unter Anwendung des Steuerklassenprivilegs die Besteuerung nach Steuerklasse I und die Berücksichtigung eines entsprechenden Freibetrags. Das Finanzamt lehnte dies mangels Inlandsbezugs der Stiftung ab und besteuerte die Übertragung nach Steuerklasse III.

Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens strengte das Finanzgericht (FG) Köln ein sog. Vorabentscheidungsverfahren wegen eines möglichen Verstoßes von § 15 Abs. 2 ErbStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor dem EuGH an (Vorlagebeschluss v. 30. November 2023 – 7 K 217/21). Ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit könnte aufgrund der ungleichen Behandlung deutscher und ausländischer (hier: liechtensteinischer) Stiftungen bzw. solcher mit und ohne Inlandsbezug gegeben sein. Ein Verstoß der Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit könnte dazu führen, dass diese europarechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass auch ausländische Stiftungen bzw. solche ohne Inlandsbezug vom Steuerklassenprivileg profitieren.

Die Entscheidung: Grundsätzlich kein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit 

Der EuGH hat allerdings entschieden, dass § 15 Abs. 2 ErbStG zwar eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, aber grundsätzlich gerechtfertigt sein könnte. Eine ausländische Familienstiftung könne das Steuerklassenprivileg für sich grundsätzlich nicht aus der Kapitalverkehrsfreiheit ableiten, sofern die nationale Regelung – in einer Gesamtbetrachtung – verhältnismäßig ausgestaltet sei und angewendet werde. Vorliegend sei dies der Fall, weil das Steuerklassenprivileg in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbersatzsteuer stehe, die ebenfalls nur von inländischen Familienstiftungen zu tragen sei. Letztlich sei es jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) beachte, sprich, ob die fehlende Belastung mit Erbersatzsteuer auf der einen Seite in einem angemessenen Verhältnis zur Versagung des Steuerklassenprivilegs auf der anderen Seite steht. Die Tatsache, dass bei deutschen Stiftungen alle 30 Jahre das Stiftungsvermögen besteuert wird (sog. Erbersatzsteuer), bei ausländischen Stiftungen hingegen nicht, rechtfertigt also nach Auffassung des EuGH, dass für ausländische Stiftungen das Steuerklassenprivileg nicht gilt.

Fazit und Folgen für die Praxis

Der EuGH hat zwar nur über die abstrakte Rechtsfrage entschieden, ob § 15 Abs. 2 ErbStG europarechtskonform ist. Dass die Klage der Stiftung vor dem FG Köln letztlich Erfolg hat, scheint vor diesem Hintergrund aber äußerst unwahrscheinlich.

Die Europarechtskonformität von § 15 Abs. 2 ErbStG wird in der Literatur durchaus angezweifelt. Mit Blick auf das EuGH-Urteil und die zu erwartende Entscheidung des FG Köln kann bei der Vermögensübertragung auf eine liechtensteinische oder andere ausländische Stiftung aber wohl nicht mit dem Steuerklassenprivileg geplant werden.

Die Nichtanwendung des Steuerklassenprivilegs „verteuert“ die Errichtung bzw. Vermögensausstattung einer liechtensteinischen (oder anderen ausländischen) Stiftung deutlich. Dieser Umstand sollte bei der Vermögensnachfolge berücksichtigt werden. Insbesondere die Liechtensteiner Familienstiftung kann aber auch ohne das Steuerklassenprivileg eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit darstellen.

Ob eine liechtensteinische Stiftung, eine deutsche Familienstiftung oder eine andere Lösung das passende Gestaltungsmittel sind, hängt von individuellen Faktoren ab und bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung und Beratung im Einzelfall.

DREYENBERG berät umfassend zum internationalen Steuerrecht und zu den Themen Vermögen, Nachfolge und Stiftungen und unterstützt Sie gerne bei der Wahl des für Sie optimalen Gestaltungsinstruments.


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Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
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