In Deutschland ist die Gesetzesänderung für die Besteuerung von
E-Zigaretten am 01.07.2022 in Kraft getreten und bewirkt, dass seit diesem Zeitpunkt neben der Mehrwertsteuer nun auch zusätzlich Tabaksteuer auf die sog. Substitute für Tabakwaren (Liquids für die E-Zigaretten) anfallen. Nach § 1 Abs. 2 Buchst. c TabStG sind Substitute für Tabakwaren solche Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Jedoch ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von E-Zigaretten umstritten und wird kontrovers diskutiert.
Unter Liquids versteht man solche Flüssigkeiten, die in die E-Zigaretten eingefüllt werden.
Bei E-Zigaretten konnte die Tabaksteuer nicht ohne eine Reform erhoben werden, zum einen weil sie eine andere chemische Zusammensetzung aufzeigen als herkömmliche Tabakprodukte, und zum anderen wird bei E-Zigaretten kein Tabak verbrannt, sondern eine Flüssigkeit erhitzt.
Nachdem die Reform im Jahre 2021 beschlossen worden war, hat man sich zunächst darauf geeinigt, dass bis zum 12.02.2023 eine Abverkaufsfrist als Übergangslösung für bereits hergestellte und vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebrachte Mittel gilt. In diesem Zeitraum wurde es den Händlern ermöglicht, die bereits vorhandenen Waren tabaksteuerfrei zu verkaufen.
Händler und Verkäufer sollten sich über die kontinuierlich steigenden Preise, welche ab
01.07.2022 gelten, informieren. Das hat immerhin eine unmittelbare Auswirkung auf die finanzielle Situation. Seit dem Inkrafttreten der Tabaksteuerregelung für die Liquids beträgt der Steuerbetrag 0,16 Euro pro Milliliter, und das soll bis 2026 auf 0,32 Euro pro Milliliter steigen. Insbesondere muss man wissen, dass spezielle Steuerzeichen für solche Produkte verwendet werden. Bestimmte Personen, die Produkte aus anderen
EU-Mitgliedstaaten gewerblich erwerben, unterliegen der Pflicht, selbstständig ein solches Steuerzeichen zu beantragen und sich um die Kalkulation und Abfuhr der Steuer zu kümmern.
Die neue Besteuerung wird die zukünftige Entwicklung des E-Zigaretten-Marktes stark beeinflussen. Händler und Verkäufer müssen die Steuervorschriften beachten und stehen vor steigenden Kosten. Es wird eine Herausforderung für einige der Betroffenen, überhaupt wettbewerbsfähig zu bleiben und dabei Kunden transparente Preise anzubieten. Neben den steuerrechtlichen Veränderungen gibt es auch kaufmännische und zivilrechtliche Aspekte. Insbesondere stellt sich die Frage, wer für was haftet oder wer sich welche Handlungen zurechnen lassen muss und vieles mehr. Es bleibt weiterhin abzuwarten, welche weiteren Auswirkungen die neue Tabakbesteuerung auf E-Zigaretten haben wird.
Ein möglicher Verstoß kann gravierende Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen haben, wie zum Beispiel hohe Steuernachforderungen, Säumniszuschläge, Zinsen und sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Zudem schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, so dass man sich damit nicht entlasten kann. Daher ist es wichtig, dass sich alle von dieser Änderung Betroffenen umgehend beraten lassen. Unsere Erfahrung zeigt auch, dass mehrere Hauptzollämter eine Vielzahl von Steuerstrafverfahren wegen Verdachts auf Tabaksteuerhinterziehung einleiten, obwohl sich die Mandanten bereits selbstständig und ordnungsgemäß bei den Zollämtern gemeldet hatten. Diese hatte in den bisherigen Fällen zur Folge, dass die Ware beschlagnahmt wurde und gegen die Betroffenen hohe Tabaksteuerfestsetzungen erfolgten.
Die Rechtsanwälte von DREYENBERG sind auf Tabaksteuer spezialisiert und beraten Tabakproduzenten sowie Tabakhändler. Auch ein Verband dieser Branche wird von DREYENBERG beraten. Wir unterstützen bei der Erfüllung von tabaksteuerrechtlichen Verpflichtungen, helfen aber auch bei Auseinandersetzungen mit den Behörden. Auch die Verteidigung bei Verdacht der Steuerhinterziehung von Tabaksteuer gehört zum Tätigkeitsgebiet von DREYENBERG. Um Leistungen aus einer Hand anzubieten, berät DREYENBERG auch bei der Erstellung von Kauf- und Belieferungsverträgen und setzt zivilrechtliche Ansprüche innerhalb der Lieferkette durch.
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