Kindergeldansprüche sind zunehmend Gegenstand von Steuerstrafverfahren. Durch die EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung dürfte die Anzahl der Verfahren steigen.
Seit dem 01.10.2022 ist die Abrufverordnung in Kraft getreten, welche den Austausch von Informationen unter den Familienkassen der EU-Mitgliedstaaten regelt. Das primäre Ziel liegt gerade darin, den Missbrauch und unter anderem Doppelauszahlungen von Kindergeld zu verhindern. Insbesondere soll eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden ermöglicht werden. Die Verordnung dient dazu, die Transparenz und Effizienz des Kindergeldsystems der EU zu optimieren.
Durch die neue EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung gelingt es den Behörden, schneller und effizienter zu arbeiten. Insbesondere ermöglicht die Abrufverordnung eine intensivere Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeldzahlung und ob bereits Kindergeld bezogen wird. Folglich kann damit auch eine Doppelzahlung aufgedeckt, aber auch präventiv verhindert werden. Zu Doppelzahlungen kann es bei Familien kommen, die im Raum der EU umziehen. Alle Eltern sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die für einen Kindergeldanspruch von Relevanz sind, regelmäßig zu aktualisieren. Darunter fallen insbesondere Veränderungen der familiären Situation oder auch der Wechsel des dauerhaften Wohnsitzes. Betroffene Eltern sollten sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen, welche Bedingungen und Maßnahmen nun bei einem solchen Umzug zwingend zu beachten sind.
Die Kanzlei setzt sich das Ziel, über die rechtlichen Konsequenzen aufzuklären, insbesondere darüber, wenn Angaben für den Erhalt des Kindergeldes bewusst oder unbewusst fehlerhaft sind. Falsche bzw. unvollständige Angaben können den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen, denn Kindergeld unterfällt in Deutschland den steuerrechtlichen Vorschriften. Die neue Abrufverordnung ermöglicht eine noch schnellere Aufdeckung von Falschangaben, insbesondere im Fall des Doppelbezugs von Kindergeld. Sollte die Familienkasse Sie bereits auf Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht haben, zögern Sie nicht, umgehend Kontakt mit der Kanzlei DREYENBERG aufzunehmen. Unter Umständen besteht für Sie dann noch die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Wir raten allerdings dringend davon ab, Unterlagen in solchen Fällen eigenmächtig einzureichen. Unsere Erfahrung zeigt, dass dies vielmehr dazu führt, dass belastende Beweise gegen sich selbst geschaffen werden und dadurch leidglich die rechtliche Situation kompliziert wird.
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Diese Cookies ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um deren Leistung zu messen und zu verbessern. Sie werden auch verwendet, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die Ihren Interessen entspricht. Wenn Sie eine andere Website besuchen, wird das Cookie Ihres Browsers erkannt und Ihnen anhand der in diesem Cookie gespeicherten Informationen ausgewählte Anzeigen angezeigt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO).