Zollwertrechtliche Behandlung von Druckvorlagen für Etiketten

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29. Mai 2023

Der Zollwert einer Ware ist der Wert, der als Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer dient. Der Zollwert eingeführter Waren bestimmt sich grundsätzlich nach dem Transaktionswert. Der Transaktionswert ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Der Transaktionswert soll den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen. Deswegen hat der Gesetzgeber für den Transaktionswert noch weitere Hinzurechnungsposten und Abzugsposten vorgesehen. Dem Transaktionswert sind beispielsweise Beförderungskosten bis zur Gemeinschaftsgrenze oder auch Lizenzgebühren hinzuzurechnen. Was unter diese Hinzurechnungs- und Abzugsposten fällt, ist im Gesetz sehr allgemein formuliert, was immer wieder zu Streitigkeiten mit den Zollbehörden führt.

Häufiger Streitfall: Verpackungsdesigns

So auch im Fall eines Lebensmittelhändlers aus Deutschland. Dieser ließ in Nahrung in Konserven im EU-Ausland von einem Lieferanten produzieren. Um Kosten einzusparen, sollte der Lieferant direkt die Etiketten des Lebensmittelhändlers auf die Konserven drucken. Für das Design der Etiketten (Verpackungsdesign) beauftragte der Lebensmittelhändler ein Designstudio in Deutschland. Diese Designvorlagen überließ er anschließend unentgeltlich an den Lieferanten, damit er sie auf die Konserven drucken konnte. Dabei ging der Lebensmittelhändler davon aus, dass die Designleistungen nicht dem Transaktionswert hinzuzurechnen seien, weil geistige Beistellungen, soweit sie innerhalb der EU erbracht werden und vom Käufer unentgeltlich überlassen werden, vom EU-Recht privilegiert behandelt werden. Das zuständige Zollamt jedoch rechnete die Kosten für die Designentwürfe bzw. Druckvorlagen für die Aufklebeetiketten in den Zollwert mit ein.

BFH legt EuGH vor

Der Lebensmittelhändler klagte daraufhin gegen den Einfuhrabgabenbescheid und unterlag in erster Instanz. Das Finanzgericht nahm an, dass es sich bei den Konserven um Umschließungen nach Artikel 71 Absatz 1 a) ii) des Unionzollkodexes handele. Zu diesen Umschließungen gehörten auch die Etiketten, auf denen der Inhalt der Konserven beschrieben und beworben werde. Deshalb seien die Designkosten beim Zollwert miteinzuberechnen. Hiergegen erhob der Lebensmittelhändler Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof (BFH Aktenzeichen VII R 7/20). Weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Auslegung von EU-Recht ankam, legte der Bundesfinanzhof die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Rechtslage zu Druckvorlagen uneindeutig

In seinem Vorlagebeschluss stellte der BFH fest, dass die zollwertrechtliche Behandlung der Designvorlagen nach dem EU-Recht unklar sei. Die Argumente des Lebensmittelhändlers gegen eine Einbeziehung dieser Kosten in den Zollwert seien aber „nicht von der Hand zu weisen“, so der BFH. Es käme ganz entscheidend auf die europarechtliche Auslegung des Begriffes „Umschließung“ an, was die Vorlage zum EuGH notwendig mache. Das Vorabentscheidungsverfahren ist derzeit beim EuGH zur Entscheidung anhängig. Die durchschnittliche Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens beträgt 16 Monate. Betroffenen ist zu raten, den Zoll auf das anhängige Verfahren hinzuweisen und eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

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