Zoll- und Transaktionswert

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Zollwert und Transaktionswert

Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Werts von zur Einfuhr angemeldeten Waren ist deren Zollwert zu ermitteln. Der Zollwert bildet die Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer. Gemeinsam mit dem sich aus dem Zolltarif ergebenden Zollsatz, lässt sich die zu zahlende Zollschuld errechnen.

Wie lässt sich der Zollwert ermitteln?

Das Gesetz kennt sechs Methoden zur Ermittlung des Zollwerts:

  1. Transaktionswertmethode
  2. Transaktionswert gleicher Waren
  3. Transaktionswert ähnlicher Waren
  4. Deduktive Methode
  5. Methode des errechneten Werts
  6. Schlussmethode

Die einzelnen Berechnungsmethoden sind stufenweise in absteigender Reihenfolge anwendbar, wobei mit der Transaktionswertmethode zu beginnen ist. Scheidet diese zum Beispiel aus, weil es keinen Transaktionswert gibt, ist stattdessen die zweite Methode heranzuziehen usw.

Wie lässt sich der Transaktionswert ermitteln?

Die vorrangige Methode zur Ermittlung des Zollwerts ist die Transaktionswertmethode. Der Transaktionswert ergibt sich aus dem vereinbarten oder tatsächlich gezahlten Verkaufspreis für die Ware. Abzustellen ist dabei auf den Bruttorechnungspreis (umgewandelt) in Euro. Nicht anwendbar ist die Transaktionswertmethode grundsätzlich dann, wenn Umstände vorliegen, die preisverfälschend wirken können, z.B.

  • wenn es keinen Kaufpreis für die Ware gibt;
  • wenn der Käufer einen Rabatt auf die Ware erhalten hat;
  • wenn der Verkäufer einen Anteil am Erlös aus späteren Weiterverkäufen erhält;
  • bei einer Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer, die sich auf den Preis auswirkt.

Beim so ermittelten Transaktionswert sind gegebenenfalls noch Hinzurechnungen oder Abzüge vorzunehmen.

Hinzurechnungsposten sind z.B.

  • Beförderungskosten bis zur Gemeinschaftsgrenze,
  • Provisionen und Maklerlöhne,
  • Kosten von Umschließungen, Verpackungskosten, Verpackungsdesigns,
  • Entwicklungskosten, Lizenzgebühren.

Abzugsposten sind z.B.

  • Beförderungskosten ab der Gemeinschaftsgrenze,
  • Zahlungen für Einbau, Errichtung, Montage usw.,
  • bestimmte Zins- und Finanzierungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer oder gegenüber Banken,
  • Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union,
  • Einkaufsprovisionen,
  • Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs zu zahlende Abgaben.

Hat der Zoll berechtigte Zweifel an dem angegebenen Transaktionswert, kann er ihn ablehnen. Dies führt dann häufig zu Streit und Gerichtsverfahren.

Wie ist der Zollwert anzumelden?

Der Zollwert ist durch den Anmelder im IT-System ATLAS per Eingabemaske D.V.1 bzw. auf dem Formular D.V.1 abzugeben. Dort sind die einzelnen Bestandteile des Zollwerts einzutragen (Transaktionswert, Hinzurechnungs-, Abzugsposten). Für die darin gemachten Angaben sind Belege im Original bereitzuhalten und dem Zoll auf Verlangen vorzulegen. Zu diesen Belegen zählt insbesondere die Rechnung über die eingeführte Ware, aber auch sonstige Unterlagen, die für Hinzurechnungs- oder Abzugsposten relevant sind.

Die unseres Erachtens häufigsten Fehler bei der Ermittlung des Transaktionswerts, die bei Betriebsprüfungen aufgedeckt werden, sind die unzutreffende Berücksichtigung der Transportkosten, Lizenzgebühren sowie sonstige Entwicklungskosten.

Die Angabe eines falschen Zollwerts kann Folgen haben

Die Bestimmung des Zollwerts hängt von vielen Faktoren ab und kann daher kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollte der Importeur zollrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Angabe eines falschen Zollwerts kann für den Importeur schwerwiegende Folgen haben. Gibt er einen zu hohen Zollwert an, zahlt er mehr Einfuhrabgaben als notwendig. Gravierender ist allerdings die Angabe eines zu niedrigen Zollwerts, weil dies zu einer Verkürzung von Zollabgaben führt. Bei vorsätzlichen Falschangaben steht dann der Verdacht der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), bei fahrlässigen Falschangaben eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) im Raum. Hinzu kommen Zollnachzahlungen, Hinterziehungszinsen und unter Umständen eine Unternehmensgeldbuße (§§ 30, 130 OWiG). Bereits Absprachen mit dem Lieferanten, die darauf abzielen, den Verkaufspreis zur Steuerersparnis künstlich niedrig zu halten, können den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllen.

Simulierte Zollprüfung (Betriebsprüfung) und Selbstanzeige (§ 371 AO) sowie Korrekturmeldung (§ 153 AO)

Es ist ratsam, in regelmäßigen Abständen eine simulierte Zollprüfung vornehmen zu lassen, um Fehler aufzudecken und diese vor einer echten Zollprüfung abzustellen. Derartige simulierte Zollprüfungen, die in der Regel aus schwerpunktmäßigen Überprüfungen bestehen, wirken sich auch dann vorteilhaft aus, falls in der vom Zoll durchgeführten Zollprüfung Fehler aufgedeckt werden. Ferner eröffnen simulierte Zollprüfungen bei Entdecken von Fehlern die Möglichkeit einer Berichtigung nach § 153 AO sowie auch einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

Beratung zum Zollwert und Transaktionswert

Die bundesweite Beratung im Zollrecht gehört zum Tagesgeschäft von DREYENBERG. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung. Gerne können Sie uns mit der Ermittlung des Zollwerts, der stichprobenartigen Kontrolle und Schulung von Mitarbeitern sowie der Vertretung in Bußgeld- und Strafverfahren beauftragen.

 

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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