Ermittlungen zur Bauabzugsteuer

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Bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder "Gefährdung von Abzugsteuern" (§ 380 AO) aufgrund von Bauabzugsteuer ist große Vorsicht geboten, weil in aller Regel der Schadensumfang so groß ist, dass schnell ein besonderes schwerer Fall der Steuerhinterziehung (Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren) im Raum steht. Ferner kann die Steuernachzahlung aufgrund der verlängerten Festsetzungsverjährung die vorhergehenden 13 Jahre betragen (10 Jahre Festsetzungsverjährung aufgrund Steuerhinterziehung zuzüglich eventuell 3 Jahre aufgrund Festsetzungsverjährungsbeginns).  

Was die Bauabzugsteuer ist, wie deren Funktionsweise ist und wie die wirtschaftlichen Folgen reduziert werden können, erfahren Sie hier: DREYENBERG – Bauabzugsteuer

Welche Konsequenzen (Strafen) drohen bei Nichtabführung der Bauabzugsteuer?

Die Nichtabführung der Bauabzugsteuer kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen. Bei Fahrlässigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Deutlich häufiger besprochen wird in der Literatur die Bauabzugsteuer als „bloße“ Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 380 AO (Gefährdung der Abzugsteuern). Diese kann „nur“ ein Bußgeld in Höhe von maximal 25.000 Euro zur Folge haben. Allerdings wird § 380 AO von der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) sowie leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) verdrängt. Dies bedeutet, dass nicht zusätzlich nach § 380 AO bestraft wird, sofern eine Bestrafung nach den „schärferen“ Vorschriften erfolgt.

Problematisch bei der Bauabzugsteuer ist, dass aufgrund des pauschalen Abzugsbetrages in Höhe von 15 Prozent hohe Hinterziehungsbeträge die Regel darstellen. Dies hat zur Folge, dass auch schnell Beträge (pro Tat) in Höhe von 50.000 Euro überschritten werden. Ab 50.000 Euro hinterzogenen Beträgen handelt es sich in der Regel nicht mehr um eine einfache Steuerhinterziehung, sondern einen besonders schweren Fall, der einen erhöhten Strafrahmen zur Folge hat: Mindeststrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe.  

Welche typische Hinterziehungskonstellation kommt laut DREYENBERG vor?

Nach Beobachtung von DREYENBERG sind die typischen Konstellationen, dass Subunternehmen aus dem EU-Ausland (Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Slowakei und Litauen) engagiert werden. Diese verfügen oftmals nicht über die notwendige Freistellungsbescheinigung oder legen manchmal nur gefälschte Freistellungsbescheinigungen vor. Wird dann die Bauabzugsteuer – häufig auch von den Steuerberatern/-innen der Leistungsempfänger übersehen – nicht zutreffend berechnet und an das Finanzamt abgeführt, besteht ein hohes Haftungsrisiko.

Ist eine Haftung für die Bauabzugsteuer möglich?

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen stellt die Nichtabführung der Bauabzugsteuer ein enormes wirtschaftliches Risiko dar. Der Leistungsempfänger kann mittels eines Haftungsbescheides für die nicht abgeführte Bauabzugsteuer in Anspruch genommen werden. Dies ist sogar in einigen Fällen rückwirkend für die letzten 13–15 Jahre möglich. Ferner ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Bauabzugsteuer auch dann abzuführen, wenn feststeht, dass der Leistende in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war und einen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gehabt hätte.

Was tun, wenn Bauabzugsteuer nicht abgeführt wurde?

Wir empfehlen dringend, sich unverzüglich steuerrechtlich – am besten von einem Fachanwalt für Steuerrecht mit Erfahrung mit der Bauabzugsteuer – beraten zu lassen. In geeigneten Fällen könnte eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) der Ausweg sein. Allerdings sollte eine solche aufgrund der unbedingt einzuhaltenden Wirksamkeitsvoraussetzungen niemals ohne rechtliche Begleitung eingereicht werden. Ansonsten präsentiert man dem Finanzamt sämtliche Beweise für eine Bestrafung auf dem Silbertablett.

Wie kann DREYENBERG bei Bauabzugsteuer beraten?

Die Rechtsanwälte und Steuerberater von DREYENBERG beraten zu sämtlichen Fragen der Bauabzugsteuer:

  • Wir beraten präventiv sowie auch bei bereits eingeleiteten Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung oder in Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung sowie Gefährdung der Abzugsteuern.
  • Zu unserem Tätigkeitsgebiet gehört es auch, Mandanten bzw. (sofern wir vom/von der Steuerberater/-in beauftragt werden) deren Berater/-n beim Umgang mit Fehlern zu beraten sowie gegebenenfalls strafbefreiende Selbstanzeigen zu erstatten.
  • Ferner unterstützen wir unsere Mandanten zivilrechtlich bei der Anpassung der (Rahmen-)Verträge sowie Durchsetzung von Rückzahlungsforderungen gegenüber deren Subunternehmen.
  • Auf Wunsch führen wir (Compliance-)Schulungen bei Bauunternehmen für Mitarbeiter, z.B. zum Umsatzsteuerrecht, Verhalten bei Betriebsprüfungen, Verhalten bei Durchsuchungen und Kontrollen des Zolls/Finanzamts/Staatsanwaltschaft, zur Vermeidung von Korruptionsdelikten sowie Unterschlagungsfällen durch.

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Übersicht

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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