Straferwartung bei Steuerhinterziehung

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Erhalten Beschuldigte von Finanzamt oder Staatsanwaltschaft die Mitteilung, dass wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet wurde, geht die erste Frage oft dahin, mit welchen Strafen im „worst case“ zu rechnen ist.

Vom Einzelfall abhängig

Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Innerhalb dieser Grenzen hängt die konkrete Straferwartung von einer Vielzahl von Faktoren ab. In erster Linie wird sich die Strafe pauschal nach der Höhe der hinterzogenen Steuer richten. Die Gerichte orientieren sich dabei in der Praxis an inoffiziellen Strafmaßtabellen („Tarifen“). Daneben werden Besonderheiten der Tat berücksichtigt, insbesondere die Anzahl der Taten und die kriminelle Energie bei der Tatbegehung. Zudem spielt die Person des Täters in die Strafhöhe hinein, also insbesondere Vorstrafen, offene Bewährungen und persönliche Verhältnisse sowie besondere Kenntnisse.

Keine Geldstrafe ab 50.000 Euro Steuerschaden

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine reine Geldstrafe ist dann meist ausgeschlossen. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt immer dann vor, wenn die Schwere der Tat den durchschnittlichen Fall einer Steuerhinterziehung maßgeblich übertrifft. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einige Regelbeispiele festgelegt, wann ein besonders schwerer Fall vorliegen soll. Der häufigste Fall ist das Regelbeispiel der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß. Nach der Rechtsprechung liegt ein „großes Ausmaß“ in der Regel vor, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschäftsvolumina des Beschuldigten so groß ist, dass dabei hohe Steuerschäden schneller erreicht werden. Allerdings – was eine häufige Falschannahme ist – werden die Steuerhinterziehungen einzelner Jahre nicht zusammengerechnet, sondern stellen in aller Regel einzelne Taten dar. Somit wird die Grenze in Höhe von 50.000 Euro erst dann überschritten, wenn mindestens eine Tat die Grenze von 50.000 Euro überschreitet.

Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Ersttätern

Bei erstmaligen Verstößen und einem moderaten Hinterziehungsbetrag wird die Freiheitsstrafe in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung nur noch bei gewichtigen Milderungsgründen verhängt.

Zwingende Strafmilderungsgründe

Sollten alle anderen Verteidigungsansätze keine Aussicht auf Erfolg haben, kommt die Abgabe einer unwirksamen Selbstanzeige und eine freiwillige Wiedergutmachung des Steuerschadens in Betracht. Diese wirken sich strafmindernd aus. Da es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Vergehen handelt, bleibt auch die Möglichkeit, mit der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt über eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu verhandeln.

Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage möglich

Auch bei relativ hohen Hinterziehungsbeträgen sind Einstellungen gegen Geldauflage möglich. Die Einstellung gegen Geldauflage hat im Gegensatz zur Geldstrafe den rechtlichen Vorteil, dass der Beschuldigte als unschuldig gilt. Einstellungen gegen Geldauflage sind oftmals bei nicht einschlägig vorbestraften Beschuldigten möglich.

DREYENBERG unterstützt in Steuerstrafverfahren

Die bundesweite Verteidigung in Steuerstrafsachen bildet einen Tätigkeitsschwerpunkt bei DREYENBERG. Unsere Strafverteidiger können die erhobenen Vorwürfe überprüfen und setzen sich gegenüber den Ermittlungsbehörden ein, um eine unberechtigte Verurteilung zu verhindern. Als Spezialisten im Steuerrecht (internationales Steuerrecht, Bilanzrecht, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, Zollrecht, Alkoholsteuer, Energiesteuer und Tabaksteuer) sowie im Strafrecht zeigen wir Ihnen gerne Handlungsoptionen auf. Auch prozessuale Möglichkeiten werden restlos ausgeschöpft und die Ermittlungen auf Verfahrensfehler hin untersucht. Sofern eine Einstellung des Verfahrens möglich erscheint, wird diese forciert. In sonstigen Fällen zielt der Einsatz unserer Strafverteidiger auf eine möglichst geringe Strafe ab. Die Verteidigungsstrategie wird mit Ihnen eng abgestimmt.

 

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Übersicht

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