Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung und Wirtschaftsdelikten

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Bei der Untersuchungshaft wird der Tatverdächtige vorläufig bis zum Abschluss der Ermittlungen oder in manchen Fällen auch bis zur Rechtskraft des Urteils inhaftiert.

Wann wird sie bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten verhängt?

Wir beobachten, dass die Untersuchungshaft immer häufiger auch in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen eingesetzt wird. Insbesondere kann damit Druck auf den Beschuldigten aufgebaut werden, um entweder ein Geständnis zu erlangen oder weitere Tatbeteiligte zu offenbaren.

Was sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft setzt den schriftlichen Haftbefehl eines Richters voraus. Ansonsten liegt lediglich eine vorläufige Festnahme vor. Voraussetzung des Haftbefehls ist zum einen ein dringender Tatverdacht. Der Verdacht, dass der Beschuldigte an einer Straftat beteiligt war, muss sich also schon verdichtet haben, insbesondere müssen bereits belastbare Beweismittel vorliegen. Zum anderen muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen, also entweder Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (vgl. § 112 StPO).

Wann wird die Untersuchungshaft in Wirtschaftsstrafsachen verhängt?

Bei leichteren Taten, mit geringer Schadenshöhe, bei denen nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu erwarten ist, wird die Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen angeordnet. Bei Wirtschaftsstrafsachen ist häufig der Haftgrund der Verdunklungsgefahr einschlägig. Dies z.B. wenn der Verdächtige hohe Geldbeträge von seinen Konten abhebt, um sie beiseite zu schaffen oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen vernichtet. Hat der Verdächtige die finanziellen Mittel, sich ins Ausland abzusetzen oder hat dort vielleicht sogar einen zweiten Wohnsitz, Familie etc. greift der Haftgrund der Fluchtgefahr. Beim Verdacht mehrfacher Betrugshandlungen besteht daneben der Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

Wie wehre ich Untersuchungshaft bei Steuerhinterziehung und Wirtschaftsdelikten ab?

Liegt nur eine vorläufige Festnahme vor, sollte bereits bei der Haftvorführung ein Strafverteidiger anwesend sein. Unsere Strafverteidiger erreichen Sie unter der Rufnummer 069-2474690-90. Dieser Anruf kann dem Betroffenen nicht verwehrt werden. Ist der Haftbefehl schon erlassen, kann man ihn mit der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde angreifen. Vor allem sollte eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung („Kaution“) oder gegen Meldepflichten angeboten werden. Allerdings ist hier regelmäßig zu prüfen, ob das Stellen der Kaution Probleme mit den Geldwäscherecht zur Folge haben könnte. Dauert die Untersuchungshaft schon länger als sechs Monate an, muss der Fall der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Betroffene zu Unrecht verdächtigt wurde, kann er auch eine Entschädigung für die Untersuchungshaft geltend machen. In jedem Fall ist bei Untersuchungshaft empfehlenswert, einen versierten Strafverteidiger hinzuzuziehen. Zwar liegt bei Untersuchungsgefahr ein sog. Fall der notwendigen Verteidigung vor, sodass der Untersuchungsgefangene einen Pflichtverteidiger erhält, allerdings handelt es sich bei nicht immer um einen Rechtsanwalt/in mit wirtschafts- bzw. steuerstrafrechtlicher Expertise. Des Weiteren ist dies häufig nicht der Rechtsanwalt/in, dem der Untersuchungsgefangene vertraut, sondern ein vom Haftrichter ausgewählter Verteidiger/in. Entgegen einem häufigen Irrtum, ist auch ein Pflichtverteidiger vom Untersuchungsgefangenen zu bezahlen.

DREYENBERG steht bei der Untersuchungshaft an ihrer Seite

Die bundesweite Verteidigung in Wirtschaftsstraffällen sowie Steuerstraffällen bildet einen Beratungsschwerpunkt bei DREYENBERG. Unsere erfahrenen Strafverteidiger erarbeiten mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie und wirken auf eine schnellstmögliche Freilassung hin. Auch bei Angelegenheiten rund um die Haft, z.B. um die Fortführung des Unternehmens während der Haft sicherzustellen, stehen wir gerne zur Verfügung.

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
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Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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