Eine US Limited Liability Company (LLC) ist eine in den USA weitverbreitete Gesellschaftsform, die Merkmale einer Partnerschaft und einer Corporation kombiniert. Die Haftung der Mitglieder einer LLC (auch als Eigentümer oder Gesellschafter bezeichnet) ist auf ihre Einlage in das Unternehmen beschränkt, was bedeutet, dass ihre persönlichen Vermögenswerte geschützt sind und nicht für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens herangezogen werden können. In den USA werden LLCs grundsätzlich als „pass-through“-Unternehmen besteuert, was bedeutet, dass die Gewinne und Verluste des Unternehmens in den persönlichen Steuererklärungen der Mitglieder angegeben werden und nicht auf Unternehmensebene besteuert werden.
Nach den Gesetzen der einzelnen US-Bundesstaaten besteht ein weiter vertraglicher Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung des Gesellschafts-verhältnisses einer LLC. Eine LLC kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, und es gibt keine Beschränkungen bezüglich der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts der Mitglieder. Die Gründung einer LLC ist in der Regel relativ einfach und erfordert weniger formale Strukturen und Verwaltungsaufwand als die Gründung einer Corporation.
Eine nach US-Recht gegründete LLC kann für deutsche Besteuerungszwecke als eigenständiges Steuersubjekt (Kapitalgesellschaft), als Personengesellschaft oder als unselbstständige Niederlassung (Betriebstätte) eines Gesellschafters einzuordnen sein. Ist eine LLC als Kapitalgesellschaft einzuordnen, unterliegt sie mit ihren Gewinnen zunächst selbst der Besteuerung. Hat die LLC weder den Ort der Geschäftsleitung noch Betriebsstätten in Deutschland, scheidet eine Besteuerung in Deutschland grundsätzlich aus. Die Gewinne der LLC unterliegen erst dann der deutschen Besteuerung, wenn Sie an den in Deutschland ansässigen Gesellschafter ausgeschüttet werden (sog. Trennungsprinzip). Ist die LLC hingegen mit einer Personengesellschaft vergleichbar und für steuerliche Zwecke damit „transparent“, werden die Einkünfte der LLC unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen bei diesen der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die Einordnung der LLC für Zwecke der deutschen Ertragsbesteuerung richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Recht. Hierbei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Rechtstypenvergleichs anzuwenden. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die LLC ihrem „Typ“ und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft gleicht.
Die für den Rechtstypenvergleich einer LLC maßgebenden Kriterien sind im BMF-Schreiben vom 19.03.2004 erläutert. Das in diesem sog. LLC-Schreiben beschriebene Vorgehen – insbesondere die Heranziehung bestimmter Vergleichsmerkmale – wurden vom Bundesfinanzhof als zutreffend bestätigt.
Folgende Vergleichsmerkmale hat die Finanzverwaltung entwickelt:
Bei der steuerlichen Einordnung einer LLC müssen die einzelnen Merkmale gewichtet werden. Hierbei kann keinem der Merkmale eine allein aus-schlaggebende Bedeutung zukommen. Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.
Wird die LLC in den USA und Deutschland steuerlich unterschiedlich behandelt, kann es zur Doppelbesteuerung der Gewinne der LLC mit deutscher und US-Steuer kommen. Bei der Gründung einer LLC bzw. der Investition in eine LLC sollten daher die Articles of Association bzw. das Operating Agreement der LLC genau geprüft werden.
Wir beraten Sie gerne zum internationalen Steuerrecht und zu den deutschen steuerlichen Konsequenzen der Gründung einer oder der Investition in eine LLC. Zu unseren Beratungsleistungen gehören insbesondere
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