Bei einer Lieferantenerklärung handelt es sich um eins der zentralen zollrechtlichen Nachweispapiere im Warenverkehr. Mit der Lieferantenerklärung bestätigt der Verkäufer dem Käufer, dass es sich bei der Ware um eine EU-Ursprungsware handelt. Die Lieferantenerklärung wird als Vorpapier bei der Beantragung eines Präferenznachweises benötigt (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED). Dieser Präferenzursprungsnachweis ist wiederum Voraussetzung für eine Zollvergünstigung im Bestimmungsland (Präferenzzollsätze). Grundlage für die vergünstigen Zollsätze sind Präferenzabkommen, die die EU mit rund 50 Ländern geschlossen hat. Mit welchen Ländern welche Ursprungsregeln ausgehandelt sind, ist im Präferenzportal des Zolls einsehbar. Ob eine bestimmte Ware Präferenzursprungseigenschaft besitzt, bestimmt sich nach den Regeln des einschlägigen Präferenzabkommens (sogenannte Ursprungsregel). Welche Ursprungsregel für ein Produkt nach dem Präferenzabkommen greift, kann kostenlos auf dem Internetportal des Zolls unter wup.zoll.de eingesehen werden.
Es gibt vier Arten von Lieferantenerklärungen:
Lieferantenerklärungen beziehen sich auf eine konkrete Lieferung. Langzeitlieferantenerklärungen stellen hingegen eine Erleichterung dar, die mehrere Lieferungen derselben Ware umfassen, sodass der Lieferant nicht jedes Mal eine neue Lieferantenerklärung ausstellen muss. Allerdings sind diese stärker risikobehaftet, denn Änderungen im Wareneinkauf bzw. in der Bearbeitung können dazu führen, dass für dieselbe Ware der EU-Ursprung nicht mehr bescheinigt werden darf, für die vor der Änderung noch ein EU-Ursprung bescheinigt werden durfte.
Für Waren mit einer Präferenzursprungseigenschaft gilt in den meisten Fällen ein Präferenzzollsatz von 0 Prozent. Daher fordern viele Kunden von ihren Lieferanten eine Lieferantenerklärung ein. Für die Lieferanten ist die Abgabe einer Lieferantenerklärung demgegenüber nicht verpflichtend, es sei denn, dies wurde vertraglich anders vereinbart. Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Lieferantenerklärung besteht also nicht, kann sich aber ausnahmsweise aus ergänzender Vertragsauslegung sowie aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben. Daher ist Käufern anzuraten, den Lieferanten im Kaufvertrag zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen zu verpflichten, sofern eine Lieferantenerklärung erwünscht ist. Verkäufern ist hingegen anzuraten, die Verpflichtung der Erstellung einer Lieferantenerklärung explizit auszuschließen, sofern der zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht erwünscht ist.
Für die Lieferanten auf der anderen Seite bringt die Ausstellung einer Lieferantenerklärung einigen Mehraufwand mit sich. Lieferanten müssen vor der Ausstellung selbstständig prüfen, ob die vorgeschriebenen Ursprungsregelungen erfüllt sind. Der Lieferant steht daher für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein. Die Ausstellung einer unrichtigen Erklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bewehrt ist. Neben dem Bußgeld setzt sich der Lieferant Regressansprüchen der gesamten Lieferkette aus. Denn erhält ein Kunde eine Zollvergünstigung auf Grundlage einer falschen Lieferantenerklärung, werden die Vergünstigungen rückwirkend wieder entzogen und Zoll nacherhoben. Diesen Schaden kann der Kunde in der Regel vom Lieferanten ersetzt verlangen.
Lieferantenerklärungen sollten daher nur entsprechend geschulte Mitarbeiter ausstellen. Zudem sollten diese Mitarbeiter sich regelmäßig fortbilden, da sich Präferenzabkommen häufig ändern. Auch kleine Umstellungen bei der Produktion, dem Einkauf von Materialien oder Preisänderungen im eigenen Unternehmen können auf die Lieferantenerklärung Einfluss haben. Wir beobachten, dass häufig nicht ausreichend geschulte Mitarbeiter Lieferantenerklärungen ausstellen. Die Verantwortlichen sind sich ferner nicht bewusst, welche haftungsträchtigen Folgen unrichtige Lieferantenerklärungen haben können. Neben den erwähnten Regressansprüchen und Bußgeldern sind sogar strafrechtliche Konsequenzen denkbar, wenn die Lieferantenerklärungen vorsätzlich falsch ausgestellt werden und die Verantwortlichen des Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) dies nicht unterbinden oder gar fördern.
Die bundesweite Beratung im Zollrecht gehört zum Tagesgeschäft von DREYENBERG. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung. Zu unseren Angeboten gehört unter anderem die Beratung bei Erstellung von Lieferantenerklärungen, die Ursprungskalkulation, die Schulung von Mitarbeitern und die Vertretung im Bußgeld- und Strafverfahren.
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