Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel betreiben, kommen nicht umhin, sich mit den Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts auseinanderzusetzen. Das Außenwirtschaftsrecht reglementiert den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Unternehmen oder Personen. Es geht von dem Grundsatz aus, dass der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei ist, solange er nicht ausdrücklich Einschränkungen unterworfen ist. Diese Einschränkungen finden sich im Wesentlichen im Unionsrecht, dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Die außenwirtschaftsrechtliche Ausfuhrkontrolle drückt sich primär in Gestalt von Ein- und Ausfuhrverboten oder Genehmigungsvorbehalten aus.
Der Ausfuhrkontrolle unterfallen vor allem sogenannte Dual-Use-Güter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken genutzt oder (unterstützend) hierfür eingesetzt werden können. Weil auch Gebrauchsgegenstände unter die Dual-Use-Güter fallen können, ist ein Verstoß gegen die Dual-Use-Verordnung bei Zollanmeldungen nicht selten. Unternehmen bestätigen bei der Zollanmeldung allzu häufig, dass die Ware kein Dual-Use-Gut ist, obwohl sie dies überhaupt nicht geprüft haben. Beispielweise stellen oft USB-Kabel, Fertiggaragen, optische Geräte, etc. Dual-Use-Güter da, da diese potenziell auch zu militärischen Zwecken eingesetzt werden können. Auch virtuelle Waren, wie z.B. Software, können unter die Dual-Use-Verordnung fallen.
Auch sogenannte Embargos kennt das Außenwirtschaftsrecht. Bei personenbezogenen Embargos handelt es sich um gezielte Vollembargos, die sich gegen bestimmte natürliche Personen und Unternehmen richten, die sich auf „Sanktionslisten“ wiederfinden. Bei länderbezogenen Embargos handelt es sich meistens um Teilembargos gegen bestimmte Länder, die nur einen bestimmten Wirtschaftszweig erfassen. In der Regel sind bei Embargos sämtliche Vertragsbeziehungen mit den sanktionierten Personen und Unternehmen unzulässig. Verstöße werden oft sehr streng – hier sind sogar Freiheitsstrafen möglich – geahndet. Ferner werden Unternehmen oft auf sogenannte schwarze Listen gesetzt, die es den Unternehmen unmöglich machen, staatliche Beihilfen zu erhalten und an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen.
Daneben kennt das Außenwirtschaftsrecht auch Meldepflichten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen oder Investitionen in ausländische Unternehmen. Hier handelt es sich zwar oft „nur“ um Meldepflichten. Allerdings können unterlassene oder falsche Meldungen trotzdem mit Bußgeldern belegt werden.
Die außenwirtschaftlichen Beschränkungen sind vielfältig und können sich außer aus den genannten auch aus anderen Gesetzen, Rechtsverordnungen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergeben. Um hier den Überblick zu behalten, empfiehlt sich die Einführung einer innerbetrieblichen Ausfuhrkontrolle. Ein Beispiel hierfür ist die Sanktionslistenprüfung. Durch ein funktionierendes innerbetriebliches Exportkontrollsystem können Unternehmen Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht ausschließen, bevor sie entstehen.
Dies ist auch angezeigt, denn Verstöße gegen das AWG und die AWV werden als Ordnungswidrigkeiten oder – je nach Art und Schwere des Verstoßes – als Straftaten verfolgt und mit Geldbuße bis hin zu Freiheitsstrafe geahndet. Außerdem muss das betroffene Unternehmen die Einziehung des Verkaufserlöses befürchten. Eine Kontrolle der Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen findet nicht nur bei der Ausfuhr selbst, sondern auch in Außenwirtschaftsprüfungen im Unternehmen durch den Zoll statt. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften sind die Verantwortlichen der Unternehmen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder), die ihre Pflichten grundsätzlich an andere Personen delegieren können, aber sich nie vollständig ihrer Pflicht entledigen können. Bei Delegierung der Pflichten trifft die Verantwortlichen zumindest eine Überwachungspflicht.
Die Beratung von Unternehmen in außenwirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten gehört zu unseren Kernkompetenzen. Zu unseren Beratungsleistungen gehören insbesondere:
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