„Registrierter Ausführer“ (kurz „REX“) bezeichnet einen Status, bei dem ein Exporteur Erklärungen zum Ursprung von präferenziellen Warensendungen selbst abgeben kann. Der Begriff der Warenursprungspräferenz beschreibt die Vorzugsbehandlung von Waren aus bestimmten Ländern oder Regionen. Dieser Vorzugsbehandlung liegen zollrechtliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern (sog. Präferenzabkommen) zugrunde. Die bisher geltenden Nachweisdokumente zur Ursprungserklärung auf der Rechnung oder dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A sind durch das REX-Verfahren vollständig abgelöst worden.
Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von Präferenzwaren können Ausführer ohne REX-Status nur bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro bzw. 10.000 Euro bei Einfuhren aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) selbst abgeben. Über diese Wertgrenze hinaus muss eine Warenverkehrsbescheinigung bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage eines ausgefüllten Formblatts beantragt werden. Ein registrierter Ausführer erspart sich diesen bürokratischen Zwischenschritt. Er kann selbstständig Ursprungsnachweise ausfertigen, indem er auf der Handelsrechnung Ursprungserklärungen ausstellt. Für Unternehmen ist es insbesondere dann sinnvoll, sich registrieren zu lassen, wenn sie Handel mit Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, überseeischen Ländern und Gebieten oder Entwicklungsländern, die dem „Allgemeinen Präferenzsystem“ (APS) angehören, treiben.
Im Gegensatz zum ermächtigten Ausführer ist für den REX-Status keine Bewilligung erforderlich, sondern eine Registrierung ist ausreichend. Die Registrierung erfolgt mit dem Antragsformular 0442, das schriftlich bei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen ist. Zuständig ist das Hauptzollamt an dem Ort, an dem der Ausführer sein Unternehmen betreibt.
Auch wenn es kein direkter Nachteil ist, haben wir die Erfahrung gemacht, dass einige Unternehmen mangels fundierter zollrechtlicher Kenntnisse sich als REX registriert haben und Angaben in Rechnungen an ihre Kunden zu Präferenzeigenschaft von Waren gemacht haben, die nicht stimmten. Dies ist risikobehaftet, denn falsche Angaben zum Warenursprung können zu unberechtigten Zollpräferenzen führen, also zur zu niedrigen Festsetzung von (Schutz-)Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer. Da beim zwischenstaatlichen Handel unserer Erfahrung nach schnell hohe Handelsvolumina erreicht werden und der Zoll derartige Verstöße erst nach Monaten oder gar Jahren aufdeckt, sind die Nachforderungen entsprechend hoch und schnell existenzbedrohend. Hinzu kommt, dass sich die Verantwortlichen des Unternehmens auch Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ausgesetzt sehen – bei entsprechend hohen Hinterziehungsbeträgen drohen schmerzhafte Strafen.
Die bundesweite Beratung zum Zollrecht gehört zum Tagesgeschäft von DREYENBERG. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung. Gerne beraten wir Sie, ob in Ihrem Fall eine Registrierung als REX sinnvoll ist, wie die Ursprungserklärungen ausgestellt werden müssen und übernehmen den Registrierungsprozess für Sie. Auch in allen anderen zollrechtlichen Angelegenheiten sind wir Ihnen gerne behilflich.
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