Schwarzarbeit ist ein Oberbegriff für die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern unter Verstoß gegen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber Sozialträgern. Im Jahr 2021 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls bundesweit insgesamt rund 48.000 Arbeitgeber überprüft. Dabei hat der Zoll 120.300 Strafverfahren und rund 32.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Schwerpunktprüfungen hat der Zoll in Branchen mit erhöhtem Personaleinsatz, unter anderem im Baugewerbe, in der Gebäudereinigungsbranche, in der Gastronomie sowie im Logistikgewerbe und bei Paketdienstleistern durchgeführt. Der Zoll steht dabei in engem Austausch mit dem Finanzamt, sodass sich an eine Zollkontrolle häufig weitere Prüfungen durch das Finanzamt anschließen.
An die Schwarzarbeit schließen sich unterschiedliche strafrechtliche Folgen an. Zum einen stellt die Nichtanzeige des Arbeitsverhältnisses und das damit verbundene Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat nach § 266a StGB dar. Gleichzeitig steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum, weil keine Lohnsteuer abgeführt wird. Daneben ist Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro droht. Zusätzlich kann eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden.
Wirtschaftlich fataler für die betroffenen Arbeitgeber sind daneben die hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden. Denn die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die hinterzogene Lohnsteuer sind nachträglich zu entrichten. Ordnen die Behörden gar einen Vermögensarrest der vermeintlichen Taterträge bis zum Abschluss des Strafverfahrens an (sog. Freezing), ist die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zumeist lahmgelegt. Daneben können Taterträge endgültig eingezogen werden. Die Einziehung kann auch direkt gegenüber dem Unternehmen erfolgen.
Nicht immer ist die Schwarzarbeit beabsichtigt. Abgrenzungsprobleme bereitet insbesondere die Unterscheidung zwischen Dienstverhältnis und Anstellung. Bewirbt sich beispielsweise ein Fahrer bei einem Paketdienstleister als „selbstständiger Subunternehmer“, kann dieser rechtlich trotzdem als Angestellter (sog. Scheinselbstständiger) zu werten sein. Ein weiteres schwieriges Themenfeld ist die Arbeitnehmerüberlassung. Verfügt ein Entleiher beispielsweise nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, gelten die entliehenen Arbeitskräfte als seine eigenen Arbeitnehmer mit der Folge, dass er statt des Verleihers die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Dass der Arbeitgeber darüber irrt, dass dabei ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, führt nicht zwangsläufig zu einem Ausschluss der Strafbarkeit. Insbesondere qualifiziert das Schwarzarbeitergesetz auch grob fahrlässiges Vorenthalten von Arbeitsentgelt als strafbar.
Die Verteidigung in Fällen der Schwarzarbeit setzt nicht nur Kenntnisse im Strafrecht, sondern auch im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht voraus. Bei prozessualen Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft wie dem Vermögensarrest ist in der Regel schnellstmöglich Beschwerde einzulegen. Zusätzlich können Verfahren gegen das Finanzamt und gegen den Versicherungsträger zu führen sein. Das Vorgehen in diesen Verfahren sollte aufeinander abgestimmt sein. Daher ist eine sachübergreifende Beratung in diesen Fällen unumgänglich.
Bei Vorwürfen der Schwarzarbeit gibt es diverse Verteidigungsansätze. So ist zunächst zu klären, ob der Sachverhalt, von dem die Staatsanwaltschaft bzw. der Zoll ausgeht, zutrifft. Oft ist bereits hier festzustellen, dass sich der Sachverhalt anders zugetragen hat und die angenommene Arbeitgebereigenschaft gar nicht vorliegt. Auch stellen wir fest, dass die Ermittlungsbehörden den Tatvorwurf nicht in der für eine Verurteilung erforderlichen Beweisanforderung nachweisen können – was aber nicht selten vor Gericht unter Aufzeigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchzusetzen ist. Gerade auch dem mit der Schwarzarbeit oft einhergehenden Vorwurf der Verbuchung von Scheinrechnungen, also Rechnungen für die keine Gegenleistung erfolgt ist und die nur den Zweck haben, Schwarzgeld zu generieren, ist zu ermitteln, ob es sich tatsächlich um Scheinrechnungen handelte. Das Vorliegen von Scheinrechnungen wird unserer Erfahrung nach oft vorschnell angenommen. Ferner ist darauf zu achten, ob materiellrechtliche und prozessuale Fehler bei den Ermittlungen passiert sind, die eventuell zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Die bundesweite Verteidigung in Wirtschafsstraffällen bildet einen Beratungsschwerpunkt bei DREYENBERG. Unsere Strafverteidiger können die Vorwürfe überprüfen und setzen sich gegenüber den Ermittlungsbehörden ein, um eine unberechtigte Verurteilung zu verhindern. Auch prozessuale Möglichkeiten werden restlos ausgeschöpft. Ferner zeigen unsere Strafverteidiger Handlungsoptionen auf, wenn eine Einstellung des Verfahrens möglich erscheint. In sonstigen Fällen setzen sich unsere Strafverteidiger für eine möglichst geringe Strafe ein. DREYENBERG berät und vertritt aber auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit Schwarzarbeit stehen. Eine Besprechung vor Ort ist nicht zwingend notwendig, da DREYENBERG volldigitalisiert ist, sodass Besprechungen telefonisch sowie per Videokonferenzsoftware durchgeführt werden können.
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