Zollpräferenzen

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Was sind Zollpräferenzen?

Außer den Regelzollsätzen, die für die Einfuhr von Waren aus jedem Drittland gelten, kennt das Zollrecht noch sogenannte Präferenzzollsätze, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Präferenzzollsätze stellen eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern dar, bei denen der Zollsatz in der Regel erheblich geringer als der Regelzollsatz oder gar erlassen ist.

Wann werden Zollpräferenzen gewährt?

Die Präferenzzollsätze basieren auf Präferenzabkommen, welche die EU mit einer Reihe von Ländern und Ländergruppen geschlossen hat. Zollpräferenzen aufgrund von Abkommen können gegenseitig oder einseitig bestehen. Mit welchen Ländern Präferenzabkommen bestehen, kann kostenlos auf dem Internetportal des Zolls eingesehen werden. Der Zoll gewährt die Einfuhr zum Präferenzzollsatz nur dann, wenn die eingeführte Ware ein Ursprungserzeugnis nach dem jeweiligen Präferenzabkommen ist.

Arten von Zollpräferenzen

Das Zollrecht kennt mit den Ursprungspräferenzen und den Freiverkehrspräferenzen zwei verschiedene Arten von Zollpräferenzen. Ursprungspräferenzen stellen auf den präferenziellen Ursprung der Ware ab. Der Ursprung ist unter Berücksichtigung der komplizierten Ursprungssystematik zu ermitteln. Dabei ist nicht allein die Herkunft der Ware ausschlaggebend, sondern die Ware muss zudem unter Einhaltung der Regeln der jeweiligen Präferenzabkommen hergestellt worden sein (Ursprungsregeln). Im Unterschied zu den Ursprungspräferenzen stellen Freiverkehrspräferenzen auf den zollrechtlichen Status der Ware ab. Präferenzzollsätze gelten hierbei unter der Voraussetzung, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die Gewährung einer Zollpräferenz erfolgt auf Antrag. Für die Gewährung von Präferenzen muss der Ausführer einen schriftlichen Präferenznachweis vorlegen. Bei der Verwendung von ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) sind Präferenznachweise durch den Anmelder vorzuhalten und nur nach Anforderung der Zollstelle vorzulegen. Wenn das jeweilige Präferenzabkommen dies vorsieht, ist bei Sendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro kein Präferenznachweis notwendig. Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung genügt dann. Gleiches gilt für Importeure, die über den Status „Ermächtigter Ausführer“ verfügen, der beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann. Der Wortlaut der Erklärung ist in jedem Abkommen verbindlich vorgegeben.

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Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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