In Wirtschaftsstraffällen kommt es häufig zu einem Vermögensarrest und einer anschließenden Einziehung von Vermögenswerten. Besonders schmerzhaft ist die in § 76a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) geregelte „selbstständig erweiterte Einziehung“, die nicht mit der unselbstständigen Einziehung von Vermögen verwechselt werden darf. Die selbstständige erweitere Einziehung ist möglich bei unklarer Vermögensherkunft und hat de facto eine Beweislastumkehr zur Folge. Wird Vermögen rechtskräftig eingezogen, bekommt der/die Betroffene das Vermögen nicht zurück – auch nicht nach einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
Diese sind recht niedrig. Für die selbstständig erweiterte Einziehung reicht ein „Anlassverfahren“ einer Katalogtat (§ 76a Abs. 4 StGB) aus. Eine Einziehung ist nämlich nicht bei allen Delikten möglich. Im Wirtschaftsstrafrecht sind es z.B.
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt ein Anfangsverdacht. Besonders schmerzhaft: Die Einziehung kann unabhängig von einer Verurteilung erfolgen. Das Vermögen kann also auch bei Einstellung des Ermittlungsverfahren eingezogen werden, wenn die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht davon überzeugt ist, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Katalogtat „herrührt“, ohne dass die Tat bzw. die illegale Herkunft des Vermögens nachgewiesen werden muss. Der Gesetzgeber hat die erweiterte selbstständige Einziehung als Mittel zum Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus geschaffen. Aufgrund der niedrigen Anforderungen an die Einziehung sollte dieses Instrument nur bei besonders schweren Straftaten und bei nahezu sicherer Grundlage für eine illegale Vermögensherkunft genutzt werden. Unserer Beobachtung nach wenden die Staatsanwaltschaften dieses Instrument immer häufiger trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens an und lassen selbst recht klare Beweise für eine legale Mittelherkunft nicht ausreichen, sodass Gerichte über die Einziehung zu entscheiden haben.
Die Anforderungen an das „Herrühren“ sind nicht hoch. Das Gericht kann seine Überzeugung von der illegalen Herkunft des Vermögens stützen auf
Kann die Einziehungsanordnung angegriffen werden?
Das Vorgehen gegen eine Einziehungsanordnung ist in der Regel aufwändig. Im Einziehungsverfahren sind die legale Mittelherkunft und die Berechtigung (Eigentumsstellung, Verfügungsbefugnis, etc.) nachzuweisen. Bei Luxusartikeln reicht dabei oft nicht der Nachweis des Erwerbs aus, sondern es ist nachzuweisen, dass die Mittel für den Erwerb dieser Vermögensgegenstände legal erwirtschaftet wurden. Diese Beweislastumkehr stellt die Betroffenen in der Praxis oft vor Nachweisprobleme. Manche nennen die Einziehung auch deshalb den Straftatbestand des unerklärten Reichtums („crime of unexplained wealth“).
Da Schweigen anders als im Strafverfahren oder Bestreiten mit Nichtwissen wie im Zivilprozess nicht ausreicht, muss also aktiv gegen eine Einziehung vorgegangen werden. Da die vorgelegten Dokumente und Zeugenaussagen aber auch im Ermittlungsverfahren verwertet können, ist das Vorgehen gegen eine Einziehung zwingend mit der Verteidigungsstrategie abzustimmen. Selbst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnehmen.
Die selbstständig erweiterte Einziehung wird bei der Nichtabgabe einer Barmittelanmeldung angewendet. Grundsätzlich haben Reisende bei ihrem Grenzübertritt aus der Europäischen Union sowie in die Europäische Union Barmittel in Höhe von über 10.000 Euro anzumelden. Dabei spielt das Verkehrsmittel keine Rolle sowie auch nicht die Währung; alle Barmittel – egal welcher Währung – werden zusammengerechnet. Mehr dazu hier. Gleiches gilt bei einem Grenzübertritt innerhalb der Europäischen Union, wobei hier erst auf Nachfrage die Barmittel anzumelden sind. Kann die Mittelherkunft nicht nachgewiesen werden, steht schnell der Verdacht der Geldwäsche oder Steuerhinterziehung im Raum. Es wird dann ein Clearingverfahren eingeleitet. Mehr dazu hier. Die Zollbehörde leitet dann das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft, die über eine Einziehung entscheidet – unabhängig vom Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgrund der Nichtangabe der Barmittel. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Ermittlung keine Vortat (in der Regel: Geldwäsche) nachweisen kann, wird sie dennoch erfahrungsgemäß im Zweifel eine Einziehung des Bargelds beim Gericht beantragen.
Die Rechtsanwälte von DREYENBERG beraten und vertreten Betroffene in Fällen der Einziehung. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeiten des Vorgehens gegen die Einziehung, des Anschlusses an andere Verfahren, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Einziehung festgestellt werden soll, sowie auch eine Verteidigung beim Verdacht der Geldwäsche, Steuerhinterziehung und der anderen Katalogstraftaten sowie auch der Begleitung im Clearing-Verfahren.
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