Genussrechte als Alternative zur Mitarbeiterbeteiligung im Mittelstand

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21. September 2026

Mitarbeiterbeteiligungen helfen mittelständischen Unternehmen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu binden. Klassische Modelle sind jedoch oft mit großem Aufwand verbunden: So bedarf die Übertragung von GmbH-Anteilen beispielsweise der notariellen Beurkundung. Zudem werden Mitarbeitende dadurch zu Gesellschaftern und erhalten damit gegebenenfalls unerwünschte Einflussmöglichkeiten.

ESOP und VSOP

Zu den bekanntesten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen zählen der Employee Stock Option Plan (ESOP) und der Virtual Stock Option Plan (VSOP).

Beim ESOP erwerben Mitarbeitende Gesellschaftsanteile oder Optionen darauf. Sie partizipieren damit unmittelbar an Gewinn und Wertentwicklung, werden jedoch zugleich Gesellschafter.

Ein VSOP gewährt dagegen lediglich eine schuldrechtliche Beteiligung, etwa an der Wertentwicklung oder an Exit-Erlösen. Mitarbeitende werden nicht zu Gesellschaftern. Arbeitsrechtlich bestehen hier besondere Anforderungen an die wirksame Ausgestaltung.

Genussrechte als flexible Alternative

Genussrechte ermöglichen eine rein wirtschaftliche Beteiligung ohne Gesellschafterstellung. Genussrechte werden vertraglich zwischen Unternehmen und Mitarbeitendem vereinbart. Der Mitarbeitende leistet üblicherweise eine (symbolische) Einlage und kann im Gegenzug am Gewinn, an der Wertentwicklung oder an Liquidations- beziehungsweise Exit-Erlösen beteiligt werden. 

Wesentliche Vorteile sind die weitgehende Gestaltungsfreiheit bei Laufzeit, Erfolgsbeteiligung, Rückzahlung und Ausscheidensregelungen. Stimm- und Informationsrechte entstehen grundsätzlich nicht, sondern müssten ausdrücklich vereinbart werden. Die Begründung und Beendigung von Genussrechten bedürfen grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung.

Steuerliche Behandlung und Risiken

Die verbilligte oder unentgeltliche Einräumung eines Genussrechts kann einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Besteuerungsaufschub nach § 19a EStG in Betracht.

Laufende Erträge aus Genussrechten werden grundsätzlich als Kapitaleinkünfte mit rund 25% besteuert. Das kann günstiger sein als eine Besteuerung zum persönlichen Einkommensteuersatz, wie sie bei Auszahlungen aus VSOPs regelmäßig erfolgt. Allerdings besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die Erträge als Arbeitslohn einstuft. Eine klare Trennung vom Arbeitsverhältnis sowie eine sorgfältige steuerliche sowie rechtliche Strukturierung sind daher entscheidend.

Praktische und gesellschaftsrechtliche Hinweise

Das Genussrechtsverhältnis sollte in einem eigenständigen Vertrag und nicht im Arbeitsvertrag geregelt werden. Soll die Beteiligung aktiven Mitarbeitenden vorbehalten sein, können Verfügungsbeschränkungen und angemessene Leaver-Regelungen bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vorgesehen werden. Die Klauseln müssen insbesondere steuerlichen und arbeitsrechtlichen Anforderungen genügen.

Bei Aktiengesellschaften setzt die Ausgabe von Genussrechten grundsätzlich einen Hauptversammlungsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit voraus. Für die GmbH bestehen keine unmittelbar vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben. Besondere Anforderungen können sich jedoch aus der Satzung der GmbH oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

Allgemein empfiehlt sich ein zustimmender Gesellschafterbeschluss; idealerweise enthält die Satzung bereits Regelungen zur Ausgabe von Genussrechten. In jedem Fall sollte das Vorhaben vorab eingehend gesellschaftsrechtlich geprüft werden

Fazit

Genussrechte bieten insbesondere mittelständischen Unternehmen eine flexible Alternative zu ESOPs und VSOPs. Sie ermöglichen wirtschaftliche Teilhabe, ohne Mitarbeitende zu Gesellschaftern zu machen oder ihnen automatisch Mitwirkungsrechte einzuräumen. Voraussetzung für ein rechtssicheres Modell ist allerdings eine sorgfältige arbeits-, steuer- und gesellschaftsrechtliche Gestaltung – insbesondere bei der steuerlichen Einordnung und bei Regelungen für ausscheidende Mitarbeitende.

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Steuerrecht | Internationales Steuerrecht

Autor

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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