US-Trust Besteuerung in Deutschland

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Trusts sind im US-Recht, aber auch in anderen auch Common Law-Staaten (z.B. Großbritannien oder Australien) insbesondere bei der Vermögensnachfolge weit verbreitet. Begünstigte mit Wohnsitz in Deutschland oder der Trust selbst sind unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerpflichtig und haben steuerliche Compliance-Anforderungen zu beachten.

Was sind Trusts?

Ein Trust ist ein rechtliches Instrument, mit dem der Errichter („settlor“) die Verwaltungsbefugnis für Vermögensgegenstände auf einen Verwalter („trustee“) überträgt, der das Vermögen im Interesse der Begünstigen („beneficiaries“) verwaltet. Trusts sind insofern mit einem Treuhandverhältnis im deutschen Recht vergleichbar. Die Verwaltung und ggf. Verteilung des Trustvermögens ist in der Trusturkunde („trust deed“) geregelt, ebenso, wer Begünstigter des Trusts ist. 

Welche Arten von Trusts gibt es?

Es existieren – auch abhängig von der jeweiligen Rechtsordnung – unterschiedliche Arten von Trusts.

Eine wesentliche Unterscheidung ist, ob der Trust widerruflich oder unwiderruflich ist. Bei einem widerruflichen Trust („revocable trust“) behält sich der settlor das Recht vor, die Trusterrichtung rückgängig zu machen. Bei einem unwiderruflichen Trust („irrevocable trust“) wird das Vermögen endgültig auf den Trust übertragen. Regelmäßig werden widerrufliche Trusts mit dem Tod des settlors unwiderruflich.

Abhängig von der Verwaltung und Verteilung des Vermögens unterscheidet man bspw. sog. fixed interest trusts, bei denen von vorneherein konkret festgelegt ist, was die beneficiaries erhalten, und discretionary trusts, bei denen der trustee das Vermögen grundsätzlich frei verwaltet und nach eigenem Ermessen an die beneficiaries verteilt. 

Weiter unterschieden werden kann zwischen „testamentary trusts“, bei dem der Trust erst mit dem Todesfall wirksam wird und „inter vivos trusts“, die bereits zu Lebzeiten des settlors existieren. 

Die genannten Kategorien können sich dabei überschneiden.

Steuerliche Behandlung: Transparenz vs. Intransparenz

Für die deutsche steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob es sich um einen transparenten oder intransparenten Trust handelt. Hierbei sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen. 

Ein Trust wird als transparent behandelt, wenn das Trustvermögen unverändert dem settlor oder den beneficiaries des Trusts zuzurechnen ist. Die Einordnung als steuerlich transparent kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der settlor umfangreiche Widerrufsrechte vorbehalten hat (vgl. revocable trust) oder umfangreiche Kontrollrechte gegenüber dem trustee besitzt.

Bei einem transparenten Trust werden die hinter dem Trust stehenden Personen (settlor, beneficiaries) besteuert.

Als intransparent wird ein Trust behandelt, wenn das Trustvermögen unwiderruflich und vollständig dem Zugriff des settlors und der beneficiaries entzogen ist. Der Trustee kann (weitgehend) frei über das Trustvermögen verfügen. Ein irrevocable trust ist regelmäßig steuerlich intransparent. Bei einem intransparenten Trust werden das Trustvermögen und die Einkünfte dem Trust selbst zugerechnet und der Trust als Steuersubjekt behandelt. 

Besteuerung bei transparenten Trusts im Einzelnen

Ertragsteuern

Bei einem transparenten Trust werden die vom Trust erzielten Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden) je nach konkreter Ausgestaltung dem settlor oder unmittelbar den beneficiaries zugerechnet. Sofern der settlor bzw. die beneficiaries in Deutschland (un)beschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen die Trust-Einkünfte bei diesen der Einkommensteuer.

Erzielt der Trust Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften, kann das Außensteuergesetz (AStG) zur Anwendung kommen. 

Wenn das Vermögen und die Einkünfte des transparenten Trusts dem settlor zuzurechnen sind, sind satzungsmäßige Ausschüttungen aus dem Trust an die beneficiaries von diesen in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Sind das Trustvermögen und die Einkünfte des Trusts hingegen bereits den beneficiaries zuzurechnen, unterliegen spätere Ausschüttungen an diese nicht mehr der Besteuerung.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei einem transparenten Trust werden Ausschüttungen an beneficiaries grundsätzlich als freigebige Zuwendung des settlors an die beneficiaries behandelt, die neben der Einkommensteuer (vgl. oben) auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen können. Bei Versterben des settlors gilt der Vermögensanfall als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb der beneficiaries von Todes wegen.

Ist das Trustvermögen aufgrund der Ausgestaltung des Trusts bereits mit Errichtung oder Ausstattung des Trusts den beneficiaries zuzurechnen, ist lediglich der erstmalige Vermögenstransfer bei Ausstattung des Trusts als Schenkung des settlors schenkungsteuerpflichtig. Laufende Ausschüttungen des Vermögens ziehen dann keine schenkungsteuerlichen Folgen mehr nach sich, weil das ausgeschüttete Vermögen bereits auf den beneficiary übergegangen ist. Auch das Versterben des settlors hat in dieser Konstellation keine erbschaftsteuerlichen Folgen mehr.

Doppelbelastung mit Einkommen- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Doppelbelastung von Ausschüttungen mit Einkommen- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach bisheriger finanzgerichtlicher Rechtsprechung hinzunehmen.

Besteuerung bei intransparenten Trusts im Einzelnen

Ertragsteuern

Laufende Einkünfte eines intransparenten Trusts sind grundsätzlich vom Trust selbst zu versteuern und werden nicht an die dahinter stehenden Personen zugerechnet. Soweit der Trust inländische Einkünfte bezieht, unterliegen diese der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Der Trust kann aber auch unbeschränkt steuerpflichtig werden, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung z.B. durch Zuzug des trustees nach Deutschland verlagert. 

Ausschüttungen aus dem Trust an in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige unterfallen zumeist als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.

Auch Auskehrungen bei Auflösung des Trusts sollen nach jüngster Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sein.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ausschüttungen von intransparenten Trusts an inländische Begünstigte unterliegen in Deutschland nur dann der Schenkungsteuer, wenn sie unter Verstoß gegen die Trustbestimmungen erfolgen, wenn der Begünstigte ein sogenannter Zwischenberechtigter ist oder die Ausschüttung anlässlich der Auflösung des Trusts erfolgt. Zwischenberechtigter ist, wer einen Anspruch auf die Ausschüttung hat. Dies ist bspw. regelmäßig bei beneficiaries von sog. fixed interest trusts (vgl. oben) der Fall.

Auch hier stellt sich ggf. die Frage einer Doppelbelastung von Ausschüttungen mit Einkommen- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer 

Zurechnungsbesteuerung

Bei inländischen Begünstigten intransparenter ausländischer Familienstiftungen und -trusts können Einkünfte des Trusts auch dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn sie nicht an die Begünstigten ausgeschüttet werden. Hier besteht ein erheblicher Compliance-Aufwand und der Steuerpflicht steht mangels Ausschüttung keine entsprechende Liquidität gegenüber (sog. dry income). 

Begünstigte von Familienstiftungen und -trusts mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat können von der Zurechnungsbesteuerung ausgenommen sein, wenn sie rechtlich und tatsächlich keine Verfügungsmacht über das Trustvermögen haben und zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat des Trusts ein hinreichender Informationsaustausch stattfindet. Nach jüngster BFH-Rechtsprechung soll diese Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch bei Drittstaatenstiftungen und -trusts greifen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Vom Trust gezahlte ausländische Steuern sollen bei der Zurechnungsbesteuerung in Deutschland angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Zurechnungsbesteuerung und die Einkommensteuer schließen sich wechselseitig aus, sodass es insoweit zu keiner Doppelbelastung kommen sollte. Allerdings sind die Zurechnungsbesteuerung und die Erbschaft- und Schenkungsteuer nebeneinander anwendbar und eine Doppelbelastung hinzunehmen (vgl. oben).

Fazit: Steuerliche Risiken und Beratungsansätze

Begünstigte von Trusts mit Wohnsitz in Deutschland sehen sich vielfältigen steuerlichen Risiken gegenüber. Darüber hinaus kann auch der Trust selbst der (un)beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Inländische Begünstigte und trustees sollten deshalb proaktiv die steuerliche Situation prüfen und ggf. gestalten, um drohende Nachteile zu vermeiden. So besteht beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer zu vermeiden oder den Besteuerungszeitpunkt zeitlich zu verschieben. 

In jedem Fall sind die besonderen steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Trusts zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Anzeige der Begünstigtenstellung und zur Abgabe von Feststellungserklärungen. 

Sprechen Sie uns bei Fragen zu Trusts gerne an, unsere Rechtsanwälte und Steuerberater sind Experten im internationalen Steuerrecht und beraten Sie gerne zu allen Fragen der Trust-Besteuerung in Deutschland.

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