Wer als Gesellschafter einer GmbH ins Ausland zieht, sollte die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG frühzeitig prüfen. Sie kann dazu führen, dass stille Reserven in GmbH-Anteilen besteuert werden, obwohl keine Anteile verkauft werden und kein Kaufpreis zufließt.
Eine mögliche Lösung kann darin liegen, die Beteiligungsstruktur vor dem Wegzug anzupassen. In der Praxis werden insbesondere die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Familienstiftung, die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung und die Überführung der Anteile in eine GmbH & Co. KG geprüft.
Keine dieser Gestaltungen ist jedoch eine Pauschallösung. Ob sie die Wegzugsbesteuerung tatsächlich vermeidet, hängt insbesondere von der Beteiligung, dem Unternehmenswert, dem Zielstaat und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Eine Familienstiftung kann GmbH-Anteile halten, hat aber keine Gesellschafter und keine Anteilseigner. Sie ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse. Überträgt ein Unternehmer seine GmbH-Anteile vor dem Wegzug wirksam auf eine Familienstiftung, hält er im Zeitpunkt des Wegzugs grundsätzlich selbst keine GmbH-Anteile mehr.
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG knüpft an eine Beteiligung einer natürlichen Person an einer Kapitalgesellschaft an. Der Stifter ist nach der Übertragung auf die Stiftung nicht mehr Gesellschafter der GmbH. Auch wenn er Begünstigter der Stiftung bleibt, einem Beirat angehört oder im Rahmen der Satzung bestimmte Rechte hat, begründet dies für sich genommen keine GmbH-Beteiligung.
Der spätere Wegzug des Stifters kann deshalb grundsätzlich keine Wegzugsbesteuerung auf die bereits auf die Stiftung übertragenen GmbH-Anteile auslösen.
Die Familienstiftung ist vor allem dann interessant, wenn der Unternehmer sein Unternehmen langfristig sichern, die Nachfolge regeln und Familienvermögen bündeln möchte. Sie sollte nicht allein als kurzfristige Maßnahme vor einem Wegzug errichtet werden. Da es für die Errichtung einer Familienstiftung der Anerkennung der Stiftungsaufsicht bedarf, kann der Gründungsprozess mitunter recht langwierig sein.
Vorab zu prüfen sind insbesondere die Schenkungsteuer, die Bewertung der GmbH-Anteile, die Rechte des Stifters und der Begünstigten, die spätere Besteuerung von Stiftungsleistungen sowie die Erbersatzsteuer.
Die GmbH & Co. KG ist in der Praxis häufig eine geeignete Struktur, um GmbH-Anteile vor einem Wegzug aus dem steuerlichen Privatvermögen herauszuführen. Die GmbH-Anteile können in das Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten GmbH & Co. KG steuerneutral übertragen werden.
Der Unternehmer hält dann nicht mehr unmittelbar GmbH-Anteile, sondern einen Mitunternehmeranteil an der Personengesellschaft. § 6 AStG betrifft grundsätzlich nur Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG. Gehören die GmbH-Anteile dagegen zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, kann die Wegzugsbesteuerung auf Ebene des wegziehenden Gesellschafters vermieden werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass die GmbH-Anteile auch nach dem Wegzug einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet bleiben. Deutschland muss sein Besteuerungsrecht an den GmbH-Anteilen weiterhin behalten. Anderenfalls kommt es zur sogenannten Entstrickung, was eine mit der Wegzugsbesteuerung vergleichbare Besteuerung auslöst. Den genauen Unterschied zwischen der Wegzugsbesteuerung und der Entstrickungsbesteuerung erläutern wir in unserem Beitrag „Wegzugsbesteuerung oder Entstrickungsbesteuerung?“.
Ob eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ausreicht oder ein aktiver Gewerbebetrieb in Deutschland erforderlich ist, hängt maßgeblich vom Zielstaat ab.
Bei einem Wegzug in einen Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland – beispielsweise in die Vereinigten Arabischen Emirate, nach Panama oder Brasilien – kann unter Umständen bereits eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG genügen. Deutschland kann sein Besteuerungsrecht in diesen Fällen grundsätzlich nach nationalem Recht sichern, wenn die GmbH-Anteile weiterhin dem inländischen Betriebsvermögen zugeordnet sind.
Bei einem Wegzug in einen DBA-Staat wird die Struktur regelmäßig komplexer. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen wird regelmäßig Unternehmensgewinne voraussetzen, was einen aktiven Gewerbebetrieb der GmbH & Co. KG in einer deutschen Betriebsstätte erfordert. Die GmbH-Anteile müssen diesem aktiven Gewerbebetrieb auch funktional zuordenbar sein. In der Praxis lässt sich dieses Problem oft über ein aktives Beteiligungsmanagement und die Erbringung weiterer Dienstleistungen durch eine sogenannte Management-Holding lösen.
Ob eine lediglich gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ohne eigene operative Tätigkeit ausreicht, lässt sich nicht allgemein beantworten. Entscheidend sind das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen, die Tätigkeit der Personengesellschaft, die Funktionen der Beteiligung und die tatsächliche Ausgestaltung der Gesamtstruktur.
Eine atypisch stille Beteiligung kann eine Alternative sein, wenn das operative Geschäft weiterhin in der GmbH geführt werden soll und die Substanzerfordernisse einer Management-Holding nicht erbracht werden können. Anders als der typisch stille Gesellschafter ist der atypisch stille Gesellschafter nicht lediglich Kapitalgeber. Er trägt unternehmerisches Risiko und verfügt über Mitwirkungsrechte. Steuerlich kann dadurch eine Mitunternehmerschaft entstehen. Die GmbH-Anteile sind dann regelmäßig als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zuzurechnen.
Wenn der Wegziehende nach der Umstrukturierung keine GmbH-Anteile mehr im steuerlichen Privatvermögen hält, sondern einen Mitunternehmeranteil an einer atypisch stillen Gesellschaft, ist § 6 AStG beim späteren Wegzug grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Denn die Wegzugsbesteuerung erfasst GmbH-Anteile; sie erfasst nicht ohne Weiteres einen Mitunternehmeranteil. Insoweit entspricht diese Struktur derjenigen einer GmbH & Co. KG
Der Vorteil der atypisch stillen Beteiligung liegt jedoch darin, dass es regelmäßig keiner Übertragung der GmbH-Anteile auf eine GmbH & Co. KG bedarf. Alleine die Beteiligung am Geschäftsbetrieb der GmbH führt regelmäßig zur gewünschten Zuordnung der GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen.
Eine nur typisch stille Beteiligung reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Auch die bloße Bezeichnung im Vertrag ist unerheblich. Entscheidend ist, ob der stille Gesellschafter tatsächlich Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Dazu gehören regelmäßig eine Beteiligung an stillen Reserven und am Geschäftswert sowie substanzielle Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte.
Die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung über eine atypisch stille Beteiligung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein operatives Geschäft mit deutscher Geschäftsleitung in Deutschland zurück bleibt, an dem sich der Wegziehende beteiligen kann. Die Struktur bedarf einer sorgfältigen gesellschaftsrechtliche, steuerliche und bilanzielle Umsetzung.
Eine Familienstiftung, eine atypisch stille Beteiligung oder eine GmbH & Co. KG können geeignete Instrumente zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung sein. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine Auswahl typischer Strukturen. Denkbar sind - je nach Doppelbesteuerungsabkommen - auch andere Gestaltungen. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt jedoch stets vom Einzelfall ab.
Zu prüfen sind insbesondere:
Eine Gestaltung sollte rechtzeitig vor dem Wegzug umgesetzt werden. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, die geplante Struktur durch eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung abzusichern.
DREYENBERG ist auf das internationale Steuerrecht spezialisiert und berät Unternehmer, Gesellschafter und Investoren zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sowie zu möglichen Gestaltungen vor einem Wegzug ins Ausland. Wir prüfen die bestehende Beteiligungsstruktur, entwickeln passende Umstrukturierungsalternativen und begleiten die Umsetzung gemeinsam mit Steuerberatern, Notaren und Beratern im Zuzugsstaat.
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