Betrug ist das am häufigsten begangene Vermögensdelikt in Deutschland. Einen Betrug begeht nach dem Gesetz, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Vereinfacht ausdrückt macht sich strafbar, wer einen anderen täuscht, um sich selbst oder jemand anderen zu bereichern. Der Eingehungsbetrug sowie der Erfüllungsbetrug sind Varianten des Betrugs nach § 263 StGB.
Der Straftatbestand des Betrugs ist nur dann erfüllt, wenn sämtliche Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands erfüllt sind. Nicht jede Täuschung bzw. Bereicherung auf Kosten eines anderen ist strafbar. Aus Gründen von Personal- und Zeitmangel finden Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) erfahrungsgemäß nicht immer im erforderlichen Umfang statt. So werden entlastende Umstände oft nicht ermittelt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Aber auch der Nachweis von belastenden Umständen kann manchmal nicht von den Staatsanwaltschaften geführt werden. Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts eröffnet regelmäßig Verteidigungsansätze, denn diverse Aspekte des Betrugstatbestands sind umstritten bzw. von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt.
Für einen Betrug ist es erforderlich, dass der Täter den Geschädigten über Tatsachen täuscht. Die Täuschung muss dabei nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann auch im Verschweigen von Tatsachen bestehen. Eine sogenannte Täuschung durch Unterlassen besteht aber nur, wenn den Täter eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich beispielsweise aus dem Abschluss eines Vertrags ergeben. Unproblematisch ist das aber nur bei Verträgen, aus denen sich gerade eine Einstandspflicht für das Vermögen des Betroffenen ergibt wie z.B. bei Finanzberatungsverträgen. Was gelegentlich dabei übersehen wird, ist, dass bei Verträgen, die eine solche Einstandspflicht nicht begründen, für einen Betrug ein über den Vertrag hinausgehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien bestehen muss. Die Rechtsprechung entscheidet dies einzelfallabhängig, sodass es diesbezüglich keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Eine gute Verteidigung kann an dieser Stelle ansetzen, um darzulegen, weshalb möglicherweise zwar eine zivilrechtliche „Ungerechtigkeit“ vorliegt, aber noch kein strafbares Verhalten.
Der Betrug erfordert darüber hinaus einen Vermögensverlust beim Geschädigten. An dieser Voraussetzung scheitern besonders viele Strafprozesse. Die erste Fehlerquelle ergibt sich bei der Schadensberechnung. Haben mehrere Transaktionen stattgefunden, sind diese nicht ohne Weiteres „in einen Topf“ zu werfen. Es ist vielmehr immer die einzelne Transaktion daraufhin zu prüfen, ob diese durch einen gleichzeitigen Vermögenszuwachs beim Opfer ausgeglichen wurde. Dies leitet zur zweiten Fehlerquelle über: der Schadenskompensation.
Nur weil der Geschädigte eine Zahlungsverpflichtung aufgrund einer Täuschung eingegangen ist, begründet das noch keinen Betrug. Wurde beispielsweise der Kilometerzähler eines Gebrauchtwagens manipuliert und kauft der Geschädigte diesen Gebrauchtwagen im Vertrauen auf den geringen Kilometerstand, ist der Kaufvertrag allenfalls zivilrechtlich anfechtbar. Strafbar ist dieses Verhalten des Händlers ausschließlich dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich weit weniger als der vereinbarte Kaufpreis wert ist. Gelegentlich versäumen es die Staatsanwaltschaften in solchen Fällen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, das den Wert des Fahrzeugs bestimmt. Ähnliche Probleme stellen sich bei Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Maschinen, Vermögensanlagen und Versicherungsverträgen.
Darüber hinaus muss der Schaden auch konkret beziffert werden. Dies ist in der Praxis teilweise kaum mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit möglich.
Ein weiterer Angriffspunkt für die Verteidigung ist der sogenannte Gefährdungsschaden. Ein Gefährdungsschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten aufgrund der Täuschung des Täters zwar gefährdet, aber ein endgültiger Schaden noch nicht entstanden ist. Ein Beispiel hierfür ist der Abschluss einer Abofalle.
Es ist zu beobachten, dass die Ermittlungsbehörden oftmals vorschnell von einem Gefährdungsschaden ausgehen. Die Annahme eines Gefährdungsschadens unterliegt jedoch strengen (verfassungsrechtlichen) Hürden. Die Verlustgefahr muss zum einen derart konkret sein, dass sie schon vor dem tatsächlichen Eintritt eines Schadens einem endgültigen Schaden gleichkommt. Zum anderen muss die Höhe des Vermögensschadens konkret beziffert werden können. Gerade bei kompliziert gelagerten Wirtschaftsstrafverfahren kann der Nachweis für die Staatsanwaltschaft dadurch schwierig bis unmöglich werden.
Weiter muss der Täter beim Betrug in der Absicht handeln, sich oder Dritte zu bereichern. Hier ist zu beachten, dass der Schaden des Geschädigten die Kehrseite des Gewinns beim Täter bilden muss. Dies ist bei mittelbaren Folgeschäden der Tat nicht der Fall, etwa wenn der Geschädigte sein Bankkonto infolge des Betrugs überzogen hat, sodass er als Kontoinhaber seinerseits Regressansprüchen ausgesetzt ist.
Erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betrugs, ist dieser Vorwurf auf die vielen existierenden Schwachstellen hin zu überprüfen – wobei längst nicht alle hier beschrieben sind. Ferner muss entschieden gegen die zu schnelle Annahme der einzelnen Tatbestandsmerkmale sowie gegen eine nicht tragfähige Begründung der einzelnen Tatbestandsaspekte vorgegangen werden. Die Schwachstellen sind den Staatsanwaltschaften bekannt, jedoch werden diese Aspekte erfahrungsgemäß nur äußerst selten zugunsten des Beschuldigten ausgelegt.
Die bundesweite Verteidigung in Wirtschaftsstraffällen, wie dem Betrug, bildet einen Beratungsschwerpunkt bei DREYENBERG Unsere Strafverteidiger können die erhobenen Vorwürfe überprüfen und setzen sich gegenüber den Ermittlungsbehörden ein, um eine unberechtigte Verurteilung zu verhindern. Auch prozessuale Möglichkeiten werden gegebenenfalls restlos ausgeschöpft. Ferner zeigen unsere Strafverteidiger die bestehenden Handlungsoptionen auf, sofern eine Einstellung des Verfahrens möglich erscheint. In sonstigen Fällen zielt der Einsatz unserer Strafverteidiger auf eine möglichst geringe Strafe ab. DREYENBERG berät und vertritt jedoch auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von zivilrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Betrug stehen.
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