Phasen des Strafverfahrens

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Phasen des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist in drei Abschnitte unterteilt. Das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Am Ende des Hauptverfahrens steht das Strafurteil – entweder Freispruch oder Verurteilung. Legt der Verurteilte keine Rechtsmittel ein, wird das Urteil rechtskräftig und anschließend vollstreckt.

Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren ein, sobald ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat vorliegt. Ein Anfangsverdacht setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Straftat hat. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen ins Blaue hinein reichen dagegen nicht aus. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, erfährt der Beschuldigte in der Regel erst, wenn die Polizei ihn zur Vernehmung vorlädt oder eine Hausdurchsuchung stattfindet. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer solchen Vorladung nachzukommen. Stattdessen sollte dieser von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und sofort einen Verteidiger einschalten. Der Verteidiger kann Akteneinsicht beanspruchen und dem Beschuldigten somit einen Überblick über das Verfahren verschaffen. Der Rechtsanwalt hat ferner das Recht, der Vernehmung von Zeugen beizuwohnen und diese zu befragen.

Im Ermittlungsverfahren ist in aller Regel Ziel der Strafverteidigung, eine Anklage zu verhindern. Die Aufgabe des Verteidigers ist es hier, den Tatvorwurf durch eine schriftliche Stellungnahme zu entkräften. Nicht selten gelingt es bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung des Verfahrens herbeizuführen.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen und stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein, leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Gericht über; entweder indem sie einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.

Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft und entscheidet darüber, ob gegen den Beschuldigten, der nunmehr als Angeschuldigter bezeichnet wird,  das Hauptverfahren zu eröffnen ist. Dabei wird dem Angeschuldigten die Anklageschrift übersandt, welche ihn über die ihm zur Last gelegten Taten informiert und die Beweismittel benennt.

Das Zwischenverfahren bietet die letzte Chance, eine möglicherweise rufschädigende und belastende – da öffentliche – Hauptverhandlung zu vermeiden. Gerade wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unsauber bzw. noch nicht abschließend ermittelt hat oder der Vorwurf rechtlich nicht haltbar oder zumindest strittig ist, bietet sich für die Strafverteidigung die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu erschüttern. Aber auch aus formellen Gründen kann die Zulassung der Anklage verhindert werden, wenn z.B. die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Anklage nicht eingehalten hat bzw. die Anklage nicht ausreichend klar formuliert ist.

Hauptverfahren

Hat das Gericht die Anklage zugelassen, bestimmt es einen Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Termin hat der Angeschuldigte, der nunmehr als Angeklagter bezeichnet wird, zu erscheinen, er kann sich aber auch in manchen Fällen von seinem Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. In geeigneten Fällen wird die Verteidigung auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken. Der Angeklagte gilt in diesem Fall weiter als unschuldig und muss die Kosten des Verfahrens nicht tragen. Eine Einstellung im Hauptverfahren ist sogar bis zur finalen Urteilsverkündung möglich. Lässt sich die Staatsanwaltschaft darauf nicht ein, muss je nach Fall entschieden werden, ob ein strafminderndes Geständnis abzugeben ist oder dem Tatvorwurf entschieden entgegengetreten wird. Dabei kommt dem Strafverteidiger die Aufgabe zu, Verfahrensanträge zu stellen und im Rahmen der Beweisaufnahme Widersprüche und Zweifel an der Nachweisbarkeit des Tatvorwurfs aufzuzeigen, denn für die Verurteilung ist die Gewissheit der Tatbegehung durch den Angeklagten erforderlich, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete. Die Beweisanforderungen sind daher recht hoch – auch wenn in der Praxis oft auf diese hohen Beweisanforderungen hinzuweisen ist.

Rechtsmittelverfahren

Gegen das Urteil kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen. Möglich sind die Berufung und Revision. Bei der Berufung wird die gesamte Hauptverhandlung samt Beweisaufnahme wiederholt, also findet quasi fast eine wiederholte Verhandlung statt, wobei die Einlassungen aus der ersten Instanz verwertet werden können. Die Revision stellt dagegen eine reine Rechtskontrolle des Urteils auf Verfahrens- oder Sachfehler dar. Der Strafverteidiger kann bewerten, welches der Rechtsmittel sinnvoller und zweckdienlicher ist.

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Übersicht

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