Die Untreue ist ein Delikt, das häufig im Zusammenhang mit Unternehmen auftritt. Der Grund dafür ist, dass Geschäftsführer eine gesetzliche Betreuungspflicht für das Vermögen des Unternehmens haben. Verletzen sie diese, indem sie gegen die Vermögensinteressen des Unternehmens handeln, können sie sich der Untreue schuldig machen. Aber auch im nicht-unternehmerischen Bereich kann es zum Vorwurf der Untreue kommen, z.B. hinsichtlich der Betreuungspflichten eines ehrenamtlichen Kassenwarts im Verein, der Betreuungspflichten von Gemeindevorständen und selbst in Bezug auf die von Vermietern zu verwaltende Kaution.
Die verschiedenen Varianten der Untreue haben gemein, dass der Täter entgegen den fremden Vermögensinteressen handeln muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Vorgaben des Treugebers missachtet werden, gegen gesetzliche Sorgfaltspflichten verstoßen oder sich am Vermögen des Opfers bereichert wird. Gerade im Kontext der Unternehmens- oder Haushaltsuntreue lässt sich eine solche Pflichtverletzung häufig schwer feststellen. Fehlinvestitionen, Fehlspekulationen oder Fehlausgaben sind typische Grenzfälle, die vermeintlich im Interesse des Unternehmens eingegangen werden, sich nachträglich aber als falsche Entscheidung erweisen – getreu dem Motto: Hinterher ist man immer schlauer. Solche Entscheidungen zu treffen, gehört zum Geschäftsalltag und ist gerade Aufgabe eines jeden Entscheidungsträgers.
Bei riskanten Entscheidungen mit Prognosecharakter orientiert sich die Rechtsprechung zur Untreue deshalb am Zivilrecht. Im Aktiengesetz ist anerkannt, dass Vorstandsmitglieder bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Unternehmens zu handeln. Nach dieser sogenannten „Business-Judgement-Rule“ haftet wegen Untreue also nicht, wer bei seiner Entscheidung auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle des Treugebers zu handeln, auch wenn diese sich im Nachhinein als nachteilig für diesen erweist. Um sich insofern abzusichern, ist Entscheidungsträgern zu raten, sich vor ihrer Entscheidung beraten zu lassen, Aufsichtsorgane zu informieren und den Entscheidungsprozess zu dokumentieren. Häufig fehlt es aber an der erforderlichen Dokumentation.
Gefährlich gerade für Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von Kapitalgesellschaften sowie Vorstandsmitgliedern von Vereinen ist, dass grundsätzlich jede Fehlentscheidung eine Untreue darstellt kann. So kann die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung (Tankbelege, Mietwagen, Verpflegungsersatz) ohne ausreichende rechtliche Grundlage eine Untreue darstellen. Aber auch Entscheidungen, die nachteilige steuerrechtliche Konsequenzen haben, wie z.B. eine Mittelfehlverwendung einer gemeinnützigen Organisation, können Untreuehandlungen darstellen. In der Praxis beobachten wir häufig, dass solche Ausgaben entweder als üblich betrachtet wurden oder – was besonders häufig vorkommt – die Dokumentation zu schlecht oder gar nicht vorhanden ist, sodass ein an sich unproblematischer Vorgang Jahre später als problematisch angesehen und von den Ermittlungsbehörden als solcher auch behandelt wird.
Unserer Erfahrung nach kommt der Untreuevorwurf besonders häufig im Zusammenhang mit sog. Kick-Back-Provisionen bei internationalen Konzernen aufgrund der Steuerung der Gewinnzuweisung zu einzelnen Gesellschaften, Schwarzgeldkassen, bei der Kreditvergabe von Bankmitarbeitern, bei Missachtung der Vergabevorschriften, Fehlverwendung der Mietkaution sowie bei Abschluss von (Dienstleistungs-)Verträgen mit Dritten aus sachfremden Gründen (z.B. mit Freunden, Familienmitgliedern oder aufgrund einer Nebenabrede, wie z.B. Provisionszahlung oder Erhalt von Vergünstigungen).
Positiv für Beschuldigte: Verfahren wegen Untreue scheitern oft am Erfordernis eines Vermögensschadens. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte erliegen dabei allzu oft der Versuchung, von der Pflichtverletzung automatisch auf einen Schaden zu schließen. Ein solcher Automatismus verbietet sich aber. Solange die pflichtwidrige Ausgabe durch einen gleichzeitigen Vermögenszuwachs kompensiert wird, liegt kein Schaden vor. Insbesondere ist dabei jedes einzelne Austauschgeschäft individuell zu betrachten. Gerade bei der Haushaltsuntreue neigen die Staatsanwaltschaften dazu, Vermögensentwicklungen über mehrere Haushaltsjahre hinweg zu betrachten und somit bei der Schadensbestimmung mehrere pflichtwidrige Verfügungen zusammenzufassen. Für eine Verurteilung muss das Gericht ferner den konkreten Schaden beziffern können. Das ist in der Praxis häufig schwierig.
Neben der für eine Verurteilung erforderlichen Feststellung des Vermögensschadens müssen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale festgestellt und nachweisbar sein. Der Strafverteidigung bieten sich hier Ansätze, da nicht jedes vermögensschädigende Verhalten strafbar ist – auch wenn dies manchmal von den Ermittlungsbehörden anders gesehen wird.
Die bundesweite Verteidigung in Wirtschafsstraffällen wie der Untreue gehört zum Tagesgeschäft von DREYENBERG. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung. Unsere Strafverteidiger können die Vorwürfe überprüfen und setzen sich gegenüber den Ermittlungsbehörden ein, um eine unberechtigte Verurteilung zu verhindern. Auch prozessuale Möglichkeiten werden restlos ausgeschöpft. Ferner zeigen unsere Strafverteidiger Handlungsoptionen auf, wenn eine Einstellung des Verfahrens möglich erscheint. In sonstigen Fällen setzen sich unsere Strafverteidiger für eine möglichst geringe Strafe ein. Ferner beraten unsere Strafverteidiger auch gerne vorbeugend, um Strafbarkeitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen. DREYENBERG berät und vertritt aber auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von zivilrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit Untreue stehen.
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