Wie verhalte ich mich richtig bei einer (Haus-)Durchsuchung in meinem Unternehmen?
Bei Ermittlungen gegen einen Unternehmensangehörigen oder gegen Kunden können die Ermittlungsbehörden auch eine Durchsuchung der Geschäftsräume vornehmen. Dies kommt öfter vor, als Betroffene wahrhaben wollen. Zur Durchsuchung sind nicht nur die Polizeibehörden, sondern auch Zoll, Steuerfahndung, die gesetzlichen Krankenkassen und andere befugt, die in aller Regel als Beauftragte der Staatsanwaltschaften tätig werden. Unternehmen sollten ein Standardverfahren für Hausdurchsuchungen ausarbeiten, um für den Ernstfall gewappnet zu sein. Fehler, die während einer Hausdurchsuchung begangen werden, lassen sich später nur schwierig korrigieren. Einen Vorschlag für einen Teil einer solchen Standardprozedur enthält der folgende Beitrag:
- Stehen Ermittlungsbeamte vor der Tür und verlangen Einlass, sind diese zunächst aufzufordern, sich auszuweisen. Die Namen und Dienstbezeichnung sowie Behörde sind aufzuzeichnen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und fertigen Sie eine Kopie. Ist der Durchsuchungsbeschluss älter als sechs Monate, darf er nicht vollzogen werden. Auch dürfen nur die Räume durchsucht werden, die von der im Durchsuchungsbeschluss genannten Gesellschaft genutzt werden. Machen Sie die Beamten darauf aufmerksam. Verwehren Sie den Beamten aber auf keinen Fall gewaltsam den Einlass, da die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schnell überschritten ist.
- Informieren Sie unverzüglich die Geschäftsleitung. Idealerweise sollte jedes Unternehmen einen „Dursuchungsbeauftragten“ für den Fall der Abwesenheit der Geschäftsleitung festlegen, der dann die Kommunikation mit den Ermittlern übernimmt. Dieser Durchsuchungsbeauftragte sollte von einem Strafverteidiger hinsichtlich des korrekten Umgangs und der formellen Kriterien einer Hausdurchsuchung geschult sein.
- Ziehen Sie sofort einen Rechtsanwalt hinzu, der die Durchsuchung begleitet. Bitten Sie die Beamten, die Durchsuchung erst nach Eintreffen des Rechtsanwalts fortzusetzen. Die Ermittlungsbeamten dürfen Ihnen Telefonate nicht verwehren. Unsere Strafverteidiger erreichen Sie unter der Rufnummer 069247469090. Mitarbeiter sollten unverzüglich die Geschäftsleitung kontaktieren.
- Fragen Sie die Beamten wonach genau sie suchen. Die gesuchten Gegenstände/Unterlagen müssen im Durchsuchungsbeschluss angegeben sein. Gegebenenfalls können die betroffenen Unterlagen proaktiv herausgegeben werden, um eine Durchsuchung der gesamten Geschäftsräume (und weitere Zufallsfunde) abzuwenden. Bei Zufallsfunden besteht grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot, sodass auch andere Delikte zutage gefördert werden könnten, die nichts mit dem Zweck der Durchsuchung zu tun haben.
- Schaffen Sie für die Ermittlungsbeamten die Möglichkeit, Daten von den Unternehmensrechnern zu kopieren, um eine langwierige Beschlagnahme dieser zu verhindern. Sollten die Beamten die Unternehmensrechner mitnehmen wollen, versuchen Sie darauf hinzuwirken, dass die Daten kopiert und die Unternehmensrechner nicht mitgenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sollte bereits ein Strafverteidiger vor Ort sein, der dies für Sie übernimmt.
- Schweigen Sie! Bei einer Hausdurchsuchung handelt es sich nicht um eine förmliche Vernehmung, sodass keine Aussagepflicht gegenüber den Ermittlungsbeamten besteht. Für unternehmensinterne sensible Daten kann zudem die arbeitsrechtliche Schweigepflicht greifen. Beschuldigte haben zudem ein Aussageverweigerungsrecht, auf das sie sich unbedingt berufen sollten, auch wenn Sie unschuldig sind! Lassen Sie sich auch nicht auf „Plauschereien“ mit den Beamten ein, da sämtliche Angaben als Einlassung gewertet werden können. Dasselbe gilt für sämtliche Mitarbeiter, da diese schnell etwas sagen, was missverstanden wird und dennoch in die Ermittlungsakte Eingang findet, was sich dann nur schwer wieder korrigieren lässt.
- Verzichten Sie unbedingt darauf, Unterlagen noch schnell beiseite zu schaffen oder zu vernichten. Dies kann eine Anzeige wegen Strafvereitelung nach sich ziehen oder beim Beschuldigten als Verdunklungshandlung ausgelegt werden, die die Anordnung der Untersuchungshaft zur Folge haben kann.
- Bestehen Sie auf eine Versiegelung der sichergestellten Unterlagen. Weisen Sie darauf hin, dass die Versiegelung notwendig ist, um eine vorläufige Auswertung der Unterlagen zu verhindern, bis über Rechtsmittel über die Beschlagnahme entschieden wird. Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen und lassen Sie dies im Protokoll vermerken.
- Lassen Sie sich nach Abschluss der Durchsuchung das Beschlagnahmeprotokoll aushändigen und prüfen Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände genau verzeichnet worden sind. Lassen Sie sich das Protokoll unter Angabe von Datum und Uhrzeit und vom Einsatzleiter unterschreiben. Bitten Sie um eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls.
Bewahren Sie auch nach Abschluss der Hausdurchsuchung Ruhe und sprechen Sie nicht mit anderen Personen über die Vorwürfe, insbesondere nicht am Telefon. Zu diesem Zeitpunkt kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass noch eine Telefonkommunikationsüberwachung aktiv ist. Nur Telefonate mit dem Verteidiger/in dürfen nicht abgehört werden.
DREYENBERG ist spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht
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Falls Sie ein Berufsgeheimnisträger sind, interessiert Sie vielleicht unser Artikel zu Hausdurchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern.