Hausdurchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern

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Spätestens seit der Durchsuchung der Kanzleiräume von Jones Day im Zuge des VW-Abgasskandals muss Rechtsanwälten, Steuerberatern und anderen Berufsgeheimnisträgern (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arzt, Apotheker, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt, Tierarzt) klar sein, dass auch sie grundsätzlich von einer Hausdurchsuchung betroffen sein können, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ihre Mandanten oder sie selbst (z.B. wegen des Verdachts der Anstiftung oder Beihilfe oder gar eigener Straftaten) ermittelt. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme sollten diese Berufsgruppen auf eine Durchsuchung vorbereitet sein und geeignete Vorkehrungen treffen.

Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen die Vorbereitung auf eine Durchsuchung erleichtern bzw. sofern Sie gerade mit einer Durchsuchung konfrontiert sein, eine Handlungsmöglichkeit aufzeigen: 

  1. Stehen Ermittlungsbeamte vor der Tür und verlangen Einlass, sind diese zunächst aufzufordern, sich auszuweisen. Die Namen und Dienstbezeichnung sowie Behörde sind aufzuzeichnen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und fertigen Sie eine Kopie, sofern Ihnen nicht eine Abschrift, was jedoch den Regelfall darstellt, ausgehändigt wird. Ist der Durchsuchungsbeschluss älter als sechs Monate, darf er nicht vollzogen werden. Auch dürfen nur die Räume durchsucht werden, die von der im Durchsuchungsbeschluss genannten Gesellschaft genutzt werden. Machen Sie die Beamten darauf aufmerksam, wenn der Durchsuchungsbeschluss älter ist oder die Beamten weitere Räume durchsuchen wollen. Verwehren Sie den Beamten aber auf keinen Fall gewaltsam den Einlass, da die Schwelle zur Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schnell überschritten ist. 
  1. Ziehen Sie sofort einen Rechtsanwalt hinzu, der die Durchsuchung begleitet. Bitten Sie die Beamten, die Durchsuchung erst nach Eintreffen des Rechtsanwalts fortzusetzen. Die Ermittlungsbeamten dürfen Ihnen Telefonate mit einem Rechtsanwalt nicht verwehren. 

Unsere Strafverteidiger erreichen Sie unter der Rufnummer 069-2474690-93. 

Mitarbeiter sind anzuweisen, in einem solchen Fall unverzüglich die Geschäftsleitung zu kontaktieren. 

  1. Zum Schutz der anderen Mandanten/Patienten sollte, wenn möglich, vermieden werden, dass die Beamten Räume betreten, in denen offene Mandanten-/Patientenkorrespondenz liegt. Die Beamten sollten in einen Besprechungsraum gebeten werden. 
  1. Schweigen Sie! In einem Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten/Patienten steht Berufsgeheimnisträgern und ihren Mitarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zugleich unterliegen sie einer gesetzlichen bzw. arbeitsrechtlichen Schweigepflicht, deren Missachtung unter Strafandrohung steht. Darüber hinaus sind berufsrechtliche Konsequenzen bei Missachtung wahrscheinlich. Hiervon erfasst ist bereits die Auskunft darüber, ob eine bestimmte Person Mandant der Kanzlei ist. Empfehlenswert ist es, vorab einen Mitarbeiter zu bestimmen, der die Korrespondenz mit dem Ermittlungsbeamten übernimmt, wenn die Geschäftsleitung nicht erreichbar ist, und alle übrigen Mitarbeiter anzuweisen, im Fall einer Hausdurchsuchung zu schweigen. Es ist nicht die Aufgabe der Durchsuchungsbeamten, darauf zu achten, ob Sie zu viel sagen und sich daher strafbar machen. Lassen Sie sich daher auch nicht auf „Plauschereien“ mit den Beamten ein, die Beamte nach unserer Beobachtung gezielt nutzen, um Informationen zu erlangen. 
  1. Fragen Sie bei den Beamten nach, wonach genau sie suchen. Sollte es sich um eine Akte in einem bestimmten Fall handeln, geben Sie diese proaktiv heraus, um eine Durchsuchung der gesamten Kanzleiräume bzw. Arztpraxis zu verhindern. Auf keinen Fall sollten Unterlagen oder Daten aus falsch verstandener Loyalität zum Mandanten vernichtet oder vorenthalten werden. Dies kann eine strafrechtliche Verfolgung wegen Strafvereitelung nach sich ziehen. 
  1. Bestehen Sie auf eine Versiegelung der sichergestellten Unterlagen! Weisen Sie darauf hin, dass die Versiegelung notwendig ist, um eine vorläufige Auswertung der Unterlagen zu verhindern. Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe der Unterlagen und lassen Sie dies im Protokoll vermerken. 
  1. Lassen Sie sich nach Abschluss der Durchsuchung das Beschlagnahmeprotokoll aushändigen und prüfen Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände genau verzeichnet worden sind. Lassen Sie sich das Protokoll unter Angabe von Datum und Uhrzeit und vom Einsatzleiter unterschreiben. Bitten Sie um eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls.

DREYENBERG unterstützt bei Durchsuchungen

Sollten Sie Ihre Mitarbeiter vorab schulen lassen wollen oder Rückfragen zu Abläufen einer Durchsuchung haben, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von DREYENBERG gerne zur Verfügung. Sollte eine Durchsuchung bei Ihnen stattgefunden haben, beraten unsere Strafverteidiger Sie gerne und schnell über mögliche Rechtsmittel, die Kosten und gegebenenfalls das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie.

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
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Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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