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Hinterlässt der Erblasser kein Testament, bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regelungen des BGB. Danach werden grundsätzlich Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister und weitere Verwandte Erben.

Ist ein überlebender Ehegatte vorhanden, erbt auch er. Die Höhe seines Erbteils hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Güterstand und davon, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

Alleinerbe wird ein Ehegatte grundsätzlich, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch bestimmte Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern hinterlässt. Im Einzelnen kommt es auf die konkrete familiäre Konstellation an.

Zugewinngemeinschaft

Lebte der Erblasser mit dem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind Kinder vorhanden, bestimmt sich die Erbquote grundsätzlich nach § 1931 BGB in Verbindung mit § 1371 BGB.

Nach § 1931 Abs. 1 BGB erhält der Ehegatte zunächst ein Viertel des Nachlasses. Im gesetzlichen Güterstand erhöht sich dieser gesetzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB grundsätzlich um ein weiteres Viertel. Bei vorhandenen Kindern erhält der überlebende Ehegatte damit regelmäßig 50 % des Nachlasses, die Kinder teilen sich die weiteren 50 %.

Sind keine Kinder vorhanden, können sich je nach vorhandenen Verwandten andere Quoten ergeben.

Gütertrennung

Bestand beim Erbfall Gütertrennung, enthält § 1931 Abs. 4 BGB besondere Regelungen. Bei einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses, während sich die Kinder die übrigen drei Viertel teilen.

Der „Voraus“ des Ehegatten

Der sogenannte Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) ist eine besondere gesetzliche Zuwendung an den überlebenden Ehegatten, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist. Er kann insbesondere Gegenstände des ehelichen Haushalts und Hochzeitsgeschenke umfassen. Umfang und Voraussetzungen hängen davon ab, welche weiteren Erben vorhanden sind.

Ausschluss des Ehegattenerbrechts

War im Zeitpunkt des Erbfalls ein Scheidungsverfahren anhängig, kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein.

Wie hoch der gesetzliche Erbteil eines Ehegatten ausfällt, hängt wesentlich von Güterstand und Familienkonstellation ab. DREYENBERG berät im Erbrecht dazu, welche Folgen sich im konkreten Fall ergeben und ob eine testamentarische Gestaltung sinnvoll ist.

Ansprechpartner

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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