Das Vermächtnis ist insbesondere in § 1939 und § 2147 BGB geregelt.
Ein Erbe erhält grundsätzlich nur einen Anteil am gesamten Nachlass und muss sich mit seinen Miterben über die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände einigen. Mit einem Vermächtnis können dagegen einzelne Personen - unabhängig davon, ob sie zugleich Erben sind - gezielt mit bestimmten Gegenständen oder Vermögenswerten bedacht werden.
Ist einem Erblasser beispielsweise besonders wichtig, dass einzelne Wertgegenstände wie Schmuck, Gemälde oder eine Münzsammlung bestimmten Personen zukommen, kann er dies testamentarisch durch ein Vermächtnis festlegen.
Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, sind der oder die Erben verpflichtet, das Vermächtnis dem Bedachten zu erfüllen. Geschieht dies nicht, kann der Anspruch auf Erfüllung auch gerichtlich durchgesetzt werden. Vor einem gerichtlichen Vorgehen empfiehlt es sich regelmäßig, die Erben zunächst schriftlich zur Erfüllung des Vermächtnisses aufzufordern.
Bei der Ausgestaltung von Vermächtnissen bestehen zahlreiche Möglichkeiten.
Als Vorausvermächtnis bezeichnet man ein Vermächtnis, mit dem eine Person bedacht wird, die zugleich als Erbe eingesetzt ist. Dabei kann entscheidend sein, ob das Vermächtnis auf den Erbteil angerechnet werden oder dem Erben zusätzlich zukommen soll.
Der Erblasser kann bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer aus mehreren Gegenständen nur einen Teil oder einen bestimmten Gegenstand erhalten soll. Dabei kann auch geregelt werden, wer die Auswahl trifft.
Der Vermächtnisgegenstand muss nicht immer exakt bezeichnet sein. Der Erblasser kann etwa bestimmen, dass der Vermächtnisnehmer „eines meiner Autos“, „eines meiner Gemälde“ oder „zwei meiner Goldmünzen“ erhalten soll.
Der Erblasser kann einem Vermächtnis einen bestimmten Zweck geben, etwa einen Geldbetrag „zum Zwecke des Studiums“.
Ein besonderer Unterfall des Zweckvermächtnisses ist das sogenannte Supervermächtnis. Es wird insbesondere im Zusammenhang mit Ehegattentestamenten eingesetzt und kann dazu dienen, dem überlebenden Ehegatten Gestaltungsspielräume bei Vermächtnissen zugunsten von Kindern einzuräumen.
Weitere Formen des Vermächtnisses
Auch mehrere Personen können gemeinsam mit einem Vermögensgegenstand bedacht werden. Möglich sind außerdem Verschaffungsvermächtnisse, Forderungsvermächtnisse, Nutzungsrechte sowie Vor-, Nach-, Ersatz- und Untervermächtnisse.
Ein Vermächtnis kann zudem mit Auflagen, Bedingungen oder einem bestimmten Zeitpunkt verbunden werden, etwa mit dem 18. Geburtstag oder dem Bestehen einer Prüfung.
Das Recht des Vermächtnisnehmers, die Erfüllung des Vermächtnisses von den Erben zu verlangen, unterliegt der Verjährung. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren; bei bestimmten Ansprüchen im Zusammenhang mit Immobilien können längere Fristen gelten.
Ein Vermächtnis unterliegt grundsätzlich auch der Erbschaftsteuer. Diese entsteht regelmäßig mit dem Erbfall. Als Nachlassverbindlichkeit kann das Vermächtnis zugleich die steuerliche Bemessungsgrundlage auf Seiten des oder der Erben mindern.
DREYENBERG berät im Erbrecht bei der Gestaltung von Vermächtnissen und ihrer Abstimmung mit Erbeinsetzung, Pflichtteilsrechten und steuerlichen Folgen.
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