Testament: Form, Inhalt und wichtige Gestaltungsmöglichkeiten

Form und grundlegende Gestaltungsmöglichkeiten für ein Testament sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Weitere Regelungen können sich bei grenzüberschreitenden Erbfällen insbesondere aus der EU-Erbrechtsverordnung ergeben.

Es gibt unterschiedlichste Möglichkeiten, den eigenen Nachlass zu verteilen. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen, Auflagen erteilen, Vor- und Nacherbschaft anordnen oder einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Aufgrund dieser vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und der damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen sollte sich insbesondere beraten lassen, wer ein Testament aufsetzen und darin nicht lediglich eine Person als Alleinerben bestimmen möchte. Aber auch bei einer Alleinerbeneinsetzung können Pflichtteilsansprüche naher Verwandter oder Schenkungen zu Lebzeiten eine Rolle spielen.

Form des Testaments

Ein ordentliches Testament kann zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Der Notar nimmt die Erklärungen des Testierenden auf, beurkundet sie und veranlasst die Verwahrung.

Ein ordentliches Testament kann aber auch ohne Mithilfe eines Notars errichtet werden, nämlich durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Wichtig ist, dass der Erblasser das gesamte Testament selbst mit der Hand schreibt. Eine am Computer erstellte, ausgedruckte und lediglich unterschriebene Erklärung ist in aller Regel kein wirksames eigenhändiges Testament.

Das Dokument sollte außerdem Zeit und Ort der Abfassung nennen. Ein eigenhändiges Testament kann zuhause aufbewahrt oder bei einem Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Nottestamente

Im Unterschied zu manchen anderen Rechtsordnungen muss ein nach deutschen Vorschriften abgefasstes Testament grundsätzlich nicht von Zeugen unterschrieben werden. Zeugen können bei sogenannten Nottestamenten erforderlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann sogar eine mündliche Erklärung wirksam sein.

Gemeinschaftliches Testament

Eine Besonderheit gilt beim gemeinschaftlichen Testament (§ 2265 BGB), das von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. Hier genügt es grundsätzlich, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament handschriftlich abfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls unterschreibt (§ 2267 BGB).

Verwahrung und Ablieferungspflicht

Ein nach dem Tod des Erblassers aufgefundenes Testament muss beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden (§ 2259 BGB). Gerade bei Testamenten, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder besondere Regelungen enthalten, kann eine amtliche Verwahrung sinnvoll sein.

Anwendbares Recht bei Auslandsbezug

In vielen grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Europäischen Union richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erblasser in einem Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.

Testamentseröffnung

Erfährt das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers, eröffnet es ein in seiner Verwahrung befindliches Testament. In der Regel erfolgt dies als sogenannte stille Eröffnung. Der Inhalt wird den Beteiligten schriftlich bekannt gegeben, insbesondere den im Testament genannten Erben und Vermächtnisnehmern sowie den gesetzlichen Erben.

Erbenermittlung

Grundsätzlich obliegt es dem Nachlassgericht bzw. einem vom Gericht eingesetzten Nachlasspfleger, die Erben zu ermitteln. In besonderen Fällen können professionelle Erbenermittler mit der Suche beauftragt werden.

Wer seinen Nachlass rechtssicher und steuerlich sinnvoll gestalten möchte, sollte familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Folgen gemeinsam betrachten. DREYENBERG berät im Erbrecht bei der Gestaltung individueller Testamente und Nachfolgeregelungen.

Ansprechpartner

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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