Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament kann der Erblasser bestimmen, dass der Nachlass zunächst einer Person, dem Vorerben, zukommt und später nach einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt einer Bedingung auf eine andere Person, den Nacherben, übergeht. Regelungen dazu enthalten die §§ 2100 ff. BGB.
Ein Vorerbe kann die Vorerbschaft ausschlagen und, wenn er zugleich pflichtteilsberechtigt ist, seinen Pflichtteil verlangen.
Ehegattentestamente sind ein typischer Anwendungsbereich für die Vor- und Nacherbschaft. Ziel kann sein, den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich zu versorgen und zugleich die Substanz des Nachlasses für die Nacherben zu erhalten.
Hat ein Erblasser beispielsweise Kinder aus einer ersten Ehe und ist nun in einer zweiten Ehe verheiratet, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, kann eine Vor- und Nacherbschaft dazu dienen, den Nachlass langfristig für die eigenen Kinder zu erhalten.
Ein weiterer Anwendungsbereich kann sich im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments ergeben.
Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein. Der Erblasser kann aber auch bestimmen, dass die Nacherbfolge zu einem anderen Zeitpunkt oder beim Eintritt einer bestimmten Bedingung eintritt.
Auch im Rahmen eines Vermächtnisses ist es möglich, einen Vor- und Nachvermächtnisnehmer zu bestimmen.
Grundsätzlich muss der Vorerbe die Substanz des Nachlasses für den Nacherben erhalten. Er darf Nachlassgegenstände nicht eigennützig für sich verwenden (§ 2134 BGB).
Von Gesetzes wegen kann der Vorerbe über viele Nachlassgegenstände verfügen und sie beispielsweise nutzen oder verkaufen. Schenkungen sind dagegen nur eingeschränkt möglich. Beim Verkauf eines Nachlassgegenstandes tritt der erhaltene Kaufpreis grundsätzlich an dessen Stelle. Nutzungen, etwa Mieteinnahmen, Zinsen oder Gewinne aus Geschäftsanteilen, stehen dem Vorerben grundsätzlich zu.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus den §§ 2113 bis 2115 BGB. Sie betreffen unter anderem Verfügungen über Grundstücke, bestimmte Sicherungsrechte und die Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben.
Von einigen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben befreien, von anderen dagegen nicht.
Der Vorerbe trägt grundsätzlich die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung. Außerordentliche Lasten und Aufwendungen können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Nachlassvermögen bestritten werden.
Steuerrechtlich ist unter anderem zu beachten, dass sowohl beim Vorerben als auch beim Nacherben Erbschaftsteuer anfallen kann.
Ob eine Vor- und Nacherbschaft im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt stark vom Ziel der Nachfolgegestaltung ab. DREYENBERG berät im Erbrecht zu geeigneten testamentarischen Gestaltungen und deren steuerlichen Folgen.
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