Internationales Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

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Eine Erbschaft oder Schenkung mit Auslandsbezug kann mehrere Steuerordnungen gleichzeitig berühren. Das gilt etwa für Immobilien im Ausland, Beteiligungen an internationalen Unternehmen, ausländische Depots oder Familienmitglieder, die in unterschiedlichen Staaten leben.

DREYENBERG berät Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Stiftungen zu den steuerlichen Folgen grenzüberschreitender Vermögensübertragungen und entwickeln tragfähige Lösungen für die Nachfolgeplanung. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie im Bereich Vermögen, Nachfolge & Stiftungen.

Besteuerung des weltweiten Vermögens

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht folgt grundsätzlich dem Weltvermögensprinzip. Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt, der Schenker bei Ausführung der Schenkung oder der Erwerber bei Entstehung der Steuer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt grundsätzlich der gesamte Erwerb der deutschen Steuer. Das betrifft nicht nur deutsches, sondern auch ausländisches Vermögen – beispielsweise Ferienimmobilien, Bankguthaben, Wertpapierdepots und Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
 
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist hierfür regelmäßig nicht entscheidend. Auch ausländische Staatsangehörige können mit ihrem weltweiten Vermögen der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, wenn einer der Beteiligten steuerlich in Deutschland ansässig ist. Gerade bei international mobilen Familien, Unternehmern und Investoren muss daher vor einer Übertragung sorgfältig geprüft werden, welche Staaten zusätzlich einen Steueranspruch erheben können. Bei internationalen Unternehmensbeteiligungen verbinden wir diese Prüfung mit unserer Beratung im internationalen Steuerrecht.

Wegzug und erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Ein Wegzug aus Deutschland beendet die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nicht in jedem Fall. Neben der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht für bestimmte deutsche Staatsangehörige innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Wegzug kann § 4 AStG eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht begründen. Sie richtet sich an deutsche Staatsangehörige, die in ein niedrig besteuerndes Gebiet ziehen oder keinem ausländischen Steuergebiet zugeordnet werden können und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
 
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Regelung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres greifen, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat. Die Besteuerung beschränkt sich zwar nicht auf das gesamte Weltvermögen, erfasst aber mehr als das klassische deutsche Inlandsvermögen. Hinzu kommen Vermögensgegenstände, deren Erträge bei unterstellter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären.
 
Besondere Aufmerksamkeit verlangt dies bei Unternehmern, die nach dem Wegzug weiterhin Beteiligungen an deutschen Unternehmen, operative Tätigkeiten oder wesentliche Vermögenswerte in Deutschland halten. Auch deutsches Immobilienvermögen kann steuerliche Anknüpfungspunkte schaffen. Bei Immobilieninvestitionen prüfen wir die Nachfolgeplanung daher zusammen mit den Besonderheiten des Immobiliensteuerrechts.

Doppelbesteuerungsabkommen bei Erbschaften und Schenkungen

Mehrere Staaten können denselben Erwerb nach ihren jeweiligen Regeln besteuern. Spezielle Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollen solche Konflikte auflösen oder zumindest abmildern. Sie begründen grundsätzlich keine neue Steuerpflicht, sondern verteilen bestehende Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten.
 
Deutschland hat derzeit nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA spezielle Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern abgeschlossen. Das deutsch-amerikanische Abkommen betrifft ausdrücklich Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern. Ein DBA, das lediglich Einkommen- und Vermögensteuern erfasst, hilft bei einer Erbschaft oder Schenkung dagegen regelmäßig nicht weiter.
 
Die Abkommen unterscheiden sich erheblich. Maßgeblich können die Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers, die Belegenheit von Immobilien, die Zuordnung von Betriebsvermögen und die konkrete Ausgestaltung einer Beteiligung sein. Fehlt ein anwendbares Erbschaftsteuer-DBA, kann die Anrechnung ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG eine Doppelbelastung mindern. Eine pauschale Lösung gibt es nicht.

Internationale Nachfolge rechtzeitig planen

Bei lebzeitigen Übertragungen bestehen regelmäßig größere Gestaltungsmöglichkeiten als nach Eintritt des Erbfalls. Dazu gehören die zeitliche Abstimmung eines Wegzugs, die Übertragung von Unternehmens- oder Immobilienvermögen, die Einbindung der nächsten Generation sowie – bei passenden Familien- und Vermögensverhältnissen – die Nutzung einer Familienstiftung. Steuerliche Überlegungen sollten dabei mit dem Testament, einem Erbvertrag und möglichen Pflichtteilsrechten abgestimmt werden.
 
Bei international ausgerichteten Familien können auch ausländische Stiftungs- und Trust-Strukturen in die Nachfolgeplanung einbezogen werden. Für liechtensteinische Familienstiftungen sind aus deutscher Sicht vor allem die konkreten Stiftungsdokumente, die Rechte des Stifters und der Begünstigten sowie tatsächliche Kontroll- und Einflussmöglichkeiten maßgeblich. Mehr zu den steuerlichen und gestalterischen Fragen lesen Sie in unserem Beitrag zu Gestaltungsmöglichkeiten mit der liechtensteinischen Familienstiftung.
 
Bei US-Bezug oder vergleichbaren angelsächsischen Strukturen ist eine eigenständige steuerliche Würdigung erforderlich. Insbesondere bei Trusts kommt es auf ihre konkrete Ausgestaltung, die Vermögenszuordnung sowie die Rechte von Settlor, Trustee und Begünstigten an. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Besteuerung von US-Trusts in Deutschland.

Steuerliche Nachfolgeplanung und Erbrecht

Die steuerliche Struktur muss zum erbrechtlichen Konzept passen. Testament, Erbvertrag, Pflichtteilsrechte, eheliches Güterrecht und gegebenenfalls ausländische erbrechtliche Regelungen bestimmen, wer Vermögen tatsächlich erhält und in welcher Form Ansprüche entstehen. Gerade bei international geprägten Familien können das anwendbare Erbrecht und die steuerliche Behandlung in unterschiedlichen Staaten auseinanderfallen. Deshalb begleiten wir Vermögensübertragungen nicht nur steuerlich, sondern beziehen auch die erbrechtliche Umsetzung frühzeitig ein. Mehr zu unseren Leistungen im Erbrecht finden Sie hier.
 
DREYENBERG berät zur steuerlichen Planung und Umsetzung grenzüberschreitender Erbschaften und Schenkungen. Wir berücksichtigen dabei die Vermögensstruktur, die beteiligten Staaten, mögliche Doppelbesteuerungsabkommen und die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen. Bei Bedarf beziehen wir spezialisierte Berater im Ausland ein und stimmen die Struktur mit Ihrer bestehenden steuerlichen und rechtlichen Beratung ab.

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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