Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen möchte, will häufig zwei Ziele verbinden: Die Nachfolge soll frühzeitig und steuerlich durchdacht geregelt werden. Zugleich sollen Erträge und wirtschaftliche Sicherheit zunächst bei der übertragenden Person bleiben. Der Vorbehaltsnießbrauch kann hierfür ein wichtiges Gestaltungsinstrument sein.
DREYENBERG berät Privatpersonen, Unternehmerfamilien, Family Offices und Stiftungen bei der Übertragung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und sonstigem Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Kompetenzbereich Vermögen, Nachfolge & Stiftungen.
Der Nießbrauch gibt einer Person das Recht, die Nutzungen eines Vermögensgegenstands zu ziehen, ohne dessen zivilrechtlicher Eigentümer zu sein. Bei einer vermieteten Immobilie stehen dem Nießbraucher regelmäßig die Mieteinnahmen zu. Bei Gesellschaftsanteilen kann der Nießbrauch insbesondere die Gewinnbezugsrechte erfassen.
Der Eigentümer behält grundsätzlich die Substanz des Vermögens. Der Nießbraucher erhält dagegen die laufenden Erträge und darf den Gegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen nutzen. Ein Nießbrauch kann insbesondere an Immobilien, Wertpapierdepots, GmbH-Anteilen oder einzelnen Wirtschaftsgütern bestellt werden.
Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer das Vermögen auf die nächste Generation und behält sich zugleich den Nießbrauch vor.
Ein klassisches Beispiel ist die Übertragung eines vermieteten Mehrfamilienhauses auf Kinder: Das Eigentum geht bereits heute über. Die Mieteinnahmen verbleiben aber – häufig auf Lebenszeit – bei den Eltern. Damit kann die Vermögensnachfolge frühzeitig eingeleitet werden, ohne dass die Übertragenden ihre laufende wirtschaftliche Absicherung aufgeben müssen.
Der Vorbehaltsnießbrauch endet in vielen Gestaltungen mit dem Tod des Berechtigten. Das Vermögen steht dann dem Erwerber ohne weiteren Übertragungsakt umfassend zur Verfügung.
Neben dem Vorbehaltsnießbrauch kommen je nach Zielsetzung weitere Gestaltungen in Betracht. Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum beim bisherigen Eigentümer; einer anderen Person wird lediglich das Recht eingeräumt, die Erträge zu beziehen. Dies kann etwa bei vermieteten Immobilien sinnvoll sein, wenn Einkünfte innerhalb der Familie verlagert werden sollen, ohne das Eigentum bereits zu übertragen.
Ein Nießbrauch kann auch nur teilweise bestellt werden. Beim Quotennießbrauch steht dem Berechtigten etwa ein festgelegter Anteil der Erträge zu. Der Bruchteilsnießbrauch bezieht sich auf einen ideellen Anteil des Vermögensgegenstands. Außerdem kann ein Nießbrauch befristet, aufschiebend bedingt oder nachrangig zugunsten einer weiteren Person ausgestaltet werden. Solche Varianten eignen sich etwa für zeitlich begrenzte Übergangsphasen oder zur Absicherung des überlebenden Ehegatten.
Welche Form passt, hängt nicht allein von steuerlichen Erwägungen ab. Entscheidend sind auch die gewünschte Verteilung von Erträgen, die familiäre Situation und die Frage, wer künftig über das Vermögen entscheiden soll.
Der vorbehaltene Nießbrauch kann den steuerpflichtigen Wert einer Schenkung erheblich mindern. Denn der Erwerber erhält zwar das Eigentum, ist wirtschaftlich aber zunächst dadurch belastet, dass die Erträge weiterhin dem Nießbraucher zustehen.
Für die Bewertung wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs ermittelt. Maßgeblich sind insbesondere die voraussichtlichen jährlichen Erträge, das Alter des Nießbrauchers und die gesetzlichen Bewertungsfaktoren nach § 14 BewG. Der Kapitalwert des Nießbrauchs kann bei der Schenkungsteuer den Wert der Zuwendung reduzieren.
Dadurch lassen sich persönliche Freibeträge gezielter nutzen und Übertragungen über mehrere Zeiträume strukturieren. Pauschale Aussagen sind allerdings nicht möglich: Entscheidend sind unter anderem die Art des Vermögens, sein Wert, die Ertragssituation, die familiäre Konstellation und bereits erfolgte Schenkungen.
Bei vermieteten Immobilien ist der Vorbehaltsnießbrauch ein häufig eingesetztes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge. Neben der Übertragung des Eigentums und der Absicherung der Mieteinnahmen sind insbesondere die Verteilung von Kosten, Instandhaltungen und außergewöhnlichen Belastungen zu regeln.
Auch Befugnisse bei Vermietung, Modernisierung und Finanzierung sollten eindeutig festgelegt werden. Bei Grundbesitz ist der Nießbrauch im Grundbuch einzutragen. Ergänzend sind regelmäßig Rückforderungsrechte zu prüfen, etwa für den Fall einer Scheidung, Insolvenz oder eines Vorversterbens des Erwerbers.
Auch bei Unternehmensbeteiligungen kann ein Vorbehaltsnießbrauch sinnvoll sein. Er erlaubt es, Anteile frühzeitig auf die nächste Generation zu übertragen, während Gewinnausschüttungen zunächst beim bisherigen Anteilseigner verbleiben.
Bei GmbH-Anteilen verlangt die Gestaltung besondere Sorgfalt. Gewinnbezugsrechte, Stimmrechte, Informationsrechte und Einflussmöglichkeiten müssen mit dem Gesellschaftsvertrag und der Nachfolgeplanung abgestimmt werden. Das Stimmrecht verbleibt zivilrechtlich grundsätzlich beim Anteilseigner; abweichende oder ergänzende Regelungen müssen klar und belastbar vereinbart werden.
Die Übertragung von Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen ist regelmäßig mit möglichen Verschonungsregelungen, Behaltensfristen und gesellschaftsrechtlichen Bindungen abzugleichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag "Begünstigung von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen".
Ein Vorbehaltsnießbrauch kann steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sein. Er ist aber keine Gestaltung „von der Stange“. Unklare Regelungen zu Kosten, Ausschüttungen, Stimmrechten oder Rückforderungsrechten führen später häufig zu Konflikten – innerhalb der Familie ebenso wie mit Finanzverwaltung oder Mitgesellschaftern.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern grenzüberschreitende Fälle. Wenn Beteiligte ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, Vermögen in mehreren Staaten halten oder ausländische Gesellschaften und Stiftungsstrukturen eingebunden sind, müssen zusätzlich die jeweiligen Steuerfolgen, Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls die Wegzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Bereich Internationales Steuerrecht.
DREYENBERG entwickelt Nachfolgelösungen, die steuerliche Ziele, familiäre Interessen und die wirtschaftliche Absicherung der Beteiligten zusammenführen.
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