Rechtsformwahl: Kapital- oder Personengesellschaft

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Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft: Die wichtigsten Unterschiede

Wer unternehmerisch tätig werden möchte, sei es allein oder gemeinsam mit anderen, stellt sich unter anderem die Frage, in welcher Rechtsform dies geschehen soll, sofern keine Tätigkeit als Einzelunternehmer geplant ist.

DREYENBERG unterstützt Sie bei der Rechtsformwahl.

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich Kapitalgesellschaften, beispielsweise GmbH und AG, einerseits und Personengesellschaften, beispielsweise GbR, KG und OHG, andererseits. Diese unterscheiden sich unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Haftung
  • Steuerrecht
  • Offenlegung
  • Kapitalaufbringung und -erhaltung
  • Organisation und Geschäftsführung
  • Gesellschafterwechsel
  • Gründung und Formvorschriften

Haftung

Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt, während bei Personengesellschaften mindestens eine natürliche Person mit ihrem gesamten Vermögen haftet.

Die GmbH & Co. KG ist insoweit eine Zwischenform, als der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, nämlich eine GmbH, ist.

Steuerrecht

Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, deren Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen ist, das aus dem steuerlichen Gewinn abgeleitet wird. Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter werden über die Einkommensteuer mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz versteuert. Die Körperschaftsteuer beträgt inklusive Solidaritätszuschlag derzeit (2026) 15,825 Prozent.

Bei Personengesellschaften fällt keine Körperschaftsteuer an. Der Gewinn der Gesellschaft wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und (wenn diese natürliche Personen sind) der Einkommensteuer unterworfen.

Weitere Unterschiede ergeben sich unter anderem bei der Verlustrechnung und bei der Gewerbesteuer.

Publizität

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich bilanzierungspflichtig und müssen den Jahresabschluss veröffentlichen, wobei es für kleine Kapitalgesellschaften Erleichterungen gibt.

Für Personengesellschaften besteht grundsätzlich keine Offenlegungspflicht. Überschreiten sie jedoch die Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes, beispielsweise wenn die Bilanzsumme 65 Millionen Euro übersteigt, sind auch sie zur Offenlegung verpflichtet.

Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

Kapitalgesellschaften haben ein Stammkapital, das bei Gründung von den Gesellschaftern aufgebracht werden muss. Es beträgt bei einer Aktiengesellschaft EUR 50.000, bei einer GmbH EUR 25.000. Grundsätzlich darf das Stammkapital nicht geschmälert werden, insbesondere nicht durch Gewinnausschüttungen; es muss jedenfalls wertmäßig erhalten bleiben. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals ist formbedürftig und bedarf in der Regel eines notariellen Gesellschafterbeschlusses.

Personengesellschaften sind in dieser Hinsicht flexibler. Es können Entnahmen getätigt und formlos private Einlagen erbracht werden.

Organisation und Geschäftsführung

Kapitalgesellschaften haben mehrere Organe, die für sie handeln und deren Rechte und Pflichten gesetzlich festgelegt sind. So sind die Organe einer GmbH die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer, gegebenenfalls noch ein Aufsichtsrat. Eine Aktiengesellschaft hat grundsätzlich drei Organe, nämlich den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, also die Versammlung der Aktionäre.

Eine Personengesellschaft ist rechtlich nicht so von ihren Gesellschaftern getrennt wie eine Kapitalgesellschaft. Die Willensbildung und Vertretung erfolgt daher originär durch die Gesellschafter selbst und nicht durch rechtlich verselbstständigte Organe wie bei der Kapitalgesellschaft.

Gesellschafterwechsel

Die Geschäftsanteile, Aktien bzw. Mitgliedschaftsrechte bei Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich frei handelbar. Der Verkauf berührt die Identität der Kapitalgesellschaft als solcher nicht. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag von der gesetzlichen Regel abweichen und den Verkauf von Geschäftsanteilen an Zustimmungserfordernisse knüpfen. Die Abtretung von GmbH-Anteilen an Dritte ist nur durch notariellen Vertrag möglich und damit nicht formfrei.

Bei Personengesellschaften ist die Veräußerung von Anteilen an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter geknüpft. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag vom gesetzlichen Leitbild innerhalb gewisser Grenzen abweichende Regelungen treffen und die Veräußerung erleichtern. Veräußerungen sind formfrei möglich; eine notarielle Beurkundung ist anders als bei der GmbH nicht erforderlich.

Gründung und Formvorschriften

Um eine GmbH oder AG zu gründen, bedarf es zwingend der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung. Vorschriften zum Mindestkapital und zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung sind einzuhalten. Sowohl GmbH als auch AG entstehen erst mit Eintragung im Handelsregister, die also „konstitutiv“ ist.

Personengesellschaften können grundsätzlich formfrei gegründet werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Eintragung ins Handelsregister, soweit überhaupt möglich, ist in der Regel nur „deklaratorisch“, also nicht Entstehungsvoraussetzung.

Auch im weiteren Leben unterscheiden sich Kapital- und Personengesellschaften voneinander. So sind beispielsweise bestimmte Beschlüsse einer GmbH beurkundungsbedürftig, etwa Satzungsänderungen oder Kapitalerhöhungen. Auch weitere Formen und Fristen sind zu beachten. Ein Geschäftsführerwechsel oder die Änderung der Geschäftsadresse bedarf ebenfalls der Mitwirkung eines Notars. Bei einer AG ist grundsätzlich jeder Beschluss der Hauptversammlung durch notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden, wobei das Gesetz Ausnahmen für nichtbörsennotierte Gesellschaften vorsieht.

Beschlüsse einer Personengesellschaft sind grundsätzlich nicht formbedürftig und können sogar mündlich gefasst werden.

Sie beabsichtigen eine Gesellschaft zu gründen und sich sind bei der richtigen Rechtsform noch unsicher? Sprechen Sie uns an! Die Anwältinnen und Anwälte von DREYENBERG sin auf das Steuer- und Gesellschaftsrecht spezialisiert.

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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