Unternehmensumwandlungen: Formen, Ablauf und wichtige Aspekte

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre rechtliche Struktur zu ändern, ohne dabei den Weg über eine klassische Liquidation und Neugründung gehen zu müssen. Insbesondere bei Umstrukturierungen, Nachfolgeregelungen, Konzernbildungen oder auch beim Verkauf des Unternehmens an Investoren spielen Umwandlungen eine zentrale Rolle.

Praxisfelder

Beim Verkauf eines Unternehmens finden Umwandlungen häufig vor der eigentlichen Transaktion statt. So können beispielsweise nicht zum Kerngeschäft gehörende Betriebsteile abgespalten oder ausgegliedert werden oder mehrere Gesellschaften zusammengeführt werden, um Synergien für den Käufer zu schaffen.

Auch bei Unternehmensnachfolgen ist das UmwG ein wichtiges Werkzeug. Durch Spaltungen oder Ausgliederungen können verschiedene Geschäftsbereiche getrennt und unterschiedlichen Familienmitgliedern übertragen werden. Zur Vorbereitung einer Familienholding können mehrere operative Gesellschaften unter einer Holding gebündelt werden, bevor Anteile schrittweise übertragen werden.

Anders als bei einem Exit oder einer Unternehmensnachfolge steht bei der Umstrukturierung nicht der Wechsel der Eigentümer, sondern die Neuordnung der Unternehmensstruktur im Vordergrund. Umstrukturierungen können aus unterschiedlichsten Gründen erforderlich werden. Unternehmen wachsen durch Akquisitionen, erschließen neue Geschäftsfelder oder geben unrentable Bereiche auf. Auch Änderungen der Finanzierung, regulatorische Anforderungen oder die Vorbereitung auf eine spätere Veräußerung können Anlass für eine Umstrukturierung sein.

Typischer Ablauf einer Unternehmensumwandlung

Der typische Ablauf einer Umwandlung umfasst folgende Schritte:

  • Erstellung eines Umwandlungsplans bzw. -vertrags (je nach Umwandlungsart)
  • Erstellung eines Umwandlungsberichts, sofern nicht verzichtbar
  • Ggf. Prüfung durch einen Umwandlungsprüfer
  • Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger
  • Beurkundung bzw. notarielle Beglaubigung
  • Anmeldung zum Handelsregister
  • Eintragung in das Handelsregister

Mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wird diese wirksam. Bei der Verschmelzung und Spaltung erlischt der übertragende Rechtsträger bei Aufspaltung und Verschmelzung zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Liquidation bedarf.

Je nach gewählter Umwandlungsart und beteiligten Rechtsformen sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, beispielsweise:

  • Gläubigerschutz (Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG)
  • Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere Beteiligungsrechte des Betriebsrats
  • Firmenfortführung bzw. Anpassung der Firma
  • Steuerliche Auswirkungen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), insbesondere die Frage der Buchwertfortführung

Darüber hinaus können gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse, kartellrechtliche Anmeldepflichten bei größeren Transaktionen oder besondere Formvorschriften bei börsennotierten Gesellschaften zu beachten sein.

Arten der Unternehmensumwandlung

Das Gesetz unterscheidet vier Grundformen der Umwandlung:

  • Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG)
  • Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) - mit den Unterformen Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung
  • Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG)
  • Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG)

Allen Umwandlungsarten - mit Ausnahme des Formwechsels - ist gemeinsam, dass sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen: Vermögen, Verträge und Verbindlichkeiten gehen automatisch über, ohne dass Einzelübertragungsakte, beispielsweise Abtretungen oder Zustimmungen von Vertragspartnern, erforderlich sind.

Verschmelzung

Bei der Verschmelzung wird das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Man unterscheidet:

  • Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG): Übertragung auf einen bereits bestehenden Rechtsträger
  • Verschmelzung durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG): Übertragung auf einen neu gegründeten Rechtsträger

Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Regelfall Anteile am übernehmenden bzw. neuen Rechtsträger. Die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger müssen dem Verschmelzungsvertrag durch notariell zu beurkundenden Beschluss zustimmen, wofür eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Spaltung

Die Spaltung ist gewissermaßen das Spiegelbild der Verschmelzung: Das Vermögen eines Rechtsträgers wird auf einen oder mehrere andere Rechtsträger aufgeteilt. Das Gesetz unterscheidet drei Unterformen:

  • Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG): Der übertragende Rechtsträger überträgt sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei andere Rechtsträger und erlischt dabei ohne Abwicklung
  • Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG): Nur ein Teil des Vermögens wird übertragen, der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen
  • Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG): Ein Teil des Vermögens wird auf einen anderen Rechtsträger übertragen, die Gegenleistung (Anteile) erhält jedoch nicht der Anteilsinhaber, sondern der übertragende Rechtsträger selbst - die Ausgliederung ähnelt daher wirtschaftlich einer Sacheinlage

Spaltungen werden in der Praxis häufig genutzt, um einzelne Geschäftsbereiche rechtlich zu verselbstständigen, etwa im Vorfeld eines Verkaufs oder zur Haftungsabschottung.

Vermögensübertragung

Die Vermögensübertragung ist praktisch nur noch für Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Rechtsträger von Bedeutung, da sie nur zwischen bestimmten, im Gesetz abschließend genannten Rechtsträgern zulässig ist (§ 175 UmwG). Sie folgt im Wesentlichen den Regeln der Verschmelzung bzw. Spaltung, ohne dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhalten; stattdessen erfolgt regelmäßig eine Gegenleistung in Geld.

Formwechsel

Beim Formwechsel ändert ein Rechtsträger lediglich seine Rechtsform, beispielsweise von einer GmbH in eine AG oder von einer OHG in eine GmbH & Co. KG. Anders als bei den übrigen Umwandlungsarten bleibt die Identität des Rechtsträgers vollständig erhalten - es findet kein Vermögensübergang statt, da Vermögen und Rechtsträger identisch bleiben. Erforderlich sind:

  • ein Umwandlungsbericht der Geschäftsführung bzw. des Vorstands
  • ein Formwechselbeschluss der Anteilsinhaber mit der im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit
  • notarielle Beurkundung des Beschlusses
  • Anmeldung und Eintragung im Handelsregister

Der Formwechsel eignet sich insbesondere, wenn ein Unternehmen wächst und eine andere Haftungs- oder Finanzierungsstruktur benötigt, etwa beim Wechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Vorfeld einer Kapitalerhöhung oder Beteiligung von Investoren.

Weitere Aspekte

Je nach Art des Unternehmens sind weitere Aspekte zu bedenken. Auf die wichtigsten wird nachfolgend kurz eingegangen.

Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz

Da Umwandlungen erhebliche Auswirkungen auf Gläubiger und Arbeitnehmer haben können, sieht das UmwG verschiedene Schutzmechanismen vor. Gläubiger der beteiligten Rechtsträger können binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung ihr Anspruch gefährdet wird (§ 22 UmwG). Arbeitnehmer werden durch § 324 UmwG geschützt, wonach § 613a BGB (Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang) entsprechend anwendbar bleibt; zudem sind Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Vorbereitung und Durchführung der Umwandlung zu beachten.

Steuerliche Behandlung

Die steuerlichen Folgen einer Umwandlung richten sich nicht nach dem UmwG selbst, sondern nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Von zentraler Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Umwandlung zum Buchwert (steuerneutral) oder zum gemeinen Wert (unter Aufdeckung stiller Reserven) erfolgt. Die Buchwertfortführung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, unter anderem an Sperrfristen und die Sicherstellung der Besteuerung stiller Reserven im Inland.

Weitere rechtliche Aspekte

Bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften müssen die Vorschriften über die Kapitalaufbringung und den Schutz des Gesellschaftsvermögens beachtet werden. Dies betrifft beispielsweise:

  • die Bewertung des übertragenen Vermögens
  • die Gewährung neuer Anteile
  • den Schutz der Gläubiger vor einer unzulässigen Aushöhlung des Haftungskapitals

Obwohl das UmwG vielfach eine Gesamtrechtsnachfolge vorsieht, ist außerdem zu prüfen:

  • ob öffentlich-rechtliche Genehmigungen fortgelten
  • ob Verträge Change-of-Control- oder Umwandlungsklauseln enthalten
  • ob Zustimmungen von Banken, Vermietern oder Geschäftspartnern erforderlich sind

DREYENBERG ist auf das Steuer- und Gesellschaftsrecht spezialisiert und begleitet Unternehmen bei Umwandlungen sowie Umstrukturierungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen der geplanten Struktur.

© DREYENBERG
Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB,
Städelstraße 10, 60596 Frankfurt am Main

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