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28. November 2022

Betriebsprüfung: Anstieg von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erwartet

Eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) dient zur Ermittlung, Überprüfung und Beurteilung der steuerrechtlichen relevanten Verhältnisse beim steuerpflichtigen Unternehmen vor Ort. Stellt der Außenprüfer dabei kleinere Unregelmäßigkeiten fest, führte dies in der Vergangenheit häufig nur dazu, dass etwaige Mehrsteuern durch den Erlass von Änderungsbescheiden erhoben wurden, der Steuerpflichtige aber sonst keine Konsequenzen zu befürchten hatte. Den Außenprüfern kommt aber auch die Aufgabe zu, solche Unregelmäßigkeiten den Strafverfolgungsbehörden (Bußgeld- und Strafsachenstelle – BuStra; Steuerfahndung – SteuFa) zu melden, wenn hierdurch der Verdacht einer Steuerstraftat aufkommt. Nach Ansicht der obersten Finanzbehörden kann sich ein Außenprüfer sogar wegen Strafvereitelung im Amt strafbar machen, wenn er eine solche Meldung unterlässt.

10. Oktober 2022

Keine Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre bei Staking und Lending

Im Juni 2021 sorgte der Entwurf des BMF-Schreibens zu Kryptowährungen für Aufruhr.

  • Zum einen würde er im Falle einer endgültigen Verabschiedung für Rechtssicherheit sorgen. So sollte klargestellt werden, dass Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind. Es ist nicht überraschend, dass die Finanzverwaltung diese Auffassung vertritt, denn würde sie sich der gegenteiligen Auffassung von diversen Steuerrechtlern anschließen, dass Kryptowährungen keine Wirtschaftsgüter sind, wäre eine Besteuerung nicht möglich.
  • Zum anderen sorgte die Auffassung im BMF-Schreiben, dass sich für Lending, Cold Staking oder auch beim Betreiben einer Masternode die Haltefrist auf zehn Jahre verlängern solle, für erhebliche Aufregung. Diese Rechtsansicht wäre aufgrund der damit verbundenen zehnjährigen Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne für viele Kryptoinvestoren äußerst nachteilhaft.
18. Juli 2022

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von E-Zigaretten

Letztes Jahr hat sich der Bundestag auf eine Reform des Tabaksteuergesetzes geeinigt. Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf die Etablierung von E-Zigaretten und den dazugehörigen Liquids (Flüssigkeit, die in einer E-Zigarette verdampft wird), die mehr und mehr neben die konventionellen Zigaretten treten. Durch die Gesetzesänderung fallen beim Kauf von E-Zigaretten-Flüssigkeit nun nicht mehr nur Mehrwertsteuer, sondern auch Tabaksteuer an. Im Tabaksteuergesetz finden sich die E-Zigaretten-Flüssigkeiten als „Substitute für Tabakwaren“ wieder. Darunter fallen laut Gesetzgeber „alle Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind“. Es kommt also auf die Zweckbestimmung an.

© DREYENBERG Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main
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Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main